Guten Tag,
ihre Frage dreht sich um das Thema einer Gepäckbeschädigung, genauer gesagt wurde ihr Kinderwagen beschädigt.
Zunächst möchte Ich Sie kurz darauf hinweisen, dass beispielsweise in diesem Beitrag schon viele interessante Aspekte zu diesem Thema angesprochen wurden.
http://flugrechte.eu/7669/condor-gepäck-entschädigung-kinderwagen-beschädigt?show=7669#q7669
Nun möchte ich noch einmal kurz auf die Grundlagen eingehen, insbesondere was man eigentlich generell unter einer Gepäckbeschädigung versteht.
BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")
Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.
Ich denke, dass die Risse am Stoff in jedem Fall eine Substanzschädigung darstellt und daher auch eine Gepäckbeschädigung. Deshalb müssten Sie meiner Meinung nach Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) haben.
In Art. 17 des MÜ steht geschrieben, dass der jeweilige Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Zerstörung, Verlust oderBeschädigungvon aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.Eine Haftung entfällt allerdings, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass er den Schaden nicht zu verantworten hat.
BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)
Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.
Die maximale Höchstgrenze bei dem Schadensersatz beträgt 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht.
Eine genaue Regelung bezüglich des Ersatzes des Schadens an Koffern gibt es meines Wissens nach nicht. Die Schadensberechnung könnte einerseits durch die Bezifferung des Neupreises des Kinderwagens erfolgen. Dem abgezogen wird entsprechender Verschleiß und Gebrauchsspuren. Eine andere Möglichkeit wäre die Summe an den Wiederbeschafungswert anzupassen. Zuletzt könnte es auch sein, dass gemäß §249 ff. BGB die Reparatur des Schadens am Kinderwagens verlangt werden kann.
Dies ist zumindest meine Ansicht der Dinge. Natürlich kann eine Rechtsberatung nur durch einen Fachanwalt erfolgen.