Hallo,
bei Ihrer Pauschalreise wurden die Zeiten des Rückflugs um knapp 11 Stunden nach vorn verlegt. Nach Rücksprache mit dem Veranstalter hat sich herausgestellt, dass die ursprünglichen Flüge zwar noch verfügbar sind, allerdings mit Mehrkosten in Höhe von 150 Euro.
In einem solchen Fall kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht. Geregelt sind diese in den §§651 a ff. BGB, welches das deutsche Pauschalreiserecht behandelt.
Zunächst einmal zur Erhöhung des Preises. Dahingehend findet man Vorschriften in §651 a VI und V:
(4) 1Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird.2Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. 3§ 309 Nr. 1 bleibt unberührt.
(5) 1Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. 2Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. 3Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 4Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
Hierhin müssten Sie überprüfen, inwiefern diese Regelung auf ihren Sachverhalt Anwendung findet.
In Betracht kommen auch versch. Gewährleistungsrechte, wie bspw. eine Reisepreisminderung nach §651 d BGB.
Dazu müsste allerdings ein sogenannter Reisemangel vorliegen, der die Reise erheblich beeinträchtigt. Wann ein solcher Mangel bei einer Änderung der Flugzeiten vorliegt, ist nicht immer ganz schlüssig. Zwar stimmt es auch, dass Reiseveranstalter die Flugzeiten im Nachhinein ändern kann, wenn dafür ein Grund vorlag und ein Änderungsvorbehalt in den AGB vereinbart war. Trotzdem können in bestimmten Situationen solche Änderungen auch nicht gerade zu Gunsten eines Reisenden ausfallen. Dafür hat die Rechtsprechung einige Grundsätze geschaffen.
LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))
Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
Ich denke, dass in Ihrem Fall gutmöglich von einem Mangel auszugehen ist. Wie hoch eine eventuelle Minderung ausfällt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Sie fragen ebenso nach einer kostenlosen Stornierungsmöglichkeit. Nach §651 e BGB kann man bei Vorliegen eines Mangels den Reisevertrag kündigen. Die Kündigung ist allerdings erst gem. §651 e II BGB zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
Dies bedeutet, dass Sie wohl nochmals mit dem Veranstalter in Kontakt treten sollten, um die Situation zu klären.