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Leider haben Personen in deiner Familie einen Flug aus Australien zurück nach Deutschland verpasst, da es zu einer Vorverlegung kam.

 

In der Regel haben Fluggäste, bei einer Verlegung verschiedene rechtliche Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung 261/2004. Dahingehend muss man nun schauen, ob diese auf den geschilderten Fall auch anwendbar ist. Dazu gibt Art. 3 der Verordnung Aufschluss:

Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Insofern liegt hier das Problem vor, dass Australien meines Wissens nach kein Mitgliedsstaat ist, d.h. die Maschine aus einem Drittstaat startet. Zudem handelt es sich bei der Airline Quatar Airways auch nicht um ein der Gemeinschaft. Insofern scheitert es hier am Anwendungsbereich der VO.

Ich kenne mich leider nicht mit den Fluggastrechten in Australien aus, so dass ich hier nicht viel zu sagen kann. Deine Familie sollte sich an die Airline wenden und auf Kulanz hoffen. Allerdings könnte es sein, dass da nicht viel geschehen wird, da die Information über den Flug ja gesendet wurde und die Airline nicht direkt dafür verantwortlich ist, dass die Mail im Spam-Ordner landet.

 

Ich hoffe die Angelegenheit konnte gut geregelt werden.

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Ihre Familie hat einen Flug von Perth nach München gebucht. Der Flug wurde nun um 2 Stunden vorverlegt. Die Information landete jedoch leider im Spam-Ordner, weshalb der Flug verpasst wurde.

Im Fall von Flugverschiebung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

 

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

 

Qatar Airways ist die nationale Fluggesellschaft Katars mit Sitz in Doha, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Perth. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.

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