Hallo Herr Hilbert,
im Falle eines verpassten Anschlussfluges mit Folge der Flugverspätung greifen möglicherweise die Regelungen der europ. Fluggastrechteverordnung und des Montrealer Übereinkommens (MÜ).
In Ihrem Fall liegt allerdings die Besonderheit vor, dass es sich bei dem verspäteten Flieger um einen Flug handelt der nicht innerhalb der EU stattfand (Dubai-Istanbul). Somit wäre der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet.
Möglicherweise könnten allerdings tatsächlich die Regelungen des Montrealer Übereinkommens Anwendung finden, da dies ein Dokument ist, dass Teile des internationalen Verkehrs regelt. Das Abkommen gilt nämlich für jegliche internationale Beförderung von Personen oder bestimmten Gütern gegen Entgelt per Luftfrachtzeug. (Art. 1 Abs. 1)
Allerdings gilt dies auch wieder nur für die dazugehörigen Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens (MÜ). Die Türkei zählt da leider nicht dazu.
Allerdings wird gemäß Art. 1. Abs. 3 MÜ die Beförderung durch mehrere verschiedene folgende Luftfrachtführer als vereinheitlicht angesehen, wenn sie auch als Einheit gebucht wurde. Somit greift hier das sogenannte Territorialprinzip. Haben Sie mehrere Verträge mit unterschiedlichen Luftfrachtführern getätigt, reicht es aus, wenn ein einziger Abschnitt dem Territorialprinzip unterliegt. Damit das MÜ in seiner Gesamtheit angewendet werden kann.
Dies bedeutet also für Sie, dass egal, ob Sie die Flüge getrennt oder als Gesamtheit gebucht haben, der Anwendungsbereich eröffnet ist, da das Endziel München in einem Vertragspartner des MÜ liegt.
Des Weiteren müssen natürlich noch verschiedene Voraussetzungen vorliegen, damit ein Anspruch gem. Art.19 MÜ entsteht. Zum einen kam es hier zu einer erheblich Verspätung, da der Anschlussflug verpasst wurde. Diese Voraussetzung ist also gegeben.
Gemäß Art. 7 der Verordnung haben Sie folgende Ansprüche:
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Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
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Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
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Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Hierbei ist allerdings noch wichtig zu erfragen, weshalb der Vorflug Verspätung hatte. Greifen hier außergewöhnliche Umstände, entfallen Ihre Ansprüche.