Hallo,
bei Ihnen kam es bei zwei unabhängig voneinander gebuchten Reisen zu Flugzeitenverlegungen bei TUI. Im Folgenden möchte ich probieren, die Sachlage etwas aufzudröseln.
Änderungsvorbehalt:
Es kommt nicht selten vor, dass sich Flugzeiten nach Buchung noch einmal ändern. Dies ist oftmals dem sich stets wechselnden Flugalltag geschuldet. Natürlich ist eine solche Änderung für Reisende oftmals auch sehr ärgerlich. Im Prinzip sind solche Änderungsvorbehalte, wobei die Flugzeiten eben nicht fest sind, allerdings bis zu best. Grenzen zulässig. Lediglich, wenn diese mit besonderen Beeinträchtigungen für den Reisenden verbunden sind, kann es dazu kommen, dass sich Reisende dagegen wehren können.
Reisemangel:
Dies kann insbesondere dann angenommen, wenn die Verlegung der Flugzeiten einen Reisemangel i. S. v. § 651 i BGB darstellt. Wann eine Flugzeitenänderung also erheblich ist, muss nach der Rechtsprechung beurteilt werden:
AG München, Urt. v. 06. Mai 2009, Az. 212 C 1623/09 ebenfalls bei „reise-recht-wiki“ zu finden)
Bei der Bewertung, ob eine Änderung zumutbar ist, oder nicht, können auch persönliche Verhältnisse eine große Rolle spielen. Sollte die Flugzeitenverschiebung beispielsweise aufgrund einer Behinderung aus objektiver Sicht unzumutbar sein, können betroffene Passagiere von der Reise zurücktreten.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.
LG Frankfurt, Urteil vom 27.1.2009, Az 2-24 S 177/08 (bei Google einfach eingeben: "2-24 S 177/08")
Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil darauf verwiesen, dass eine Verzögerung des Flugantritts bis zu 4 Stunden hinzunehmen sei. Geht sie jedoch darüber hinaus, so stehen dem Reisenden zum einen ein Minderungsanspruch des Reisepreises und zum anderen ein Anspruch auf Schadensersatzansprüche zu.
Der Hinflug bei der Reise mit ihrer Mannschaft wurde um 5 Stunden nach hinten verschoben. Bezüglich des Rückfluges konnten Sie nun bereits eine Einigung erzielen. Der Rückflug bei der Reise mit ihrer Familie war ebenfalls von einer Vorverlegung von 6 h betroffen.
Möglicherweise halten sich diese Änderungen jedoch noch Rahmen und müssen u.U. akzeptiert werden. Bei ihrem Familienurlaub kann dies allerdings daher anders aussehen, als dass Sie mit zwei Kindern reisen, wobei auf deren Bedürfnisse gesondert geachtet werden müsste.
Geht man also von einem Reisemangel aus, so ergeben sich verschiedene Rechtliche Möglichkeiten.
Abhilfe, § 651 k BGB
Beim Abhilfeverlangen, müssten Reisende vom Reiseveranstalter verlangen, dass der Reisemangel zu beseitigen ist. Dieser kann dieses Verlangen allerdings verweigern, sollte dies unmöglich sein oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Allerdings hat der Veranstalter unter diesen Umständen eine angemessene Ersatzleistungen anzubieten, sollte der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistung betreffen. Dies ist ja im Falle des ersten Rückflugs geschehen.
AG München, Urt. v. 06.05.09, Az.: 212 C 1623/09 (einfach googlen unter der Eingabe: reise-recht-wiki.de „212 C 1623/09“)
Die Abflugzeiten stellten eine wesentliche Vertragsbedingung dar.
Liegt keine dieser Ausnahmen vor und verweigert der Veranstalter, dann kann innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Kündigung, § 651 l BGB
Sie wollten die erste Reise insb. stornieren. Dies ist n. § 651 l BGB möglich, sollte die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt sein. Dann kann der Reisende den Vertrag kündigen. Allerdings ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
Zu beachten gilt hier jedoch, dass wenn der Vertrag gekündigt wird, der Veranstalter hinsichtlich der erbrachten und zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis noch behält. In Bezug auf die nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.
Minderung, § 651 m BGB
Sollten Sie die Reise antreten und man geht in der Tat von einem Reisemangel aus, dann könnte sich der Preis der Reise für die Dauer des Reisemangels mindern. Dabei ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Meine Einschätzung:
Bezüglich des Fluges mit ihrer Mannschaft bin ich nicht sicher, ob die Verlegung nicht eventuell zu akzeptieren ist. Bei dem Flug mit ihrer Familie würde ich eher zur Annahme eines Mangels tendieren. Natürlich bin ich allerdings kein Fachanwalt; verbindliche Aussagen können Sie nur von einem solchen erhalten. Letztlich ist es sicherlich ratsam, sich mit TUI in Verbindung zu setzen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Dabei wünsche ich viel Erfolg. Bei weiteren Fragen, wenn Sie sich gerne an das Forum oder lesen Sie sich durch Beiträge, die bereits zu ähnlichen Themenkomplexen der Flugänderung bei TUI verfasst wurden.