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TUI hat im Rahmen unserer Pauschalreise den Rückflug von abends um 19:50h auf morgens um 08:15h verschoben. Bei der Buchung gab es den üblichen Standardsatz, dass Flugzeitenänderungen möglich sind, aber sind damit auch 11 Stunden gemeint? Nur damit TUI die attraktive Abendmaschine noch einmal füllen kann? Unser Widerspruch hat dazu geführt, dass der ursprüngliche Rückflug auf einmal wieder möglich ist, jedoch zu einem neuen Reisepreis (+150€). Ist so etwas statthaft? Können wir auf Einhaltung des Teisepreises bestehen? Können wir die Reise kostenfrei stornieren?
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3 Antworten

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Hallo,

 

bei Ihrer Pauschalreise wurden die Zeiten des Rückflugs um knapp 11 Stunden nach vorn verlegt. Nach Rücksprache mit dem Veranstalter hat sich herausgestellt, dass die ursprünglichen Flüge zwar noch verfügbar sind, allerdings mit Mehrkosten in Höhe von 150 Euro.

In einem solchen Fall kommen mehrere Möglichkeiten in Betracht. Geregelt sind diese in den §§651 a ff. BGB, welches das deutsche Pauschalreiserecht behandelt.

Zunächst einmal zur Erhöhung des Preises. Dahingehend findet man Vorschriften in §651 a VI und V:

 (4) 1Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird.2Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.  309 Nr. 1 bleibt unberührt.

(5) 1Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. 2Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. 3Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 4Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

Hierhin müssten Sie überprüfen, inwiefern diese Regelung auf ihren Sachverhalt Anwendung findet.

In Betracht kommen auch versch. Gewährleistungsrechte, wie bspw. eine Reisepreisminderung nach §651 d BGB.

Dazu müsste allerdings ein sogenannter Reisemangel vorliegen, der die Reise erheblich beeinträchtigt. Wann ein solcher Mangel bei einer Änderung der Flugzeiten vorliegt, ist nicht immer ganz schlüssig. Zwar stimmt es auch, dass Reiseveranstalter die Flugzeiten im Nachhinein ändern kann, wenn dafür ein Grund vorlag und ein Änderungsvorbehalt in den AGB vereinbart war. Trotzdem können in bestimmten Situationen solche Änderungen auch nicht gerade zu Gunsten eines Reisenden ausfallen. Dafür hat die Rechtsprechung einige Grundsätze geschaffen.  

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Ich denke, dass in Ihrem Fall gutmöglich von einem Mangel auszugehen ist. Wie hoch eine eventuelle Minderung ausfällt bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Sie fragen ebenso nach einer kostenlosen Stornierungsmöglichkeit. Nach §651 e BGB kann man bei Vorliegen eines Mangels den Reisevertrag kündigen. Die Kündigung ist allerdings erst gem. §651 e II BGB zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.

Dies bedeutet, dass Sie wohl nochmals mit dem Veranstalter in Kontakt treten sollten, um die Situation zu klären.

 

 

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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Dabei kam es zu einer Flugzeitverlegung bis zu 11 Stunden. Auf Nachfrage haben Sie erfahren, dass der ursprüngliche Flug zu einem höheren Preis möglich ist. In dieser Hinsicht fragen Sie sich, ob Sie die Reise kostenfrei stornieren können und ob der Reiseveranstalter den Reisepreis erhöhen darf.

Bei einer Pauschalreise können Sie Ansprüche gemäß §§ 651 a-m BGB gegen den Reiseveranstalter geltend machen. In Ihrem Fall kann eine Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs.1 Satz 1 BGB oder eine Kündigung wegen Mangels gem. § 651 e Abs.1 BGB in Betracht kommen. Hierzu müsste ein Reisemangel gem. § 651 c Abs. 1 BGB vorliegen.

 

Reisemangel

Ein Reisemangel liegt nach Rechtsprechung dann vor, wenn sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschiebt und dadurch die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt wird.

Zur Veranschaulichung dazu, können Sie sich das Urteil im Volltext durchlesen : 

AG Duisburg, Urteil vom 27.10.2005, Az.: 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit ,,AG Duisburg 45 C 367/05 Reise-Recht-Wiki.de“)


 

In Ihrem Fall kam es zu einer Flugzeitverschiebung bis zu 11 Stunden. Fraglich ist es, ob dies einen Reisemangel darstellt.

Zur Präzisierung können Sie sich folgende urteile durchlesen:


AG Duisburg, Urt. v. 29.11.2002, Az: 3 C 4908/02 (bei Google einfach suchen mit: „ 3 C 4908/02 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Duisburg ist es allgemein anerkannt, dass Flugverspätungen nur bis zu einem gewissen Grad zumutbar sind. Die Zumutbarkeitsgrenze für Flugverspätungen ist im Rahmen der Auswirkungen des Massenreiseverkehrs bei vier Stunden Verspätung zu ziehen.


AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002, Az.: 30 C 14061/01 (bei Google einfach suchen mit: „ 30 C 14061/01 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Düsseldorf haben Reisende  bei einem Verlust der Hälfte eines Urlaubstages einen Anspruch auf Reisepreisminderung für die Vorverlegung des Rückflugs und Änderung des Zielflughafens, da ein zu entschädigender Reisemangel zu sehen ist.


AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2007, Az.: 230 C 16700/06 (bei Google einfach suchen mit: ,, 230 C 16700/06 Reise-Recht-Wiki.de")

Nach Amtsgericht Düsseldorf ist eine Flugzeit- und Ort-Verschiebung zum Schadensersatzanspruch berechtigt.


AG Köln, Urt. v. 23.11.2010, Az: 134 C 140/10 ( bei Google einfach suchen mit: „ 134 C 140/10 Reise-Recht-wiki.de“)

Nach Amtsgericht Köln ist eine Flugzeitänderung zu Ausgleichszahlung berechtigt.


LG Hannover, Urt. v. 17.11.2006, Az.: 9 S 20/06 (bei Google einfach suchen mit: „ 9 S 20/06 Reise-Recht-wiki.de“) 

Nach Landgericht Hannover kommt die Zubilligung eines Minderungsanspruches nur dann in Betracht, wenn die Grenzen des Zumutbaren überschritten sind. In dem vorliegenden Fall hatte der Reisende einen Anspruch auf Minderung, da es bei der Abflugzeit bis zu einer achtstündigen Verschiebung kam.


Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung...

All dies in Betracht genommen gehe ich davon aus, dass in Ihrem Fall ein Reisemangel zu sehen ist. Jedoch möchte ich hervorheben, dass es sich hierbei um eine Rechtsmeinung handelt und keine Rechtsrat. Aus diesem Grund wäre meiner Meinung nach ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d Abs.1 Satz 1 BGB begründet.

Nach der Frage einer Stornierung steht Ihnen ein Anspruch auf eine Kündigung wegen Mangels gemäß § 651 e Abs. 1 BGB zu. Diese können Sie dann geltend machen, wenn die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt wird, was meines Erachtens vorliegend ist.

Um diese Ansprüche wirksam geltend machen zu können, müssen Sie einige Fristen einhalten.


Fristen

Gemäß § 651 g Abs. 1 Satz 1 sollten sie diese Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen. Falls die Frist abgelaufen sein sollte, sind diese nur dann wirksam geltend gemacht, wenn er gem. § 651 g Abs.1 Satz 3 BGB ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Zudem tritt die Reisepreisminderung gem. § 651 d Abs.2 BGB nicht ein, wenn Sie schuldhaft unterlassen, den Mangel anzuzeigen.


Reisepreiserhöhung

Bei der Erhöhung des Reisepreises ist es notwendig sich folgende Vorschriften durchzulesen:


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§§ 651a Abs.4,5 

Vertragstypische Pflichten beim Reisevertrag

(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.

(5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.


 

Fraglich hierbei ist es, inwiefern diese Vorschriften auf Ihre Ausführungen angewendet werden können.

 

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte und wünsche Ihnen trotz allem eine schöne Reise.

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