Hallo Peter 2505,
ich gehe mal davon aus, dass sich ihre Frage auf eine Veränderung der Flugzeiten im Rahmen einer Pauschalreise bei Tui bezieht. So wurde der Hinflug nun auf 17.50 Uhr statt ursprünglich 13.20 Uhr verschoben. Beim Rückflug wurde die Flugzeit von 20.05 Uhr auf 00.25 Uhr verschoben.
Nun würden Sie gerne wissen, ob darin eine Störung der Nachtruhe zu sehen ist und ob Tui das Tageszimmer zu zahlen hat.
Es kommt nicht selten dazu, dass die Flugzeiten, die im Rahmen einer Pauschalreise vereinbart wurden, im Nachhinein nochmal eine Änderung erfahren. Auch in diesem Beitrag finden Sie einen ähnlichen Sachverhalt und eine Lösung, wie man bei Flugzeitenänderungen bei der TUI umgehen kann.
Bewertung der Flugzeitenverschiebung:
Da es zu der Änderung der Flugzeiten vermutlich im Rahmen einer Pauschalreise kam, möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass in solchen Fällen ja in der Regel Reiseverträge abgeschlossen werden. Oftmals kommt es dann auch dazu, dass der Reiseveranstalter in seinen AGB sogenannte Änderungsvorbehalte einbaut, die besagen, dass sich die Flugzeiten im Nachhinein noch einmal ändern können. Indem Sie den Reisevertrag abschließen, erkennen Sie diese Klausel daher an. Allerdings hat ein Veranstalter auch nicht ganz das Recht willkürlich diese Daten einseitig zu ändern. Dies geht nämlich nur insoweit, als dass die Veränderung lediglich eine hinnehmbare Unannehmlichkeit darstellt. Hingegen können eventuell Gewährleistungsrechte für Sie in Frage kommen, wenn die einseitige Flugzeitenverlegung möglicherweise einen Reisemangel begründet.
Zum besseren Verständnis, sollten Sie sich mal diese Urteile durchlesen:
AG Duisburg, Urt. v. 29.11.2002, Az.: 3 C 4908/02 (einfach bei reise-recht-wiki suchen: 3 C 4908/02)
Es ist allgemein anerkannt, dass Flugverspätungen nur bis zu einem gewissen Grad zumutbar sind.
Die Zumutbarkeitsgrenze für Flugverspätungen ist im Rahmen der Auswirkungen des Massenreiseverkehrs bei vier Stunden Verspätung zu ziehen.
AG Hannover, Urt. v. 20.11.2008, Az.: 519 C 7511/08 (einfach bei reise-recht-wiki suchen: 519 C 7511/08)
Auch wenn sich der Reiseveranstalter in seiner Buchungsbestätigung die Änderung der Flugzeiten vorbehalten hat, rechtfertigt dies keine gravierende Verkürzung der gesamten Reisedauer. Eine Flugvorverlegung um zehn Stunden ist jedenfalls nicht mehr als vertragsgemäß anzusehen und führt zu einem Minderungsanspruch in Höhe von 50% des auf einen Tag entfallenden Reisepreises. Außerdem steht dem Reisenden ein Schadensersatzanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.
AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 30.11.2004, Az.: 4 C 476/02 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 4 C 476/02)
Eine Verlegung der Hin- und Rückreise können eine Reisepreisminderung begründen. Zu einer Mängelrüge gehören substantiierte Angaben über Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner des Reisenden.
Letztlich gehe ich mal davon aus, dass die Veränderung des Hinfluges noch durchaus im Rahmen des Vertretbaren liegt. Ob da Ansprüche in Betracht kommen, lässt sich nur vermuten, würde ich persönlich allerdings bezweifeln. Anders könnte es eventuell auf dem Rückflug aussehen. Dieser beeinträchtigt zumindest meiner Meinung nach schon erheblich die Nachtruhe. Daher könnten tatsächlich verschiedene Rechte aus dem deutschen Pauschalreiserecht in Frage kommen.
Welche Rechte?
Die möglichen Rechte von Reisenden bei Reisemängeln sind in § 651 i BGB aufgelistet. Interessant erscheint mir in ihrem Fall wohl der Anspruch auf eine Reisepreisminderung und Schadensersatz.
Die Minderung des Reisepreises findet ihre Regelung in § 651 m BGB. Demnach mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz, also der Hotelkosten ist auf § 651 n BGB zu verweisen.
Bitte beachten Sie zudem, dass immer eine Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter zu erfolgen hat, § 651 o BGB.
Zuletzt möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieser Beitrag hier lediglich meine persönliche Meinung wiederspiegeln kann. Sollten Sie konkret rechtliche Fragen auf ihren Fall haben, müssten Sie sich an einen Fachanwalt wenden.