Lieber Flitzipipo,
Sie haben einen Roundtrip mit Turkish Airlines mit der Route Stuttgart <> Bangkok gebucht. Die Reise soll Ende Oktober beginnen und Anfang November beendet werden. Sie haben nun erfahren, dass sich die Zeiten ihres Rückfluges verschoben haben. Aufgrund der Änderung werden Sie nun 12 Stunden später als ursprünglich geplant wieder in Stuttgart landen. Sie fragen sich, ob Ihnen aufgrund der Änderungen Ansprüche zustehen und ob die Fluggastrechte Verordnung in Ihrem Fall überhaupt greift.
I. Anwendbarkeit der Fluggastrechte Verordnung
Gesetzliche Grundlage könnte die 1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 sein. Diese stellt eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen dar. Fraglich ist, ob auch Flüge, welche von einer außereuropäischen Airline (z.B. Turkish Airlines) durchgeführt werden, von dieser umfasst sind. Dies ist der Fall, soweit der Anwendungsbereich gemäß Art. 3 der Verordnung eröffnet ist.
Art. 3 VO Anwendungsbereich (gekürzt)
„(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“
Als unproblematisch wäre der erwähnte Hinflug zu betrachten, da dieser unter Art. 3 Abs. 1 Bust. a VO fällt. Bezüglich des Rückfluges muss eine Eröffnung des Anwendungsbereichs hingegen verneint werden. Dieser beginnt in einem Drittstaat und wird zudem von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt, welches nicht zur Gemeinschaft gehört. Daher kann die Fluggastrechte Verordnung in einem solchen Fall nicht als gesetzliche Grundlage herangezogen werden.
BGH, Urteil vom 13.11.2012, Az: X ZR12/12 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Sie finden das Urteil bei Google unter folgender Sucheingabe: "reise-recht-wiki.de BGH X ZR-12/12")
In diesem Urteil hat der BGH noch einmal verdeutlicht, dass die Fluggastrechte Verordnung bei außereuropäischen Flügen keine Anwendung findet.
II. Zusatz
Dem ist hinzuzufügen, dass auch bei etwaiger Anwendbarkeit kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestanden hätte. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO scheidet immer dann aus, wenn der Fluggast langfristig über die Annullierung informiert worden ist. Gemäß Art. 5 VO kann der Fluggast keine Zahlung verlangen, wenn dieser über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde.
III. Fazit
In Ihrem Fall ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet. Zudem wurden Sie rechtszeitig über die Änderung informiert, sodass sie selbst bei einer Anwendbarkeit der Verordnung keinen Anspruch auf Zahlung gemäß Art. 7 VO hätten.