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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo liebe Community,

ich habe (wieder mal ) ein Problem mit Air Berlin:

Ich habe vor mehr als 6 Monten einen Flug von Stuttgart nach Sylt gebucht, Abflug sollte am Montag gegen 10:30 Uhr stattfinden.

Am Freitag vorher bekam ich per Mail die Benachrichtigung, dass ich jetzt einchecken kann. Erst bei genauerem hinsehen habe ich bemerkt, dass mein Flug auf den naechsten Tag, naemlich Samstag vormittag verlegt wurde. Nach einem Anruf bei Air Berlin sagte man mir, dass ich auch noch die Moeglichkeit habe Sonntag nachmittags mit Stopp in Duesseldorf (Reisezeit 6h anstatt 1,5h) oder Montag frueh (Abflug 07:40 Uhr!!) ebenfalls ueber Duesseldorf zu fliegen.

Einen direkten Rueckflug koenne man mir leider auch nicht mehr anbieten, sondern ebenfalls wieder ueber Duesseldorf, was dann wieder ein + von ca. 4h an Reisezeit bedeutet.

Alternativ koenne ich den Flug auch stornieren.

Wie ist hier die Sachlage - Air Berlin hat keinerlei Information zu den Aenderungen gegeben, die Reisezeit ist viel laenger und die Reise ansich deutlich unkomfortabler.

Habe ich hier irgendwelche Rechte? Und wie ist es mit Kosten wie Hotel, Parkplatz am Flughafen, etc. welche anfallen, auch wenn ich den Flug storniere?

Ueber eine schnelle Antwort, Tipps und Hilfen waere ich sehr dankbar!

Liebe Gruesse,

Lisa
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Sie haben einen Flug von Stuttgart nach Sylt gebucht. Nun haben Sie beim Einchecken bemerkt, dass Ihr Flug nun an einem anderen Tag stattfinden soll.

Im Falle eines Nur-Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Voraussetzung dafür ist, dass eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges anzunehmen ist.

Zunächst einmal folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 

In Ihrem Fall ist eindeutig von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen.

Ein Blick auf Art.5 der VO zeigt, dass sich verschiedene Ansprüche aus Art. 7 und 8 und 9 der Verordnung ergeben.

Zunächst einmal die Ansprüche aus Art.8 der VO:

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Des Weiteren haben Sie auch noch einen Anspruch auf Unterstzützungsleistungen aus Artikel 9 der VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

 

 

Als letztes könnten Ihnen noch Ausgleichszahlungen aus  Art. 7 I EG VO 261/2004 geltend machen. Wie hoch diese ausfallen, ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Diese Ansprüche entfallen allerdings, wenn Sie rechtzeitig vor der Reise über diese Annullierung informiert wurden. Rechtzeitig bedeutet gem. Artikel 5 Absatz 1 c) mindestens 14 Tage vor Abflug. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten. Sie haben daher meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

 

 

 

 

 

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Liebe Lisa,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen weder die Flugzeitenänderung des Hinfluges, noch die Flugzeitenänderung Ihres Rückflugs, noch die Änderung Ihres Non-Stop-Fluges mit Air Berlin in einen Direktflug mit Zwischenlandung akzeptieren.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind beide Flugänderungen durch Air Berlin wesentlich und unzumutbar und sogar als Flugannullierung zu qualifizieren.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 250 Euro pro Person pro Flugstrecke (Hinflug + Rückflug) im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung des Hinfluges (eventuell sogar als Flugannullierung zu qualifizieren) und die Flugzeitenänderung des Rückfluges nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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