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Wir buchten bei Turkish Airlines einen Flug für 3 Personen mit Rückflug von Stuttgart nach Mombasa/ Kenia. Hin- und Rückflug wurden gleichzeitig gebucht. Der gebuchte Rückflug wurde annulliert, so dass wir einen Tag früher zurückfliegen mussten. Turkish Airlines lehnt nun Schadensersatzansprüche ab, mit der Begründung, dass sie kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist und deshalb die Anwendbarkeit der VO (EG) 261/2004 für den Rückflug von Kenia nach Stuttgart nicht gegeben ist.
Gefragt in Flugannullierung von
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4 Antworten

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Hallo Frau Putzmann,

Ihren Ausführungen entnehme ich, dass ihr Rückflug von Mombasa/Kenia nach Stuttgart mit Turkish Airlines annulliert wurde. Daraus resultierte, dass Sie einen Tage früher als geplant zurückfliegen mussten. Ihr gestellter Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wurde von Turkish Airlines wegen mangelnder Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 abgelehnt. 

Ist das Verhalten von Turkish Airlines rechtens oder haben Sie vielleicht doch einen Anspruch auf Entschädigung für die Annullierung?

Nun stellt sich Ihnen natürlich die Frage, ob Turkish Airlines im Recht ist und tatsächlich nicht für die Annullierung eines Fluges von einem Drittland nach Deutschland haften muss. 

Turkish Airlines hat auf die Europäische Fluggastrechteverordnung verwiesen. Diese stellt bei Ansprüchen, die aus annullierten Flügen entstehen können, zumeist die Anspruchsgrundlage dar. 

Grundvoraussetzung für das Entstehen von Ansprüchen aus dieser Verordnung ist aber, dass sie überhaupt angewandt werden kann. 

Der Anwendungsbereich der Verordnung wird in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung festgelegt:

Danach gilt die Verordnung für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Ferner gilt diese Verordnung auch für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.

Die Türkei gehört nicht zur EU und ist somit ein Drittstaat. Ihren Flug treten Sie somit nicht in einem Mitgliedsstaat an. Daraus folgt, dass die Verordnung in Ihrem Fall nur angewandt werden kann, wenn Sie mit einer Airline fliegen, die ein sogenanntes Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist. 

Aber was ist ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft?

Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sind solche, die ihren Sitz innerhalb der EU haben.

Sie sind mit Turkish Airlines geflogen. Diese Airline hat ihren Sitz Istanbul, also in der Türkei, einem Nicht-EU-Land. Damit ist Turkish Airlines kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft. 

Daher sieht es leider so aus, als würde die Verordnung in Ihrem Fall tatsächlich nicht angewandt werden können, womit Sie leider in meinen Augen auch keine Anspruch auf Entschädigung aus dieser geltend machen können.

Vielleicht hilft Ihnen dieser ähnlichen Beitrag auch weiter:

 http://www.flugrechte.eu/11466/anwendbarkeit-europäischen-fluggastrechte-deutschland?   show=11466#q11466

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine persönliche Rechtsmeinung handelt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei, zusätzlich eine professionelle Rechtsberatung von einem Fachmann in Anspruch zu nehmen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Hallo Frau Putzmann,

Der bisherige Kommentar ist insofern richtig, dass Turkish Airlines keine Fluggesellschaft aus einem EU Land ist und somit die der Europäischen Fluggastrechte VO unterliegt.

Allerdings gibt es in der Türkei eine der EU VO nahezu identische türkische Fluggastrechteverordnung. Die Ausgleichszahlungen entsprechende denen der EU VO , In Ihrem Fall wären das nun € 600,00 pro Person. Nach der aktuellen Rechtsprechung können Sie diese Ausgleichszahlung in Stuttgart einklagen (Entscheidung EuGH.).

Das Verhalten von Türkisch Airlines ist nicht ungewöhnlich, normalerweise zahlen die nicht freiwillig.

Mahnen Sie nochmals direkt bei Turkish Airlines mit dem Hinweis auf die Türkische Fluggastrechteverordnung SHY, Setzen Sie eine Frist von 14 Tagen und schreiben Sie danach " Eine Stundung ist hiermit nicht verbunden".  Drohen Sie Klageerhebung vor dem Amtsgericht Stuttgart an.

Das Ganze am Besten per Email über die Deutsche Kontaktadresse von T. Airlines oder per Post mit Einschreiben.
Beantwortet von (660 Punkte)
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Hallo Frau Putzmann,

die Türkei hat eine eigene Fluggastrechteverordnung, die nahezu mit der EU VO identisch ist. Aufgrund der der türkischen Fluggastrechte VO ist THY zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Türkische Fluggastrechteveroernung =SHY Passenger. gibt es aber nur in englischer Sprache . (google)

Unterschiede gibt es kaum, Bei Ihrer Annullierung und der entsprechenden Entfernung wären das 600,00 Euro. Wenn Sie aber Schadensersatz wegen eines verlorenen Urlaubstages fordern wollen, müssen Sie sich auf das Montrealer Abkommen beziehen, ob das ratsam ist, da die Gefahr der Aufrechnung besteht, muß Ihnen ein Reiserechtsanwalt beantworten. Sie könnten versuchen Turkish Airlines  über den Sitz der deutschen Niederlassung in Frankfurt zu verklagen, da werden die meisten Prozesse gegen THY geführt. Bei mir bekannten Fällen, hat THY sich gegen den Gerichtssstand Frankfurt noch nie gewehrt. Wenn die deutschen Gerichte sich allerdings für nicht zuständig erklären sollten, bleibt Ihnen nur Istanbul, und dann wird es teuer, da die türkischen Anwälte i.d.R. nicht, wie deutscheAnwälte,  für Kleingeld arbeiten. .

Vielleicht reicht ja ein Brief eines deutsche Anwalts unter Hinweis auf die türkische Fluggastrechteverordnung. Da THY sich im Verzug befindet, sollten die Anwaltskosten auf von THY zu tragen sein.
Beantwortet von (660 Punkte)
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Sie haben einen Flug von Stuttgart nach Mombasa/ Kenia und zurück bei Turkish Airlines gebucht. Nun wurden Sie jedoch darüber unterrichtet, dass der Rückflug annulliert wurde. Sie fragen nach möglichen Ansprüchen.

Im Fall einer Flugannullierung könnten sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung VO Nr. 261/2004 ergeben. 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung. 

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten." 

Turkish Airlines ist eine türkische Airline, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Mombasa in Kenia. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall meines Erachtens also leider nicht anwendbar.

So auch eine Entscheidung des BGH: 

BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 14/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 14/12  reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nur innerhalb der Europäischen Union anwendbar.

Soviel zumindest zu meiner Auffassung des Sachverhalt. Letztlich ist es allerdings für eine Rechtsberatung erforderlich, sich an AnwältInnen vom Fach zu wenden. 

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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