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Hallo, 

wir ( 2 Erwachsene und 3 kleine Kinder ! 6 Jahre,5 Jahre und 3 Jahre) haben vor knapp einem Jahr eine Flug-und Hotel- Pauschalreise bei Urlaubstours.de gebucht .

Wir fliegen in 3 Tagen ab München und haben ursprünglich folgende Zeiten gebucht, die grenzwertig akzeptabel waren da die Kinder totmüde nachts im Hotel ankommen werden.

 

17/10/2015 TK1640 MUC - SAW 13:35 - 17.10

17/10/2015 TK2926 SAW - AYT 21:15 - 22:25

 

31/10/2015  TK2923 AYT - SAW 11:10-12:20

31/10/2015 TK1639 SAW - MUC 13:25-15:10 

Jetzt habe ich soeben vom Reiseveranstalter eine Infomail erhalten aus der hervor geht , das der Hinreise- Anschlussflug um weitere knapp 2 Stunden verschoben wurde.Man sei natürlich nicht dafür verantwortlich und Flugzeiten seien immer unverbindlich und in Verantwortung der Fluggesellschaft.

Eneso sind die Flugzeiten beim Rückflug um knapp 2 Stunden vorgezogen.

Jetzt lauten diese so:

Hinflug:   MUC SAW 2015-10-17 TK 1640 13:35 17:10

SAW AYT 2015-10-17 TK 2938 23:00 00:10


Rueckflug: AYT SAW 2015-10-31 TK 2923 09:45 11:00
SAW MUC 2015-10-31 TK 1639 12:10 13:00

 

Das ist natürlich "Grenzwertig" aber meine Kinder werden fix und fertig sein, nach Rücksprache beim Veranstalter sieht er sich nicht in der Pflicht und sagt da müsse ich durch...

-Muss ich das? Kann ich auf Ausbuchung bestehen? Was sollen wir nun tun? Wir reisen Freitag bereits 600 km mit dem PKW an, übernachten natürlich auf eigene Kosten im Hotel um dann in den Urlaub starten zu wollen.

es wäre toll, wenn ihr mir sagen könntet was ich IM VORFELD tuen könnte bzw was ich zu tun habe, wenn der Flug an die 2 Stunden Marke kratzt...

vielen lieben Dank,

von der gestressten urlaubsreifen 3 Fach Mama,

 

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (210 Punkte)
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Liebe Fragestellerin,

zunächst einmal könnten sich in deinem Fall sowohl Rechte aus der europäischen Fluggastrechte-VO als auch aus dem Reisevertragsrecht des BGBs ergeben. Um diese näher zu prüfen, ist jedoch zunächst zwischen dem Hin- und Rückflug zu unterscheiden.

Flug München Antalya

1. Anspruch nach VO(EG) 261/2004

Voraussetzung für einen Anspruch aus dieser VO ist zunächst, dass sie auch auf den betreffenden Flug Anwendung findet. Dies wäre gem. Art. 3 VO dann der Fall, wenn der Flug aus der EU startet. Dies scheint auf den ersten Blick in deinem Fall gegeben zu sein. Problematisch ist in einem solchen Fall wie deinem, in dem es sich nicht um einen Non-Stopp Flug handelt, die Definition von Flug nach der VO. Denn die Rechtsprechung ist sich darüber einig, dass in einem solchen Fall regelmäßig beide Flugabschnitte als eigenständiger Flug zu betrachten sind, für die beide die Anwendungsvoraussetzungen separat zu prüfen sind. Vgl. z.B. das Urteil des BGHs AZ: Xa ZR 113/08 (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki Xa ZR 113/08") Dies ist nur in der Ausnahmesituation, in der es bei dem Stopp weder zu einem Wechsler der Airline, noch zu einem Wechsler des Flugzuges kommt, anders zu beurteilen. In einem solchen Fall kann von einem einheitlichen Flug und lediglich von einer Unterbrechung ausgegangen werden. Vergl. hierzu z.B. das Urteil des AG Frankfurts AZ: 32 C 1003/07-22 (bei Google nachlesbar unter "Reise-Recht-Wiki 32 C 1003/07-22").

Da sich in deinem Fall nur der zweite Teil deines Fluges geändert hat, der nicht aus der EU startet, wäre in deinem Fall die EU-VO nur auf diesen Flug anwendbar, wenn dein Flug auch einen solchen Sonderfall darstellt, bei dem weder Airline noch Flugzeug gewechselt werden. Ist dies der Fall stellt eine nachträgliche Änderung der Flugzeiten eine Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO dar und berechtigt den Reisenden u.a. zum Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gegen die Airline, wenn die Annullierung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück geht.

2. Anspruch nach BGB

Da es sich bei deinem Flug um einen Teil einer Pauschalreise handelt, könnten sich für dich auch Rechte gegen den Reiseveranstalter aus §§651a-m BGB ergeben. In Betracht kommen hier vor allem:

  • ein Anspruch auf Rücktritt von der Reise oder dem Verlangen nach der Teilnahme an einer gleichwertigen Reise gem. § 651a Abs. 5 BGB
  • ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB.

Voraussetzung für all diese Ansprüche ist es, dass die Flugzeitenänderung einen Mangel der Reise bzw. eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung darstellt. Dies ist grob gesagt immer dann der Fall, wenn die vorgenommenen Änderungen für den Reisenden nicht zumutbar sind. Im Fall der Flugzeitenänderung vertritt die Rechtsprechung die Meinung, dass solche Änderungen unzumutbar sind, die entweder dazu führen, dass Hin- oder Rückflug nicht mehr am geplanten An- und Abreisetage stattfinden oder sie zu einer Störung der Nachtruhe führen. Vergl. u.a. AG Düsseldorf AZ: 232 C8790/08 (bei Google nachzulesen unter "reise-recht-wiki 232 C8790/08"), AG Düsseldorf AZ: 38 C 17568/96, AG Hamburg-Altona AZ: 318c C 128/00 (bei Google nachlesbar unter Sucheingabe "reise-recht-wiki 318c C 128/00").

In deinem Fall findet der Flug zwar immer noch am geplanten Tag statt, er führt jedoch unzweifelhaft zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachtruhe, wenn ihr erst 00.10 Uhr am Flughafen ankommt. Daher liegt in deinem Fall meiner Meinung nach eindeutig ein solcher Reisemangel bzw. eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vor, welche euch grundsätzlich zur Geltendmachung der oben genannten Ansprüche berechtigt. Hierbei müsst ihr euch nur entscheiden, ob ihr die Reise unter den geänderten Voraussetzungen antreten wollt und im Nachhinein Minderung des Preises verlangt oder ob ihr die Reise unter den Umständen gar nicht antreten wollt. In jedem Fall ist es jedoch wichtig diesen Mangel der Flugzeitenänderungen unverzüglich beim Reiseveranstalter anzuzeigen und Abhilfe von diesem zu verlangen. Eine solche Mängelanzeige ist nämlich später Voraussetzung für die oben genannten Ansprüche.

Flug von Antalya nach München

1. Ansprüche nach VO

Zu diesem Flug ist zu sagen, dass auch hier der oben genannte Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO für den Flugteil SAW MUC in Betracht kommen könnte. Voraussetzung hierfür ist jedoch dass dieser Teil des Fluges von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt wird. daher wäre es wichtig zu wissen mit welcher Airline ihr hier fliegt.

2. Ansprüche nach BGB

Im Bezug auf den Rückflug könnt ihr wohl keine Rechte aus dem Reisevertragsrecht des BGBs ableiten, da es hier am Vorliegen eines Mangels fehlt, da dieser Flug im Gegensatz zum Hinflug nicht zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe führt.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo,

Erst einmal vielen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort und die damit verbundene Arbeit! Toll!

Die Flüge werden alle samt von TK ( Türkisch Airlines) ausgeführt.

Es gibt am Samstag 17.10.15 ( Hinflug) auch einen früheren "Weiterflug" ab Istanbul nach Antalya durch TK /Warum ausgerechnet wir auf einen Flug um 23 Uhr Abflugzeit gebucht wurden, statt den um 20.40 Uhr (Ankunft Alanya 21:50 Uhr !) kann mir weder ebookers.de,bei denen die Reise gebucht wurde, noch Urlaubstours als Reiseveranstalter, beantworten.

Ich habe bei beiden bereits schriftlich darum gebeten, auf Grund der Einschränkungen der Nachtruhe im Bezug auf die Kinder doch eine Alternative Lösung anzubieten. Bisher bekam ich von ebookers folgende Antwort:  
Antwort Von Email (ebookers) (15/10/2015 09:34)
Sehr geehrte Frau X,
 
vielen Dank für Ihren Anruf an ebookers.
 
Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass der Linienflug mit Turkisch Airlines nicht umbuchbar ist.
 
Der Veranstalter verfügt über keinen Direktflug.
 
Wir würden uns sehr freuen, Sie als Kunden weiterhin bei uns begrüßen zu dürfen.

Tja,..das nützt nun auch nichts.

Was würdet Ihr mir raten? Reise antreten, alles versuchen so entspannt wie möglich zu sehen und hinterher Resümee zu ziehen wie spät es letztlich geworden ist? Ich finde es persönlich sehr schade das man nicht darauf achtet,das kleine Kinder mitreisen und es denen unzumutbar ist 6 Stunden auf dem Istanbuler Airport zu vertrödeln bzw einen Weiterflug anzutreten der um 0:10 erst voraussichtlich landet. Das ist schon für Erwachsene schwer zu verkraften, die Kinder werden alle schon schlafen und wer hilft uns mit den schlafenden Kindern und dem ganzen Gepäck? Schade schade...
Wenn du trotz all der Änderungen den Urlaub gerne antreten möchtest, solltest du wirklich versuchen alles so entspannt wie möglich anzugehen und dich nach Abschluss deines Urlaubes direkt um die Durchsetzung deiner Ansprüche zu kümmern, d.h. in diesem Fall Minderung des Reisepreises vom Reiseveranstalter zu verlangen und u.U. auch die Rechte aus der VO 261/2004 gegen die Airline geltend zu machen. Wenn du im Rahmen der Durchsetzung dieser Ansprüche Schwierigkeiten haben solltest, ist es durchaus ratsam einen Anwalt einzuschalten.
Genieße trotz alle dem deinen Urlaub und ich viel Erfolg bei der Durchsetzung deiner Ansprüche.
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Guten Tag liebe Fragestellerin,

Flugzeitenänderungen treten im allgemeinen Flugalltag des Öfteren auf. In Ihrem Fall ist es natürlich problematisch, dass die Verlegung in die Nachtstunden rein geht.

Somit ergeben sich Ihre Ansprüche einmal aus der europ. Fluggastrechte-VO oder aus dem Reisevertragsrecht des BGB.

a) VO(EG) 261/2004

Problematisch ist hier, ob der Anwendungsbereich der Verordnung auch eröffnet ist, da nur der zweite Teil des Fluges verlegt wurde. In der Regel ist die Verordnung anwendbar, wenn der Flug auf einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat startet. Alternativ kann der Flug auch auf einem Flughafen in einem Drittstaat starten, solange das Flugziel in einem Mitgliedsstaat landet. Dies ist eben auf dem zweiten Flugabschnitt nicht der Fall. Allerdings gilt die Verordnung trotzdem, wenn ein sogenannter Direktflug vorliegt. Direktflüge können immer auch Zwischenlandungen beinhalten, solange sich die Flugnummer dabei nicht verändert. Ob dies ist der Fall ist, sehen Sie an den Boardkarten.

Liegt dies vor, ist es trotzdem schwierig einen Anspruch durchzusetzen, da die Verlegung nicht einmal 2 Stunden beträgt.

b) Reisevertragsrecht

Allerdings haben Sie die Flüge im Rahmen einer Pauschalreise gebucht, also kommen auch Ansprüche gegen den Reiseveranstalter in Betracht.

Gemäß § 651d BGB könnte ein Recht auf Reisepreisminderung bestehen. Eine Minderung wird dann anteilig für die beeinträchtigten Tage berechnet. Dazu muss allerdings auch ein wesentlicher Reisemangel vorliegen. Die Verlegung des zweiten Hinfluges in die Nachtzeit, könnte einen solchen begründen, da die Nachtruhe wesentlich beeinträchtigt wird (besonders für die Kinder). Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden. Für den Rückflug kann ich allerdings keine Erfolgsaussichten geben, da diese Verlegung wohl nur eine bloße Unannehmlichkeit darstellt.

Vgl. Urteile:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00

(zu finden über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)

Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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