Guten Tag,
Sie haben eine Türkeireise im TUI Reisebüro gebucht. Am Flughafen wurde Sie darüber informiert, dass Ihr Hinflug von 05:05 auf 14:35 verschoben wurde. Leider wurden Sie darüber nicht vorab benachrichtigt.
Sie fragen sich nun, ob Sie möglicherweise entschädigt werden könnten, und an wen Sie sich richten sollten.
Ihnen könnte diesbezüglich ein Anspruch aus der EU-VO zukommen. Zu denken wäre da erst einmal an Artikel 5 derselben. Im Falle einer Annulierung können Ihnen ausgehend von Artikel 5 nämlich verschiedene Ansprüche zustehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Von einer Annulierung ist diesem Urteil nach also wahrscheinlich auszugehen, ist die Verschiebung Ihrer Abflugzeit doch recht gravierend und könnte darauf hinweisen, dass Sie auf einen anderen Flug umgebucht wurden. Ein Hinweis darauf könnte außerdem eine geänderte Flugnummer sein - dazu überprüfen Sie am besten einmal Ihre Reiseunterlagen.
Von Artikel 5 wird im Falle einer Annulierung dann auf andere Anspruchsgrundlagen weiterverwiesen, für Sie interessant sein könnte Artikel 7, denn Artikel 5 besagt:
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Sie wurden also zu spät, nämlich erst am Flughafen, über die Änderung informiert, und auch dann wurden Ihnen keine Alternativflüge angeboten. Schauen wir also in Artikel 7:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Abhängig von der Entfernung in die Türkei könnten Ihnen also möglicherweise im oben genannten Rahmen eine Entschädigung zustehen.
Diese entfällt allerdings möglicherweise, falls folgendes vorliegt, siehe Artikel 5 Absatz 3:
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Vielleicht können Sie also eine Entschädigung erwirken. Ihr Ansprechpartner ist im Fall von verschobenen Flugzeiten die Airline, diese hätten Sie wohl auch benachrichtigen sollen, gerade auch weil aus Ihrer Nachricht herausklingt, dass Sie keine Pauschalreise gebucht haben.