Hallo Georg,
ihr habt eine Pauschalreise in einem Reisebüro von München nach Korfu mit Condor gebucht. Eure Flugzeiten wurden nun leider verändert. Euer Hinflug ght nun nicht mehr um 8, sondern gegen 17 Uhr. Und euer Rückflug geht nicht mehr um 12 Uhr, sondern gegen 21 Uhr. Euer Reisebüro wies dich darauf hin, dass eine Änderung der Flugzeiten immer möglich ist.
Du fragst dich, ob du deine ursprünglichen Flugänderungen fordern kannst.
Bei Pauschalreisen ergeben sich denke ich mögliche Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB. Du hast eine Pauschalreise gebucht, insofern unterstelle ich, dass ein Reisevertrag nach § 651 a BGB vorliegt.
Deshalb ist denke ich erst einmal § 651 c interessant:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Daraus ergibt sich, dass dein Reiseveranstalter die Reise ohne Mängel zu erbringen hat. Tut er das nicht ist es an dir Abhilfe zu verlangen:
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Und zwar beispielsweise dann, wenn Reisezeiten geändert werden, so der BGH:
BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)
Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.
Danach sind auch Klauseln unzulässig, die solche Änderungen ermöglichen sollen. Dabei könnte es sich bei diesem Zusatz handeln: "Die Flugzeiten können sich immer ändern, diese sind immer vorbehaltlich. Deshalb ist auf der Buchungsbestätigung auch immer der Vermerk vom Veranstalter - voraussichtliche Flugzeiten."
Ich denke, auch vor dem Hintergrund des BGH-Urteils, dass das Vorbehalten von Flugzeiten so nicht in Ordnung ist. Das heißt, dass du denke ich nicht schon wegen dieser Klauseln Flugverschiebungen hinnehmen musst.
Die Änderung deiner Flugzeiten könnte also einen Mangel begründen, und ist durch den oben genannten Zusatz nicht einfach in Ordnung. Bei einer mangelhaften Reise kannst du diese nach § 651 d BGB mindern:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Es kann sein, dass die Verschiebungen deines Hin- und Rückfluges für einen Mangel nicht ausreichen.
Dies kann allein schon daher rühren, dass lediglich der An- und Abreisetag betroffen sind:
Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“ )
Auch die Nachtruhe ist in deinem Fall nicht betroffen.
Allerdings wurden deine Flüge um jeweils knapp 9 Stunden verschoben.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. > Minderungsanspruch verneint.
Bis zu 8 Stunden sind nach diesem Urteil zu tolerieren. Diese Grenze überschreiten die zeitlichen Veränderungen deiner Flüge aber. Ich denke, dass es auch unzumutbar ist beide Flüge um gute 9 Stunden zu verschieben. Natürlich wird dies aber im Einzelfall zu entscheiden sein. Du könntest also deshalb denke ich nach § 651 d BGB einen Anspruch auf Minderung deiner Reise deinem Reiseveranstalter gegenüber geltend machen.
Willst du keine Minderung deiner Reise erwirken, könntest du vielleicht den Reisevertrag unter Fristsetzung zur Abhilfe gemäß § 651 e kündigen. Hilft dein Reiseveranstalter dann nicht ab, beispielsweise mit einem Flugangebot für einen späteren Zeitpunkt, dann kannst du meine ich kündigen:
(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Dabei ist außerdem die Frist aus § 651g zu beachten. Danach sind Ansprüche innerhalb eines Monats geltend zu machen.
Fortsetzung folgt...