Hallo,
anscheinend wurde vorliegend nur der zweite Teilflug annulliert und auf zwei Tage nach hinten verschoben. Der erste Zubringerflug findet anscheinend wie gewohnt statt.
Ich möchte probieren, ihre Frage an Hand einiger Urteile zu klären. Diese können Sie allesamt auf der Website reise-recht-wiki.de in voller Länge nachlesen.
Um zu schauen, ob es vorliegend zu Problemen mit dem Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung kommt, müsste man einige Voraussetzungen klären.
Problematisch ist, dass der annullierte Flug ja aus keinem Mitgliedsstaat startet und auch die ausführende Airline keine der Gemeinschaft darstellt.
Deshalb müsste man prüfen, ob die Flüge vorliegend als einheitlicher Flug gilt oder aus zwei geteilten Flügen besteht. Ist letzteres der Fall, so scheiden die Ansprüche aus der FluggastrechteVO wohl aus.
LG Frankfurt, Urt. v. 05.01.2012, Az.: 2-24 S 145/11
Wenn es sich nicht um einen einheitlichen Flug handelt, sondern von zwei separaten Flügen auszugehen ist, dann ist auch für jeden Flug getrennt zu prüfen, ob dieser in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fällt, soweit bzgl. dieses konkreten Fluges eine Störung (Annullierung/Verspätung) aufgetreten ist.
Nach ihren Schilderungen würde ich allerdings meinen, dass hier eine einheitliche Buchung vorliegt, so dass der Start in Deutschland liegt und somit beide Strecken unter die Verordnung fallen.
Das folgende Urteil ist zwar auf eine Verspätung bezogen, allerdings denke ich, dass man die Annahme auch auf ihren Fall übertragen könnte.
LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.
Nun könnte man noch klären, wie es sich mit der Höhe der Ausgleichsleistungen verhält. Dazu gibt es ebenfalls einige ausschlagkräftige Urteile:
EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Az.: C-559/16
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs bei Verspätungen eines Flugs mit Anschlussflügen wird nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnet. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke aufgrund des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs.
AG Köln, Urt. v. 23.02.2017, Az.: 118 C 412/16
Für die Beurteilung der Reiseentfernung und damit die Anspruchshöhe bei Annullierung ist der letzte von der Annullierung betroffene Zielort maßgeblich. Für eine Unterscheidung zwischen Fluggästen, welche einen Direktflug gebucht haben und solchen, deren Flüge eine Zwischenlandung ausführen, bestehe kein sachlicher Grund.
AG Hamburg, Urteil vom 28.02.2006, Az.: 18B C 329/05
Zwei aufeinanderfolgende Flüge werden dann als ein Flug betrachtet, wenn ein Flugzeug einen Flug in mehreren Etappen zurücklegt (also Zwischenstopps zwischen Start- und Zielflughafen einlegt). Entsteht auf einem Teil der Flugstrecke eine Verspätung oder muss der Flug abgebrochen (also teilweise annulliert) werden, so gilt bei der Berechnung einer Ausgleichszahlung die Strecke des gesamten Fluges.
Dies bedeutet wiederum, dass die 600 Euro als Ausgleichsleistung stehen müssten. Wie bereits im anderen Beitrag erwähnt wurde, in diesem Forum kann keine Rechtsberatung durchgeführt werden, da dies nur ein Fachanwalt kann. Meine persönliche Meinung ist, dass hier wohl keine Probleme auftreten sollten. Sie sollten sich diesbezüglich allerdings schnellstens an Turkish Airlines wenden.
Auch von mir eine gute Reise!