Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass Ihre ursprünglichen Flüge gestrichen wurden. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Bei einer Änderung der Pauschalreise können dem Reisenden verschiedene Gewährleistungsrechte gegen den Reiseveranstalter zustehen. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
In Ihrem Fall wurden die Flüge komplett gestrichen. Da der Transport ein großer Teil der Pauschalreise ist, gehe ich davon aus, dass bei einer Stornierung des Fluges ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt.
Die Ihnen zustehenden Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3.
Für Ihren Fall scheint zum einen das Abhilfeverlangen aus § 651 k BGB am interessant:
(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie
1. unmöglich ist oder
2. unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Sie haben den Reiseveranstalter bereits dazu aufgefordert den Reisemangel zu beheben. Dieser hat jedoch bisher nicht reagiert. Weigert sich der Reiseveranstalter jedoch Ihnen Abhilfe zu leisten oder reagiert nicht, ergibt sich aus Abs. 2 folgendes:
(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
Wenn der Reiseveranstalter also nicht innerhalb von einer angemessenen Frist den Reisemangel selber behebt, haben Sie ein Recht auf Selbstvornahme. Sie könnten also selbstständig neue Flüge buchen und den Ersatz für diese Kosten verlangen.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.