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Guten Tag,

Ich wurde gestern Mittag darüber informiert, dass mein heutiger  Flug der Airline Avianca von Medellin nach Madrid, planmäßiger Ablug 19:20, verschoben wurde auf  22:40. Somit verschiebt sich meine Ankuftszeit in Madrid von 12 Uhr Mittags auf 15:20. Ich habe seperat einen Ryanair Flug von Madrid nach Berlin gebucht, Abflugszeit 17:10 und befürchte nun, diesen zu verpassen, weshalb ich eventuell erst am nächsten Tag weiterfliegen kann.

Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn ich meinen Anschlussflug verpasse?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo,

dein Flug von Meddelin nach Madrid hat eine Verspätung von 3 Stunden, was auch zu einer Ankunftsverspätung von über 3 Stunden führt. jetzt befürchtest du, deinen separat gebuchten Anschlussflug zu verpassen, welcher 17:00 mit ryanair von madrid nach Berlin geht. Du fragst dich, welche Ansprüche dir zustehen.

Betrachten wir zunächst einmal die Verspätung des ersten Fluges von drei Stunden, und stellen die Frage, ob die Fluggastrechteverordnung überhaupt anwendbar ist.

In Artikel 3 Absatz1 der Verordnung heißt es:

(1) Diese Verordnung gilt 

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; 

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Startet der Flug daher außerhalb der Eu, und landet in der Eu, kommt es für die Anwendbarkeit darauf an, ob die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der Eu hat oder nicht. 

Avianca ist jedoch eine kolumbianische Airline mit Sitz in Bogota, was  bedeutet, dass die verordnung nicht greift, und daher auch kein Anspruch wegen der Verspätung zusteht.

Leider wurden die Flüge auch komplett unabhängig voneinander gebucht, sodass rechtlich gesehen die verspätung des einen Fluges den andren Flug quasi nicht berührt. 

Ich kann in diesem Beitrag jedoch nur meiner Rechtsmeinung schildern. Meiner Meinung nach könnte sich das hinzuziehen eines Anwalts für Reiserecht in jedem Fall als vorteilhaft erweisen.

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Sie haben einen Flug von Medellin nach Madrid gebucht. Nun wurde dieser Flug um ca 3 Stunden nach hinten verschoben. Sie haben dadurch nun die Befürchtung, dass Sie Ihren separat gebuchten Anschlussflug verpassen und fragen sich, ob Sie in einem solchen Fall einen Anspruch auf eine Entschädigung hätten.

Diese Frage wurde in diesem Forum bereits diskutiert. Unter anderem im Rahmen folgender Fragestellungen:

Air France Anschlussflug verpasst - Ist die Fluglinie für nicht erreichte Weiterflüge verantwortlich wenn sie separat gebucht werden?

Ansprüche bei Flugverschiebung und separat gebuchtem Anschlussflug und Zug

Beide Beiträge beschäftigen sich mit der Frage, ob für separat gebuchte Anschlussflüge bei einer Verschiebung der Flugzeiten eine Entschädigung geleistet werden muss.

Leider muss in diesem Rahmen gesagt werden, dass die Fluggesellschaft für die separat gebuchten Anschlussflüge nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, da diese unabhängig voneinander gebucht wurden. 

Sie könnten aber wegen der Verschiebung der ursprünglichen Zeiten einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der EG-Verordnung 261/2004 haben. 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 EG-Verordnung 261/2004:

(1) Diese Verordnung gilt 

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; 

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Das bedeutet, dass entweder der Abflughafen innerhalb der EU liegen muss oder die Fluggesellschaft eine europäische Fluggesellschaft sein muss. Avanciana ist eine Fluggesellschaft Kolumbiens mit Sitz in Bogotá, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Medellin. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

Sie haben also leider keinerlei Ansprüche aus der EG-Verordnung 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für genauere Informationen könnte es daher sinnvoll sein, einen Anwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.

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