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Unser Hinflug wurde von 13.20 Uhr auf 17.50 Uhr verschoben, und was noch schlimmer war, der Rückflug um 20.05 Uhr von Hurghada nach Hannover wurde auf 00.25 Uhr verschoben. Ankunft in Hannover erst um 05,00 Uhr. Zwar wurde die Flugzeitänderung frühzeitig mitgeteilt, allerdings habe ich sofort Einspruch eingelegt, da ich die Flugzeiten so nicht akzeptiert habe. Meines Erachtens liegt hier auf jeden fall die Störung der Nachtruhe zugrunde.

Um 12 uhr muss man das Hotelzimmer verlassen. Mein Einwand gegenüber der TUI war das wir dann über 12 Stunden ohne Unterkunft und ohne Essen wären. Ein Tageszimmer wurde mir für 186 Euro angeboten, wo die TUI 100 Euro übernehmen wollte. Nach Rücksprache mit dem Hotel bot man mir ein Tageszimmer bis zur Abholung um 21 Uhr für 90 Euro inkl. Abendessen an. Die TUI hat einfach gelogen mit den 100 Euro. Bisher habe ich zumindest diese 90 Euro nicht eingefordert.

Meine Frage, liegt eine Störung der Nachtruhe nach 00.00 Uhr vor, und kann ich meine 90 Euro für das Zimmer einfordern.

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Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Hallo Peter 2505, 

ich gehe mal davon aus, dass sich ihre Frage auf eine Veränderung der Flugzeiten im Rahmen einer Pauschalreise bei Tui bezieht. So wurde der Hinflug nun auf 17.50 Uhr statt ursprünglich 13.20 Uhr verschoben. Beim Rückflug wurde die Flugzeit von 20.05 Uhr auf 00.25 Uhr verschoben. 

Nun würden Sie gerne wissen, ob darin eine Störung der Nachtruhe zu sehen ist und ob Tui das Tageszimmer zu zahlen hat.  

Es kommt nicht selten dazu, dass die Flugzeiten, die im Rahmen einer Pauschalreise vereinbart wurden, im Nachhinein nochmal eine Änderung erfahren. Auch in diesem Beitrag finden Sie einen ähnlichen Sachverhalt und eine Lösung, wie man bei Flugzeitenänderungen bei der TUI umgehen kann. 

Bewertung der Flugzeitenverschiebung:

Da es zu der Änderung der Flugzeiten vermutlich im Rahmen einer Pauschalreise kam, möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass in solchen Fällen ja in der Regel Reiseverträge abgeschlossen werden. Oftmals kommt es dann auch dazu, dass der Reiseveranstalter in seinen AGB sogenannte Änderungsvorbehalte einbaut, die besagen, dass sich die Flugzeiten im Nachhinein noch einmal ändern können. Indem Sie den Reisevertrag abschließen, erkennen Sie diese Klausel daher an. Allerdings hat ein Veranstalter auch nicht ganz das Recht willkürlich diese Daten einseitig zu ändern. Dies geht nämlich nur insoweit, als dass die Veränderung lediglich eine hinnehmbare Unannehmlichkeit darstellt. Hingegen können eventuell Gewährleistungsrechte für Sie in Frage kommen, wenn die einseitige Flugzeitenverlegung möglicherweise einen Reisemangel begründet.  

Zum besseren Verständnis, sollten Sie sich mal diese Urteile durchlesen:  

AG Duisburg, Urt. v. 29.11.2002, Az.: 3 C 4908/02 (einfach bei reise-recht-wiki suchen: 3 C 4908/02)

Es ist allgemein anerkannt, dass Flugverspätungen nur bis zu einem gewissen Grad zumutbar sind.

Die Zumutbarkeitsgrenze für Flugverspätungen ist im Rahmen der Auswirkungen des Massenreiseverkehrs bei vier Stunden Verspätung zu ziehen.

AG Hannover, Urt. v. 20.11.2008, Az.: 519 C 7511/08 (einfach bei reise-recht-wiki suchen: 519 C 7511/08)
Auch wenn sich der Reiseveranstalter in seiner Buchungsbestätigung die Änderung der Flugzeiten vorbehalten hat, rechtfertigt dies keine gravierende Verkürzung der gesamten Reisedauer. Eine Flugvorverlegung um zehn Stunden ist jedenfalls nicht mehr als vertragsgemäß anzusehen und führt zu einem Minderungsanspruch in Höhe von 50% des auf einen Tag entfallenden Reisepreises. Außerdem steht dem Reisenden ein Schadensersatzanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.

AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 30.11.2004, Az.: 4 C 476/02 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 4 C 476/02)

Eine Verlegung der Hin- und Rückreise können eine Reisepreisminderung begründen. Zu einer Mängelrüge gehören substantiierte Angaben über Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner des Reisenden.

Letztlich gehe ich mal davon aus, dass die Veränderung des Hinfluges noch durchaus im Rahmen des Vertretbaren liegt. Ob da Ansprüche in Betracht kommen, lässt sich nur vermuten, würde ich persönlich allerdings bezweifeln. Anders könnte es eventuell auf dem Rückflug aussehen. Dieser beeinträchtigt zumindest meiner Meinung nach schon erheblich die Nachtruhe. Daher könnten tatsächlich verschiedene Rechte aus dem deutschen Pauschalreiserecht in Frage kommen. 

 Welche Rechte?

 Die möglichen Rechte von Reisenden bei Reisemängeln sind in § 651 i BGB aufgelistet. Interessant erscheint mir in ihrem Fall wohl der Anspruch auf eine Reisepreisminderung und Schadensersatz. 

 

Die Minderung des Reisepreises findet ihre Regelung in § 651 m BGB. Demnach mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz, also der Hotelkosten ist auf § 651 n BGB zu verweisen. 

Bitte beachten Sie zudem, dass immer eine Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter zu erfolgen hat, § 651 o BGB

Zuletzt möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieser Beitrag hier lediglich meine persönliche Meinung wiederspiegeln kann. Sollten Sie konkret rechtliche Fragen auf ihren Fall haben, müssten Sie sich an einen Fachanwalt wenden. 

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