Sehr geehrter Fragesteller,
aus Ihrer Beschreibung kommt es leider nicht eindeutig hervor, wo der Flug startete, wer alle Teilstrecken durchführen musste und wie letztendlich der Flug tatsächlich verlief, deswegen werde ich meine Antwort ziemlich allgemein halten müssen.
Die Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004, die viele Fälle von Problemen mit Flügen abdeckt und Fluggästen in Europa umfangreiche Rechte sichert, ist nur in bestimmten Fällen anwendbar:
- Der Flug startet innerhalb der EU, die ausführende Airline ist dann irrelevant
- Der Flug landet in der EU und wird von einer Airline mit Sitz in der EU durchgeführt
Wenn diese zwei Voraussetzungen auf Ihr Flug nicht zutreffen, sehe ich keine Chance, Rechte aus der Verordnung geltend zu machen.
Die einzige Möglichkeit wäre, wenn einzelne Segmente Ihres Gesamtfluges als eigenständige Beförderungsleistungen betrachtet werden, dann wäre die Verordnung Nr. 261/2004 zumindest zum Beispiel auf die Teilstrecke Frankfurt-Istanbul anwendbar. Ich bezweifle jedoch stark, dass diese Sichtweise praktikabel ist, da die ständige Rechtsprechung viel mehr in Richtung der Anerkennung aller Teilsegmente zu einer gesamtheitlichen Flugleistung neigt.
Aus Ihrer Beschreibung habe ich verstanden, dass der Flug definitiv nicht in der EU startet und auch nicht von einer Airline mit Hauptsitz in der EU durchgeführt wird. Sollte der neue Flug tatsächlich von Windhoek nach Frankfurt, dann nach Istanbul und von dort nach Hannover führen? Das wäre aber ein ganz schöner Umweg, um nach Hannover zu kommen...
Ein Anspruch auf die Erstattung der zusätzlichen Kosten könnte sich aus dem deutschen Schuldrecht ergeben, sofern deutsches Recht grundsätzlich auf Ihren Flugvertrag anwendbar ist. Wenn Sie eine Klage gegen Turkish Airlines bzw. Ihr ausführendes Luftfahrtunternehmen erheben würden, müssten Sie das, meines Erachtens, entweder am Ort der Hauptniederlassung des Gegners oder am Erfüllungsort bzw. Bestimmungsort tun. Der Erfüllungsort bei Flugverträgen ist regelmäßig der Ort der letzten Landung, also in Ihrem Fall Hannover. Somit wäre, meines Erachtens, auch das deutsche Recht anwendbar.
Darüber hinaus könnte sich die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auch aus Art. 5 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom 1) ergeben, wonach bei Personenbeförderung mangels anderer Vereinbarungen das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Reisende seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, sofern dieses Land auch das Bestimmungsort der Beförderung ist.
Einen Anspruch auf die Erstattung der Zugkosten könnten Sie dann gem. § 280 Abs. 1 BGB haben:
„(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“
Turkish Airlines bzw. das ausführende Unternehmen, das für die Beförderung von Frankfurt nach Hannover zuständig war, könnte dann auf Erstattung der Zugfahrtkosten in Anspruch genommen werden, weil es die vertragliche Pflicht Sie an Ihr Endziel zu befördern, verletzt hat.
Es lohnt sich definitiv, die Turkish Airlines zuerst selbst zu kontaktieren. Wie gut Ihre Chancen auf die Erstattung der Zugfahrtkosten sind, kann Ihnen nur ein Anwalt für Flugrecht mit ausreichender Sicherheit sagen.