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Hallo zusammen,

Wir sollten am 29.12.2018 mit einem Flugzeug von Turkish Airlines von Stuttgart (STR) nach Ho Chi Minh (SGN) befördert werden. Diese Flüge mit der Flugnummer TK 1706 (Stuttgart-Istanbul) sollten um 18:40 Uhr straten und um 23:40 Uhr landen und TK 170 (Istanbul-Ho Chi Minh) sollte ursprünglich um 02:40 Uhr starten und um 16:55 Uhr landen.

Wir wurden am 21.12 telefonisch durch das Reisebüro informiert, dass der Flug annuliert wurde. Der neue Flug soll jetzt am 31.12.2018 fliegen (also 2 Tage verschoben).

Steht uns nach der Fluggastrechteverodung oder einer anderen Norm eine Ausgleichszahlung für diesen Flug zu?

Vorab schon mal vielen Dank!
Gefragt in Flugannullierung von (160 Punkte)
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Hallo, 

ihr habt Flüge bei Turkish Airlines von Stuttgart nach Ho Chi Minh über Istanbul gebucht. Nun wurdet ihr 8 Tage vor Abflug informiert, dass dieser Flug leider annulliert wurde. Euch wurde ein anderer Flug zwei Tage später angeboten. Nun fragst du dich, ob ihr möglicherweise einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte-VO habt.

Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung?

Zunächst musste man mal überprüfen, ob der Flug mit Turkish Airlines überhaupt unter den Geltungsbereich der Verordnung fällt. Dies ergibt sich aus Art. 3 der Verordnung:

Diese Verordnung gilt 

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Zwar ist Turkish Airlines keine Luftfahrtgesellschaft der Gemeinschaft, allerdings startet der Flug ja in Deutschland, also einem Mitgliedsstaat. Daher sollte der Anwendbarkeit meines Erachtens nach nichts entgegen stehen.

Anspruch auf Ausgleichsleistungen? 

Im Fall einer Annullierung ist Art. 5 der Verordnung der ausschlaggebende Punkt. Dieser verweist wiederum auf die verschiedenen Rechte, die Fluggästen im Falle einer Annullierung zustehen. Darunter fällt auch der Art. 7 der VO, welcher den Anspruch auf Ausgleichsleistungen beinhaltet. Laut Art. 7 I der VO bemisst sich dieser an Hand einer Pauschale, die wie folgt aussieht: 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (im Internet kann man das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn man bei Google eingibst: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich dabei nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.

Daher denke ich, dass bei euch ein Anspruch von 600 Euro pro Person in Frage kommen könnte. Zu beachten ist allerdings, dass es bezüglich dieses Anspruchs einige Ausnahmen gibt. Beispielsweise sind das diese:

- sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

- sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder

- sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Hier kam die Info über die Annullierung 8 Tage im Voraus. Deshalb ist hier wohl die zweite Ausnahme zu beachten. Allerdings liegt das Angebot über die Alternativverbindung gerade nicht in diesem von der Verordnung vorgegebenen Rahmen. Daher scheidet der Anspruch deshalb wohl nicht aus. 

Somit denke ich, dass der Anspruch wohl bestehen sollte. Allerdings sollten Sie beachten, dass dies hier nur meine persönliche Meinung darstellt. Denn eine konkrete Beratung über die rechtlichen Grundlagen auf ihren Fall bezogen, kann natürlich nur ein Fachanwalt geben. Ebenfalls kann ich empfehlen, dass Sie sich auch mal andere Beiträge zum Thema der Flugannullierung hier im Forum durchlesen. 

Schönen Urlaub! 

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