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Ich habe einen Kinderwagen mit bis zum Abflugschalter genommen. Er war nicht speziell verpackt, was ja auch gar nicht möglich war, weil mit meinem kleinen Sohn alleine von München nach Luxemburg geflogen bin. Dies hatten wir schon mehrmals so gehandhabt und ich habe noch nie gesehen, dass eine Frau ihren Wagen am Gate vorher noch verpacken musste.

Beim Mitbringen des Kinderwagens an den Schalter, wurde ganz klar vor Ort in München gesagt, ich soll diesen bis mit zum Gate nehmen und muss ihn nicht verpacken. Ich hatte eine Kinderwagenschutzhülle sogar dabei, die mein Mann dann wieder mit nach Hause genommen hat.

Nun wurde mein Kinderwagen, den das Personal dann beim Zusteigen des Flugzeuges verladen hat, stark beschädigt. Der Wagen war sehr teuer und ganz neu! Jetzt sagt die Luxair, der Schaden hätte durch richtige Verpackung verhindert werden können. Ist es sicher, dass man einen Wagen, den man bis zu Einsteigen des Flugzeuges mitnimmt, am Gate verpacken muss? Der Mitarbeiter am Schalter sagte, dass man das nicht braucht, weil er vom Personal in einen Raum gestellt wird, wo nichts dran kommen kann.

Ich freue mich auf Ihre Mithilfe.
Gefragt in Gepäckschaden von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Du bist mit deinem Kinderwagen geflogen, und dieser wurde stark beschädigt. Luxair sagt, dass der Schaden durch die richtige Verpackung hätte verhindert werden können.

Ansprüche können sich bei beschädigtem Reisegepäck aus Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens ergeben:

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. 

Wann Reisegepäck beschädigt ist hat der BGH einmal näher bestimmt:

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Du schreibst, dass dein Kinderwagen stark beschädigt wurde. Details verrätst du nicht, aber ich würde es so hinnehmen.

Aus Artikel 22 MÜ ergibt sich diesbezüglich eine Haftungshöchstgrenze für Airlines bei beschädigtem Reisegepäck:

(2) Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.131 [Anmerkung des Autors: Geändert durch Verordnung über angepasste Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens (MÜ)] Sonderziehungsrechte je Reisenden; (...)

1.131 Sonderziehungsrechte sind derzeit umgerechnet 1399.23 Euro meine ich.

Du schreibst aber auch, dass sich deine Airline Luxair darauf beruft, dass dein Kinderwagen nicht ordentlich eingepackt war. Du schreibst selbst, dass er gar nicht eingepackt war. Dabei begründest du das aber damit, dass jemand am Schalter dir diese Möglichkeit eröffnet hat. Das dürfte jetzt im Nachhinein vermutlich schwierig nachweisbar sein - es sei denn, du erinnerst dich vielleicht noch an dessen Namen.

Ich möchte dazu gerne einen Vergleich anstellen. Koffer können vor Abflug in Folie eingewickelt werden. Wenn ein Passagier sich allerdings nicht dafür entscheidet, und der Koffer Schaden nimmt, dann ist dieser Schaden durch die Airline zu ersetzen. Dein Kinderwagen hätte auch eingepackt werden  können, ähnlich wie die Folie um einen Koffer. Aber auch dafür besteht meines Wissens nach keine zwingende Verpflichtung. Es ist nun natürlich so, dass die meisten Passagiere sich für einen geeigneten Schutz ihres Hab und Gutes entscheiden, eben um solche nachfolgenden Komplikationen zu umgehen. Aber mir ist kein Urteil oder Grund bekannt, der dir deshalb einen Anspruch aus dem MÜ absprechen würde.

Allerdings muss ich auch sagen, dass ich natürlich nicht weiß, inwiefern dein Kinderwagen beschädigt wurde. Vielleicht tut dies etwas zur Sache. Es wird ja in einem solchen Fall immer der Einzelfall betrachtet.

Falls dich deine Airline Luxair weiterhin zurückweist, könntest du ja vielleicht darüber nachdenken einen Anwalt aufzusuchen, der dir mit dem dir entstanden Schaden sicher fachkundig weiterhelfen kann.

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Hallo,

 

du bist mit deiner Familie von München nach Luxemburg geflogen.

Bei der Ankunft in München musstest du bedauerlicherweise feststellen, dass euer Kinderwagen beschädigt ist.

Du fragt sich ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Zunächst einmal kommt ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Mü-Abkommen in Betracht.

Nach Art. 17, Abs. 2, S. 1 MÜ hat

(2) Der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. […]

Diese Formulierung betont erneut die Zuständigkeit derjenigen Fluggesellschaft, die den jeweiligen Flugabschnitt durchgeführt hat, auf dem der Schaden eingetreten war.

Dabei bemisst sich die Höhe der Entschädigung nach dem Zeitwert des Gutes.

Der Zeitwert ist „[…]ist derjenige Betrag, der erforderlich ist, um eine neue Sache gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Klägers anzuschaffen und der durch den für das Alter und den Abnutzungsgrad des beschädigten Koffers sowie andere, den Wert beeinflussende Faktoren (z.B. Mode), abzuziehenden Betrag gemindert wird[…]“.

Den Wert der Sache beim Neukauf sowie den verbleibenden Zeitwert unter Berücksichtigung der Abnutzung des Gegenstandes müssen Sie nachvollziehbar belegen können

(Vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 12.12.2012,(einfach zu finden bei google unter „3 C 581/12 (31)reise-recht-wiki.de.“)

Die maximale Höhe der Entschädigung beim Gepäckschaden beträgt 1.131 Sonderziehungsrechten, umgerechnet etwa 1.300 Euro.

(4) Fristen

Gem. Art. 31, Abs. 2 MÜ müssen Sie den Schaden unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens jedenfalls nach sieben Tagen nach der Entdeckung bei der Fluggesellschaft geltend machen. Machen Sie das nicht, ist die Möglichkeit, den Schadensersatz gerichtlich geltend zu machen, laut Art. 31, Abs. 4 MÜ ausgeschlossen.

(5) Gerichtsstand

Sollten Sie gegen das Luftbeförderungsunternehmen gerichtlich vorgehen wollen, so können Sie entweder beim Gericht der Hauptniederlassung der Fluggesellschaft oder beim Gericht des Bestimmungsortes Klage erheben (Art. 33, Abs. 1 MÜ).

Der Bestimmungsort ist der Zielort Ihrer Flugreise.

Der Hin- und Rückflug werden dabei als zwei unabhängige Flugreisen betrachtet.

Ich hoffe ich konnte ihnen soweit weiterhelfen und wünsche ihnen weiterhin eine angenehme Woche :)

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Hallo,

du bist mit deinem Sohn alleine von München nach Luxemburg geflogen.

Als Gepäck hattest du einen Kinderwagen mit dabei.

Dieser Kinderwagen wurde bedauerlicherweise beim Verladen stark beschädigt.

Du fragst dich wie du nun gegen die Fluggesellschaft vorgehen sollst.

Ich versuch dir mal anhand bekannter Fälle aus der Vergangenheit sowie aufgrund von rechtlichen Grundlagen aus der EU-Fluggastrechteverordnung mal weiterzuhelfen.

Ich möchte jedoch betonen, dass meine Meinung kein Rechtsrat darstellt und auch keine rechtliche Beratung von einem zugelassenen Anwalt ersetzen kann.

Über dies solltest du dir im Vorfeld im klaren sein.

Deshalb im Zweifel lieber einen Anwalt deines Vertrauens kontaktieren ;)

Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter einer  Beschädigung des Gepäcks zu vestehen ist.

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")

Aufgrund der starken Beschädigung liegt eine sog. Gepäckbeschädigung bei ihnen vor.

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigungverursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

Damit steht Ihnen eindeutig ein solcher Anspruch zu.

Jedoch müsssen Sie dafür eine rechtzeitige Schadensanzeige machen.

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.

Jedoch entnehme ich Ihren Ausführungen, dass Sie sich bereits an Ihren Anspruchsgegner gewendet haben.

Um Ihren Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie sich an das ausführende Luftfrachtunternehmen wenden, der für den Flug verantwortlich war, auf dem die Gepäckbeschädigung vorgefallen ist.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste.

Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Ich hoffe ich konnte ihnen soweit weiterhelfen und wünsche ihnen weiterhin einen guten Start in die Woche und weiterhin ihrer Familie alles gute für die Zukunft :)

Bei Fragen können sie mir einfach eine Nachricht hinterlassen, melde mich sobald ich zeit habe :)

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