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Hallo,

ich bin im November mit Turkish Airlines aus den USA zurück nach HH geflogen. Bei Ankuft war eins der vier Räder meines Koffers so beschädigt das man ihn nur noch auf 2 Rädern ziehen konnte (Rahmen gebrochen). Daraufhin habe ich meinen Schaden gemldet, es wurde alles dokumentiert und mir die Karte von Dolfi1920 in die Hand gedrückt mit der Bitte mich dort zu melden. Die würden mein Gepäckstück dann abholen und feststellen ob es zu reparieren sei oder nicht...

Also habe ich mit denen einen Termin für die Abholung vereinbart und auch gleich im ersten Gespräch nachgerfragt was denn mit dem Koffer passiert wenn er nicht zu reparieren ist. Es wurde gesagt das der Koffer dann entsorgt werden würde, wenn ich dies nicht möchte müsste ich 10€ zahlen und würde meinen Koffer zurück bekommen zusätlich zu einem neuen Koffer als Ersatz für den beschädigten. Ich habe ausdrücklich darauf hin gewiesen das ich den Koffer wieder haben möchte, da dieser mir sehr wichtig sei und sehr viele Erinnerungen dram hängen und es zudem das Modell so nicht mehr gibt.

Da ich mir trotzdem nicht sicher war ob das klappt habe ich ein Schreiben zu den benötigten Unterlagen in den Koffer gelegt mit der Bitte meinen Koffer nicht zu entsorgen... (Hiervon habe ich zur Sicherheit auch noch Fotos gemacht)!

Ein paar Tage nach der Abholung bekam ich dann eine Email das mein Koffer nicht zu reparieren sei und ich einen neuen zugeschickt bekomme. Daraufhin habe ich sofort wieder angerufen und gefragt wo denn mein Koffer jetzt sei und ob ich ihn zurückgesendet bekomme. Der Mitarbeiter am Telefon meinte er würde eine Anfrage an das Lager/die Werkstatt schicken um zu fragen ob mein Koffer noch da ist...

Nach mehrmaligem nachfragen bekam ich dann eine Mail das mein Koffer entsorgt worden sei...

Ich habe also wieder angerufen und gefragt wie das denn sein kann, da ich doch ausdrücklich darum gebeten habe ihn wieder zu bekommen. Die haben daraufhin behauptet das dies aber nicht notiert sei und somit wohl nicht im Erstgespräch deutlich gemacht wurde...

Ich habe zwar einen neuen Koffer zugesand bekommen, dieser ersetzt mir aber nicht meinen Koffer und das ich weder meinen Koffer noch das gleiche Modell je wieder bekommen werde macht mich sehr traurig und wütend und ich frage mich wie das so schief laufen konnte...

Dolfi hat mir zwar einen zusätzlichen Handgepäckkoffer angeboten als Ersatz für meinen Verlust aber noch ein Koffer den ich mir nicht selbst ausgesucht habe und der mir nicht gefällt erstetzt mir auch nicht meinen verlorenen Koffer, den ich trotz einem kaputten Rad ja noch hätte weiter benutzen können...

Meine Frage ist was ich jetzt tun kann? Macht es Sinn noch auf Schadensersatz zu klagen oder noch etwas anderes zu fordern? Denn ich finde mit einem Handgepäckstück der die als Firma wahrscheinlich nicht viel kostet kommen die ganz schon billig davon...
Gefragt in Gepäckschaden von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo,

eine Gepäckbeschädigung stellt natürlich immer eine sehr ärgerliche Angelegenheit dar, vor Allem wenn so viele Erinnerungen daran hängen. Für solche Fälle lassen sich Regelungen aus dem Montrealer Übereinkommen entnehmen.

Kommt es zu einer Beschädigung von Gepäckstücken, so greift Art. 17 II MÜ. Dieser besagt, dass der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzten hat, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht. Dies allerdings auch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, lässt sich ja bereits daraus entnehmen, dass Ihnen ein neuer Ersatzkoffer bereitgestellt wurde.

Dazu hatte sich der BGH auch im Folgenden Urteil geäußert:

BGH, Urteil v. 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03

Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des [Warschauer] Abkommens bleiben unberührt.

Ihnen geht es allerdings viel mehr um die Tatsache, dass ihr alter Koffer entgegen ihres Wunsches entsorgt wurde. Ihnen ist dabei eher ein immaterieller Schaden entstanden, da es Ihnen ja maßgeblich auf die Erinnerungen, die mit diesem Koffer verbunden waren, ankam.

Es ist deshalb fraglich, ob das Montrealer Übereinkommen auch nicht finanzieller Schäden umfasst. Dazu äußerte sich der EuGH in einem Urteil v. 19.11.2009, AZ: C402/07 und C432/07:

Im Übereinkommen von Montreal wird überdies nur ein allgemeiner Begriff verwendet, der des „Schadens“, der jedoch nicht näher bestimmt wird. Weder aus dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 noch aus dem des Art. 22 Abs. 2 des Übereinkommens von Montreal lässt sich schließen, dass die Vertragsstaaten beabsichtigt hätten, die Haftung des Luftfahrtunternehmens auf materielle oder auf immaterielle Schäden zu begrenzen. Im Übereinkommen von Montreal wird auch die Art der Entschädigung nicht näher bestimmt, d.h., ob tatsächliche Schäden, entgangene Gewinne oder auch alle anderen in Geld zu bemessenden Schäden zu ersetzen sind. Es bleibt dem nationalen Recht überlassen, den Begriff des „Schadens“ auszufüllen und die Art der Entschädigung näher zu bestimmen.

Dies wurde so in Bezug auf Art. 22 II MÜ entschieden. Dieser Artikel legt eine Haftungshöchstgrenze von 1000 SZR für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck je Reisenden fest.

Die Höchstgrenze gilt also für den gesamt entstandenen Schaden, unabhängig davon, ob es sich nun um einen materiellen oder einen immateriellen Schaden handelt.

Im deutschen Recht wird der Begriff des immateriellen Schadens in §253 BGB geregelt.

 

§ 253
Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

 

 

Ihnen steht meines Erachtens also die Möglichkeit zur Verfügung, wegen der Entsorgung des Koffers eine weitere Entschädigung zu beantragen. Allerdings bin ich mir bei dieser Auffassung auch nicht sicher, da ich keinen vergleichbaren Fall finden konnte. Zudem wurde Ihnen ja noch ein zusätzlicher Handgepäckskoffer angeboten, was ich persönlich sehr kulant finde. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.
Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

 

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")
 
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste.
Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
 
Sie haben bereits eine Schadensmeldung bekommen.
Das ist sehr wichtig.
Problematisch erscheint bei Ihnen nur, dass Ihr Koffer ohne Ihren ausdrücklichen Wunsch entsorgt wurde.
Zwar behauptet der Mitarbeiter, dass Sie "angeblich" den Wunsch telefonisch geäußert haben den Koffer entsorgen zu lassen, jedoch ist hier anzumerken, dass dieses Begehren Ihrerseits weder Schriftlich vorliegt noch mangels Zeugen belegbar ist.
Die Fluggesellschaft hat Ihren Koffer in Gewahrsam und haftet meines Erachtens auch während der Zeit in dem Sie zur Verwahrung verpflichtet ist.
Es sei denn Sie haben tatsächlich einen solchen Wunsch auf Entsorgung geäußert.
Sollte die Behauptung des Mitarbeiters nicht belegbar sein seitens der Fluggesellschaft, so bleibt Sie meines Erachtens weiter haftbar und ist Ihnen zum vollständigen Ersatz oder zumindest zum Ersatz des Zeitwerts bzgl. des Koffers schuldig.
Ich würde nicht versuchen per email oder telefonisch die Fluggesellschaft zu erreichen, sondern ich würde Ihnen empfehlen einen Brief an Condor zu schreiben und eine Frist zu setzten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und weiterhin alles gute :)
 
 

 

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