Hallo Frau Putzmann,
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass ihr Rückflug von Mombasa/Kenia nach Stuttgart mit Turkish Airlines annulliert wurde. Daraus resultierte, dass Sie einen Tage früher als geplant zurückfliegen mussten. Ihr gestellter Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wurde von Turkish Airlines wegen mangelnder Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 abgelehnt.
Ist das Verhalten von Turkish Airlines rechtens oder haben Sie vielleicht doch einen Anspruch auf Entschädigung für die Annullierung?
Nun stellt sich Ihnen natürlich die Frage, ob Turkish Airlines im Recht ist und tatsächlich nicht für die Annullierung eines Fluges von einem Drittland nach Deutschland haften muss.
Turkish Airlines hat auf die Europäische Fluggastrechteverordnung verwiesen. Diese stellt bei Ansprüchen, die aus annullierten Flügen entstehen können, zumeist die Anspruchsgrundlage dar.
Grundvoraussetzung für das Entstehen von Ansprüchen aus dieser Verordnung ist aber, dass sie überhaupt angewandt werden kann.
Der Anwendungsbereich der Verordnung wird in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung festgelegt:
Danach gilt die Verordnung für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Ferner gilt diese Verordnung auch für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.
Die Türkei gehört nicht zur EU und ist somit ein Drittstaat. Ihren Flug treten Sie somit nicht in einem Mitgliedsstaat an. Daraus folgt, dass die Verordnung in Ihrem Fall nur angewandt werden kann, wenn Sie mit einer Airline fliegen, die ein sogenanntes Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.
Aber was ist ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft?
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind solche, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.
Sie sind mit Turkish Airlines geflogen. Diese Airline hat ihren Sitz Istanbul, also in der Türkei, einem Nicht-EU-Land. Damit ist Turkish Airlines kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.
Daher sieht es leider so aus, als würde die Verordnung in Ihrem Fall tatsächlich nicht angewandt werden können, womit Sie leider in meinen Augen auch keine Anspruch auf Entschädigung aus dieser geltend machen können.
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http://www.flugrechte.eu/11466/anwendbarkeit-europäischen-fluggastrechte-deutschland? show=11466#q11466
Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine persönliche Rechtsmeinung handelt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei, zusätzlich eine professionelle Rechtsberatung von einem Fachmann in Anspruch zu nehmen.