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Am 27.06. haben wir auf eigene Recherche herausgefunden, dass unser Rückflug um über 7 Stunden vorverlegt wurde! Keine Information vom Reiseveranstalter FTI selbst! Durch die geänderten Flugzeiten des ersten Fluges ergab sich für uns eine Aufenthaltsdauer von 8 Stunden 45 Minuten in Doha auf dem Flughafen! Wurden somit schonen einen Abend vorher abgeholt und erhielten einen Nachtflug, den wir nicht wollten! Ursprünglich gebuchte Flugzeiten: Abflug Colombo 10.50 Uhr Ankunft Doha 13.10 Uhr Aufenthaltsdauer 1.15 Uhr Abflug Doha 14.25 Uhr Ankunft Berlin 19.40 Uhr Geänderte Flugzeiten: Abflug Colombo 3.10 Uhr Ankunft Doha 5.45 Uhr Aufenthaltsdauer 8.45 Uhr Abflug Doha 14.30 Uhr Ankunft Berlin 19.50 Uhr Wie können wir im Nachhinein dagegen angehen! Im voraus hat FTI uns keine Alternativflüge angeboten! Mit freundlichen Grüßen K.S.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo K.S.,

euer Rückflug wurde leider um über 7 Stunden vorverlegt. Somit ergab sich für euch eine Aufenthaltsdauer von knapp 9 Stunden in Doha. Euer Reiseveranstalter hat euch keine Alternativen gegeben, und du fragst dich, ob ihr noch dagegen vorgehen könnt.

Ich entnehme deiner Nachricht, dass du eine Pauschalreise gebucht hast. Bei Pauschalreisen können sich Ansprüche aus dem BGB ergeben, genauer aus den §§ 651 a - m BGB.

Zunächst müsstet ihr einen Reisevertrag im Sinne von § 651a BGB abgeschlossen haben:

(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

Diesen würde ich erst einmal unterstellen. Daraus ergeben sich dann Pflichten für den Reiseveranstalter, und zwar die Reise wie vereinbart zu erbringen - dafür zahlst du einen Reisepreis.

Deine Reise müsste darüber hinaus mangelbehaftet sein, um dann Ansprüche wie den der Minderung nach § 651d BGB geltend machen zu können. Die Vorverlegung von gut 7 Stunden könnte so ein Mangel sein.

Dabei möchte ich anmerken, dass, sollte sich dein Reiseveranstalter solche Änderungen vorbehalten hat, dies im Allgemeinen so nicht in Ordnung ist beziehungsweise dies keinen Unterschied macht:

LG Hannover, Urteil v. 13.03.2012, 18 O 79/11

Eine Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, die einen Vorbehalt zur Änderung und Abweichung von Flugzeiten ohne Berücksichtigung der Interessen des Reisenden enthält, verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. (zu finden bei Google „18 O 79/11 reise-recht-wiki.de“)

So auch der BGH:

Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Außerdem schreibst du ja, dass dein Veranstalter dich leider nicht benachrichtigt hat. Dem LG Düsseldorf ist dies so nicht gedacht:

LG Düsseldorf, Urteil v. 04.07.2012, 12 O 223/11

Darüber hinaus sei der Reiseveranstalter gemäß § 8 BGB-InfoV verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Reise über Abfahrts- und Ankunftszeiten zu informieren. 

Es kommt auch darauf an, wie viel Zeit dein Reiseveranstalter noch hatte, um dich zu informieren. Also grundsätzlich dürfen sich Reiseveranstalter solche Änderungen nicht vorbehalten, und haben die Reisenden außerdem darüber zu informieren.

Zu den Änderungen selbst:

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (einfach bei Google eingeben und im Reise-Recht-Wiki nachlesen unter: AG Hannover Az. 519 C 7511/08)

Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie zumeist als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Natürlich sind Änderungen ärgerlich, aber eigentlich unbedeutend, soweit sie nicht die Nachtruhe beeinträchtigen, so auch das AG Hannover.

Euer Abflug von Colombo ging um 3 Uhr früh, anstatt um 11 Uhr morgens. Das ist meine ich durchaus geeignet die Nachtruhe zu beeinträchtigen, musstet ihr doch mitten in der Nacht los und den Flug erwischen.

Es könnte deshalb ein Mangel deiner Reise vorliegen, der dich zu einer Minderung berechtigen könnte:

Nach § 651d ist eine Minderung möglich, wenn die Reise mangelbehaftet ist.

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Zu möglichen Mängeln gibt es ein paar Urteile:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (nach der Sucheingabe“ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ durch Google als erstes Ergebnis zu finden)

Minderung bejaht - Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Es sind Vorverlegungen von beispielsweise 11 Stunden, in Verhältnis gesetzt zur Reisezeit, als ausreichend vom AG Ludwigsburg eingestuft worden, um eine Reisepreisminderung zu begründen.

Wenn du deine Verschiebungen als Mangel bei deinem Reiseveranstalter anzeigst, dann kann sich der Reisepreis entsprechend mindern.

Nach § 651g hast du solche Ansprüche aber innerhalb eines Monats geltend zu machen:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. 

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In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich wahrscheinlich um eine Pauschalreise. Aus diesem Grund können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Doch zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“ )

Es ist nicht immer ganz leicht zu bewerten, ob ein Reisemangel vorliegt. Als Orientierung können aber folgende Urteile dienen:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Ihr Flug wurde um 7 Stunden vorverlegt. Dieses könnte eine geringfügige Verschiebung darstellen, welche hinzunehmen ist und keinen Reisemangel begründen würde. Jedoch wurde in Ihrem Fall der Flug auf 3 Uhr Nachts verlegt, weshalb von einer Beeinträchtigung der Nachtruhe auszugehen ist. Dieses könnte einen Reisemangel begründen.

Falls die Flugzeitenverschiebung tatsächlich einen Mangel darstellt, muss beachtet werden, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Den Mangel können Sie anzeigen, indem Sue den Reiseveranstalter kontaktieren. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Da Sie von dem Mangel jedoch schon vor der Reise erfahren haben, sollten Sie den Reiseveranstalter jetzt schon kontaktieren. Um sicher zu gehen könnte es hilfreich sein sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter zu dokumentieren und somit Beweise zu sichern, dass Sie sofort nach Kenntiserlangung um Abhilfe gebeten haben.

 

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