Liebe Fragestellerin,
zunächst einmal könnten sich in deinem Fall sowohl Rechte aus der europäischen Fluggastrechte-VO als auch aus dem Reisevertragsrecht des BGBs ergeben. Um diese näher zu prüfen, ist jedoch zunächst zwischen dem Hin- und Rückflug zu unterscheiden.
Flug München Antalya
1. Anspruch nach VO(EG) 261/2004
Voraussetzung für einen Anspruch aus dieser VO ist zunächst, dass sie auch auf den betreffenden Flug Anwendung findet. Dies wäre gem. Art. 3 VO dann der Fall, wenn der Flug aus der EU startet. Dies scheint auf den ersten Blick in deinem Fall gegeben zu sein. Problematisch ist in einem solchen Fall wie deinem, in dem es sich nicht um einen Non-Stopp Flug handelt, die Definition von Flug nach der VO. Denn die Rechtsprechung ist sich darüber einig, dass in einem solchen Fall regelmäßig beide Flugabschnitte als eigenständiger Flug zu betrachten sind, für die beide die Anwendungsvoraussetzungen separat zu prüfen sind. Vgl. z.B. das Urteil des BGHs AZ: Xa ZR 113/08 (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki Xa ZR 113/08") Dies ist nur in der Ausnahmesituation, in der es bei dem Stopp weder zu einem Wechsler der Airline, noch zu einem Wechsler des Flugzuges kommt, anders zu beurteilen. In einem solchen Fall kann von einem einheitlichen Flug und lediglich von einer Unterbrechung ausgegangen werden. Vergl. hierzu z.B. das Urteil des AG Frankfurts AZ: 32 C 1003/07-22 (bei Google nachlesbar unter "Reise-Recht-Wiki 32 C 1003/07-22").
Da sich in deinem Fall nur der zweite Teil deines Fluges geändert hat, der nicht aus der EU startet, wäre in deinem Fall die EU-VO nur auf diesen Flug anwendbar, wenn dein Flug auch einen solchen Sonderfall darstellt, bei dem weder Airline noch Flugzeug gewechselt werden. Ist dies der Fall stellt eine nachträgliche Änderung der Flugzeiten eine Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO dar und berechtigt den Reisenden u.a. zum Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gegen die Airline, wenn die Annullierung nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück geht.
2. Anspruch nach BGB
Da es sich bei deinem Flug um einen Teil einer Pauschalreise handelt, könnten sich für dich auch Rechte gegen den Reiseveranstalter aus §§651a-m BGB ergeben. In Betracht kommen hier vor allem:
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ein Anspruch auf Rücktritt von der Reise oder dem Verlangen nach der Teilnahme an einer gleichwertigen Reise gem. § 651a Abs. 5 BGB
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ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB.
Voraussetzung für all diese Ansprüche ist es, dass die Flugzeitenänderung einen Mangel der Reise bzw. eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung darstellt. Dies ist grob gesagt immer dann der Fall, wenn die vorgenommenen Änderungen für den Reisenden nicht zumutbar sind. Im Fall der Flugzeitenänderung vertritt die Rechtsprechung die Meinung, dass solche Änderungen unzumutbar sind, die entweder dazu führen, dass Hin- oder Rückflug nicht mehr am geplanten An- und Abreisetage stattfinden oder sie zu einer Störung der Nachtruhe führen. Vergl. u.a. AG Düsseldorf AZ: 232 C8790/08 (bei Google nachzulesen unter "reise-recht-wiki 232 C8790/08"), AG Düsseldorf AZ: 38 C 17568/96, AG Hamburg-Altona AZ: 318c C 128/00 (bei Google nachlesbar unter Sucheingabe "reise-recht-wiki 318c C 128/00").
In deinem Fall findet der Flug zwar immer noch am geplanten Tag statt, er führt jedoch unzweifelhaft zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachtruhe, wenn ihr erst 00.10 Uhr am Flughafen ankommt. Daher liegt in deinem Fall meiner Meinung nach eindeutig ein solcher Reisemangel bzw. eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vor, welche euch grundsätzlich zur Geltendmachung der oben genannten Ansprüche berechtigt. Hierbei müsst ihr euch nur entscheiden, ob ihr die Reise unter den geänderten Voraussetzungen antreten wollt und im Nachhinein Minderung des Preises verlangt oder ob ihr die Reise unter den Umständen gar nicht antreten wollt. In jedem Fall ist es jedoch wichtig diesen Mangel der Flugzeitenänderungen unverzüglich beim Reiseveranstalter anzuzeigen und Abhilfe von diesem zu verlangen. Eine solche Mängelanzeige ist nämlich später Voraussetzung für die oben genannten Ansprüche.
Flug von Antalya nach München
1. Ansprüche nach VO
Zu diesem Flug ist zu sagen, dass auch hier der oben genannte Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO für den Flugteil SAW MUC in Betracht kommen könnte. Voraussetzung hierfür ist jedoch dass dieser Teil des Fluges von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt wird. daher wäre es wichtig zu wissen mit welcher Airline ihr hier fliegt.
2. Ansprüche nach BGB
Im Bezug auf den Rückflug könnt ihr wohl keine Rechte aus dem Reisevertragsrecht des BGBs ableiten, da es hier am Vorliegen eines Mangels fehlt, da dieser Flug im Gegensatz zum Hinflug nicht zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe führt.