Sie haben Flüge bei Condor gebucht. Und zwar in der Business Class. Nun wurden Sie 10 Tage vor Abflug darüber informiert, dass Sie auf einen Flug mit High Fly gebucht wurden, in dem es jedoch keine Business Class gibt.
Sie fragen sich nun, ob Ihnen dadurch ein Anspruch aus der EG-Verordnung 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft zusteht.
Im Regelfall ergibt sich wegen der Änderung der Fluggesellschaft alleine kein Anspruch. Siehe dazu folgendes Urteil:
LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00 - (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 5 S 165/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.
In Ihrem Fall ging mit dem Wechsel der Fluggesellschaft jedoch ein Wechsel der Beförderungsklasse einher. Es handelt sich in Ihrem Fall also um einen Downgrad.
Dieser ist in Artikel 10 der EU-Fluggastrechteverordnung geregelt:
(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.
In Ihrem Fall haben Sie ausdrücklich die Business Class gebucht. Dieses konnte Ihnen aber nicht gewährleistet werden, weshalb ich davon ausgehe, dass Sie durchaus einen Anspruch aus Art. 10 VO Nr. 261/2004 haben. So auch folgende Urteile:
AG Ludwigsburg, Urteil vom 12.05.2004, Az.: 1 C 329/04 ((bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „Az.: 1 C 329/04 reise-recht-wiki“)
Ein Fluggast buchte und bezahlte einen Flug in der der Business-Klasse. Im Flugzeug wurde ihm allerdings ein Platz in der Economy-Klasse zugewiesen. Er verlangt nun von der Airline die Erstattung der Mehrkosten.
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat dem Kläger Recht zugesprochen. Weil er für die Annehmlichkeiten der Business-Klasse bezahlt hatte, stehe ihm ein entsprechender Ausgleich zu.
LG Landshut, Urt. v. 04.05.2017, Az: 41 O 2511/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 41 O 2511/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Familie buchte Urlaubsflüge und einen Hotelaufenthalt, erfuhr jedoch am Vortag der Abreise, dass die Flüge von Premium Economy auf Economy Class heruntergestuft worden waren. Die Familie stornierte die Reise und klagte auf Ersatz der Reisekosten sowie auf Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung.
Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Eine Erstattung der Reisekosten sei angebracht, die Ausgleichszahlungen aber nicht, da ein Downgrading nicht als Nichtbeförderung zu betrachten sei.
Für genauere Informationen könnte es aber trotzdem noch sehr hilfreich sein, einen Anwalt für Reiserecht einzuschalten.