Sie haben einen Flug von Medellin nach Madrid gebucht. Nun wurde dieser Flug um ca 3 Stunden nach hinten verschoben. Sie haben dadurch nun die Befürchtung, dass Sie Ihren separat gebuchten Anschlussflug verpassen und fragen sich, ob Sie in einem solchen Fall einen Anspruch auf eine Entschädigung hätten.
Diese Frage wurde in diesem Forum bereits diskutiert. Unter anderem im Rahmen folgender Fragestellungen:
Air France Anschlussflug verpasst - Ist die Fluglinie für nicht erreichte Weiterflüge verantwortlich wenn sie separat gebucht werden?
Ansprüche bei Flugverschiebung und separat gebuchtem Anschlussflug und Zug
Beide Beiträge beschäftigen sich mit der Frage, ob für separat gebuchte Anschlussflüge bei einer Verschiebung der Flugzeiten eine Entschädigung geleistet werden muss.
Leider muss in diesem Rahmen gesagt werden, dass die Fluggesellschaft für die separat gebuchten Anschlussflüge nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, da diese unabhängig voneinander gebucht wurden.
Sie könnten aber wegen der Verschiebung der ursprünglichen Zeiten einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der EG-Verordnung 261/2004 haben.
Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Artikel 3 EG-Verordnung 261/2004:
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Das bedeutet, dass entweder der Abflughafen innerhalb der EU liegen muss oder die Fluggesellschaft eine europäische Fluggesellschaft sein muss. Avanciana ist eine Fluggesellschaft Kolumbiens mit Sitz in Bogotá, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Medellin. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.
Sie haben also leider keinerlei Ansprüche aus der EG-Verordnung 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar. Für genauere Informationen könnte es daher sinnvoll sein, einen Anwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.