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Hallo, mein Frage bezieht sich auf einen Flug gebucht am 15.03.2016 über " nur Flug.de". Am 02.10.16 bis 14.10.16 von Bremen nach Antalya und zurück. Flug extra früh gebucht und so gewählt, Abflug um 08.00 Uhr morgen Ankunft 12.40 h, das wir gleich unseren Urlaub geniessen können. Gestern 20.09.16 bekam ich mail von Involatus - Flug verschoben auf Abflug 20.55 ab Bremen, dann zweite mail Abflug auf 21.30 h verschoben, Ankunft 01.55 h !. erster Urlaubstag futsch - Hotel ist ja nun auch bezahlt. Nun sehe ich auch noch das der Flug garnicht mit Türkisch Airline stattfindet sondern TWI ?

Rückflug auch - 2 Stunden später von 14.00 h Abflug auf 16.00 h Abflug hier auch nicht Türkisch Airline, wie gebucht, sondern FHY ?

Bin gerade sehr frustriert, endlich nach 6 Jahren in den Urlaub, hinzu kommt noch, das mein Mann feste Golfzeiten gebucht hat, wenn wir dann am 02.10./03.10. in der Nacht ankommen, kann er seinen schon bezahlten 1.Golftag mit Sicherheit vergessen.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Du hast am 15.03.2016 Hin- und Rückflug über " nur Flug.de" von Bremen nach Antalya gebucht. Der Hinflug sollte ursprünglich am 02.10.16 stattfinden.  Abflug um 08.00 Uhr, Ankunft 12.40 Uhr. Der Rückflug am 14.10.16 um 14:00 Uhr.

Nun wurdest du am 20.09.2016 darüber informiert, dass der Hinflug auf 21:30 Uhr verschoben wurde, Ankunft ist 01:55 Uhr. Der Rückflug wurde 2 Stunden nach hinten verlegt. Beide Flüge finden nun auch nicht mehr mit der ursprünglich gebuchten Fluggesellschaft statt.

Du fragst dich nun, ob du diese Änderungen hinnehmen musst oder ob du Ansprüche geltend machen kannst. In deinem Fall wird sowohl die Flugzeit, als auch die Fluggesellschaft geändert. Es kann also davon ausgegangen werden, dass eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vorliegt. In einem solchen Falle ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Du kannst im Falle einer Annullierung zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Du wurdest am 20.09.2016 über die Annullierungen informiert. Der Hinflug soll am 02.10.2016 stattfinden, der Rückflug am 14.10.2016. Die Frist von zwei Wochen wurde beim Hinflug also nicht eingehalten. Beim Rückflug wurde sie eingehalten. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ergibt sich demnach nur für den Hinflug.

 

 

Sie haben in jedem Fall zudem noch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verorordnung.

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Du hast also folglich die Wahl, ob du dein Geld zurückbekommen möchtest, oder die Alternativflüge wahrnehmen willst, die dir angeboten werden.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Guten Tag,

Sie haben zwei Nur-Flüge von Bremen nach Antalya und zurück für Oktober gebucht. Am 20.09. wurden Sie informiert, dass Ihr Abflug am 02.10. von 8:00 auf 21:30 verschoben wurde. Damit kämen sie erst gegen 2 Uhr Nachts in Antalya an. Außerdem hatten Sie bei Turkisch Airline gebucht, sollten nun aber mit Tailwind Airlines transportiert werden.

Auch Ihr Rückflug wurde von 14 auf 16 Uhr verschoben, und zwar mit Freebird Airlines anstatt Turkish Airlines.

Sie fragen sich nun, wie Sie sich gegen diese Umbuchungen wehren können.

Möglicherweise ergeben sich für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Lassen Sie uns dazu beide Flüge einzeln betrachten.

1. Hinflug

Es ist zunächst fraglich, ob es sich bei der Umbuchung um eine Annulierung handelt.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Es wurde bei Ihnen sowohl die Fluggesellschaft geändert, als auch die Flugzeit. In dieser Kombination kann meiner Ansicht nach wohl davon ausgegangen werden, dass eine Annulierung vorliegt. Eine Änderung der Flugnummer auf Ihrem Ticket kann Ihnen dies außerdem zeigen.

Dann haben Sie nach Artikel 5 EU-VO verschiedene Möglichkeiten.

Interessant für Sie dürften Artikel 7 und 8 EU-VO sein.

> Aus Artikel 7 EU-VO ergeben sich Möglichkeiten der Ausgleichszahlungen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Sie könnten also den Flug wahrnehmen und dafür entschädigt werden. Machen Sie dies aber unverzüglich Ihrer Fluggesellschaft gegenüber geltend, das heißt erst einmal Turkish Airlines bei der Sie ursprünglich gebucht haben, aber Sie können auch zur Sicherheit noch Tailwind Airlines benachrichtigen.

Dieser Anspruch entfällt übrigens sollte sich die Airline auf außergewöhnliche Umstände berufen können, und diese substantiiert darlegen können, siehe Artikel 5 Absatz 3.

> Nach Artikel 8 EU-VO haben Sie meiner Meinung nach aber auch die Möglichkeit Ihren Flug nicht anzutreten und ob der Annulierung stattdessen Ihre Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen. Oder aber Sie können eine anderweitige Flugoption verlangen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Auch dies müssen Sie der betreffenden Fluggesellschaft über kenntlich machen.

2. Rückflug

Auch hier kann ob der Umbuchung von Fluggesellschaft und Flugzeit meiner Meinung nach von einer Annulierung ausgegangen werden. Hat sich die Flugnummer auf Ihrem Ticket geändert ist dies dafür außerdem ein Hinweis.

Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU VO stehen Ihnen gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) EU-VO allerdings nur dann zu, wenn Sie weniger als 2 Wochen im Voraus informiert wurden. Sie wurden am 20.09. über die Verschiebung Ihres Rückfluges vom 14.10 informiert. Daher ist diese Zeit nicht überschritten, und eine geldwerte Entschädigung gäbe es denke ich nicht.

Weiterhin gilt sonst aber wie für Ihren Hinflug auch hier Artikel 8 und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten.

Weitere Ansprüche sind meiner Meinung nach nicht ersichtlich.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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