Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun wurde der Flug im Rahmen dieser jedoch auf einen anderen Flughafen verlegt und Sie konnten den Flug und damit die gesamte Reise nicht wahrnehmen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen bezüglich eines Schadensersatzanspruches, da Sie ja keinen Urlaub hatten.
Bei einer Pauschalreise kommen mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB in Betracht. Dieses ist in den §§ 651 a-m BGB geregelt.
Der Anspruch auf vertane Urlaubszeit ergibt sich aus § 651 n Abs. 2 BGB:
§ 651n Schadensersatz
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
1. ist vom Reisenden verschuldet,
2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Ihre Reise müsste für diesen Anspruch also vereitelt worden sein. Eine Reise wird vereitelt, wenn sie gar nicht angetreten werden kann oder bereits am Anfang abgebrochen werden muss. Dies gilt auch, wenn solche schweren Mängel vorliegen, dass sie für denReisenden keinen Nutzen mehr hat.
In Ihrem Fall wurde der Flughafen Ihres Fluges geändert, sodass Sie die Reise nicht antreten konnten. Ich gehe daher davon aus, dass die Reise seitens des Veranstalters vereitelt wurde. Ist das der Fall, haben Sie gem. § 651 n II BGB einen Anspruch auf Schadensersatz.
Siehe dazu auch folgendes Urteil:
AG Köln, Urt. v. 31.05.2016, Az: 133 C 265/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 133 C 265/15 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)
Der Reiseveranstalter verletzt den Reisevertrag nach § 651f BGB schuldhaft, wenn er die ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten der Vertragsveränderungen dadurch überschreitet, dass er eine Leistung unberechtigt ändert.
Indem der Rückflug von 14:30 Uhr auf 03:50 Uhr vorverlegt wurde, ist die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt, sodass der Reiseveranstalter die Grenze des Zumutbaren überschritten hat.
Liegt eine Reisevereitelung vor, ist eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises angemessen.
Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.