Sie haben einen Flug von Stuttgart nach Sylt gebucht. Nun haben Sie beim Einchecken bemerkt, dass Ihr Flug nun an einem anderen Tag stattfinden soll.
Im Falle eines Nur-Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Voraussetzung dafür ist, dass eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges anzunehmen ist.
Zunächst einmal folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Google-Suche: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
In Ihrem Fall ist eindeutig von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen.
Ein Blick auf Art.5 der VO zeigt, dass sich verschiedene Ansprüche aus Art. 7 und 8 und 9 der Verordnung ergeben.
Zunächst einmal die Ansprüche aus Art.8 der VO:
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vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt
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ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt
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ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.
Des Weiteren haben Sie auch noch einen Anspruch auf Unterstzützungsleistungen aus Artikel 9 der VO:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Als letztes könnten Ihnen noch Ausgleichszahlungen aus Art. 7 I EG VO 261/2004 geltend machen. Wie hoch diese ausfallen, ist abhängig von der jeweiligen Flugstrecke:
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Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
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Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
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Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Diese Ansprüche entfallen allerdings, wenn Sie rechtzeitig vor der Reise über diese Annullierung informiert wurden. Rechtzeitig bedeutet gem. Artikel 5 Absatz 1 c) mindestens 14 Tage vor Abflug. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten. Sie haben daher meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.