Hallo,
eine Gepäckbeschädigung stellt natürlich immer eine sehr ärgerliche Angelegenheit dar, vor Allem wenn so viele Erinnerungen daran hängen. Für solche Fälle lassen sich Regelungen aus dem Montrealer Übereinkommen entnehmen.
Kommt es zu einer Beschädigung von Gepäckstücken, so greift Art. 17 II MÜ. Dieser besagt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzten hat, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht. Dies allerdings auch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.
Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, lässt sich ja bereits daraus entnehmen, dass Ihnen ein neuer Ersatzkoffer bereitgestellt wurde.
Dazu hatte sich der BGH auch im Folgenden Urteil geäußert:
BGH, Urteil v. 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03
Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt.
Ihnen geht es allerdings viel mehr um die Tatsache, dass ihr alter Koffer entgegen ihres Wunsches entsorgt wurde. Ihnen ist dabei eher ein immaterieller Schaden entstanden, da es Ihnen ja maßgeblich auf die Erinnerungen, die mit diesem Koffer verbunden waren, ankam.
Es ist deshalb fraglich, ob das Montrealer Übereinkommen auch nicht finanzieller Schäden umfasst. Dazu äußerte sich der EuGH in einem Urteil v. 19.11.2009, AZ: C402/07 und C432/07:
Im Übereinkommen von Montreal wird überdies nur ein allgemeiner Begriff verwendet, der des „Schadens“, der jedoch nicht näher bestimmt wird. Weder aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 noch aus dem des Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal lässt sich schließen, dass die Vertragsstaaten beabsichtigt hätten, die Haftung des Luftfahrtunternehmens auf materielle oder auf immaterielle Schäden zu begrenzen. Im Übereinkommen von Montreal wird auch die Art der Entschädigung nicht näher bestimmt, d.h., ob tatsächliche Schäden, entgangene Gewinne oder auch alle anderen in Geld zu bemessenden Schäden zu ersetzen sind. Es bleibt dem nationalen Recht überlassen, den Begriff des „Schadens“ auszufüllen und die Art der Entschädigung näher zu bestimmen.
Dies wurde so in Bezug auf Art. 22 II MÜ entschieden. Dieser Artikel legt eine Haftungshöchstgrenze von 1000 SZR für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck je Reisenden fest.
Die Höchstgrenze gilt also für den gesamt entstandenen Schaden, unabhängig davon, ob es sich nun um einen materiellen oder einen immateriellen Schaden handelt.
Im deutschen Recht wird der Begriff des immateriellen Schadens in §253 BGB geregelt.
§ 253
Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Ihnen steht meines Erachtens also die Möglichkeit zur Verfügung, wegen der Entsorgung des Koffers eine weitere Entschädigung zu beantragen. Allerdings bin ich mir bei dieser Auffassung auch nicht sicher, da ich keinen vergleichbaren Fall finden konnte. Zudem wurde Ihnen ja noch ein zusätzlicher Handgepäckskoffer angeboten, was ich persönlich sehr kulant finde.