Ihre Frage betrifft die Wirksamkeit von den AGB-Klauseln von Involatus, in welchen sich das Unternehmen das Recht auf eine Änderung der Flugverbindung vorbehält.
Nun fragen Sie sich, ob diese AGB-Klausel wirksam ist.
Die entscheidende Frage in diesem Rahmen ist also: Dürfen sich Fluggesellschaften, Reiseveranstalter und Reisevermittler in Ihren AGBs die Änderung der Flugverbindungen vorbehalten?
Dazu ein Urteil des OLG Frankfurt, welche solche AGB-Klauseln für unwirksam erklärt haben:
OLG Frankfurt, Urt. v. 28.02.2013, Az: 16 U 86/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 U 86/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Klausel, in der sich eine Fluggesellschaft den Verfall von Teiltickets vorbehält, soweit gebuchte Strecken nicht in der ursprünglich geplanten Reihenfolge abgeflogen werden, ist zu unterlassen.
Das gleiche gilt für eine Klausel, in der sich die Fluggesellschaft jede Änderung von Flugzeiten vorbehält.
Und auch der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung festgelegt, dass der Vorbehalt von Flugzeitänderungen unzulässig ist:
BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 24/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die klagende Verbraucherzentrale fordert vom beklagten Luftfahrtunternehmen die Streichung von Vorbehaltsklauseln in dessen Reisebedingungen, weil sie diese für unzulässig hält. Die betreffende Klausel lautet: „Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich.“ Der Kläger hält diese Formulierungen für unwirksam, da sie Reisende gegnüber dem Luftfahrtunternehmen in der Reiseplanung unzulässigerweise benachteilige.
Der Bundesgerichtshof hält die Klage für berechtigt und erklärt die betreffenden Klauseln für unvereinbar mit § 308 Nr. 4 BGB und § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung für den Reisenden begründeten. Ein Änderungsvorbehalt, wie er in den streitgegenständlichen Klauseln formuliert wurden, stelle eine einseitige Leistungsbestimmung seitens des Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 315 BGB dar. Eine solche nachträgliche Leistungsbestimmung sei in AGB nur dann zulässig, wenn es ein berechtigtes Interesse des Verwenders gebe und dieses in der Klausel auch genannt werde.
Damit sind meines Erachtens die AGB-Klauseln von Involatus dahingehend nicht zulässig und damit auch unwirksam.
Da dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt, lohnt es sich vielleicht zusätzlich Rat bei einem Anwalt zu suchen.