Hallo K.S.,
euer Rückflug wurde leider um über 7 Stunden vorverlegt. Somit ergab sich für euch eine Aufenthaltsdauer von knapp 9 Stunden in Doha. Euer Reiseveranstalter hat euch keine Alternativen gegeben, und du fragst dich, ob ihr noch dagegen vorgehen könnt.
Ich entnehme deiner Nachricht, dass du eine Pauschalreise gebucht hast. Bei Pauschalreisen können sich Ansprüche aus dem BGB ergeben, genauer aus den §§ 651 a - m BGB.
Zunächst müsstet ihr einen Reisevertrag im Sinne von § 651a BGB abgeschlossen haben:
(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
Diesen würde ich erst einmal unterstellen. Daraus ergeben sich dann Pflichten für den Reiseveranstalter, und zwar die Reise wie vereinbart zu erbringen - dafür zahlst du einen Reisepreis.
Deine Reise müsste darüber hinaus mangelbehaftet sein, um dann Ansprüche wie den der Minderung nach § 651d BGB geltend machen zu können. Die Vorverlegung von gut 7 Stunden könnte so ein Mangel sein.
Dabei möchte ich anmerken, dass, sollte sich dein Reiseveranstalter solche Änderungen vorbehalten hat, dies im Allgemeinen so nicht in Ordnung ist beziehungsweise dies keinen Unterschied macht:
LG Hannover, Urteil v. 13.03.2012, 18 O 79/11
Eine Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, die einen Vorbehalt zur Änderung und Abweichung von Flugzeiten ohne Berücksichtigung der Interessen des Reisenden enthält, verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB und §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. (zu finden bei Google „18 O 79/11 reise-recht-wiki.de“)
So auch der BGH:
Vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)
Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.
Außerdem schreibst du ja, dass dein Veranstalter dich leider nicht benachrichtigt hat. Dem LG Düsseldorf ist dies so nicht gedacht:
LG Düsseldorf, Urteil v. 04.07.2012, 12 O 223/11
Darüber hinaus sei der Reiseveranstalter gemäß § 8 BGB-InfoV verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Reise über Abfahrts- und Ankunftszeiten zu informieren.
Es kommt auch darauf an, wie viel Zeit dein Reiseveranstalter noch hatte, um dich zu informieren. Also grundsätzlich dürfen sich Reiseveranstalter solche Änderungen nicht vorbehalten, und haben die Reisenden außerdem darüber zu informieren.
Zu den Änderungen selbst:
AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (einfach bei Google eingeben und im Reise-Recht-Wiki nachlesen unter: AG Hannover Az. 519 C 7511/08)
Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie zumeist als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.
Natürlich sind Änderungen ärgerlich, aber eigentlich unbedeutend, soweit sie nicht die Nachtruhe beeinträchtigen, so auch das AG Hannover.
Euer Abflug von Colombo ging um 3 Uhr früh, anstatt um 11 Uhr morgens. Das ist meine ich durchaus geeignet die Nachtruhe zu beeinträchtigen, musstet ihr doch mitten in der Nacht los und den Flug erwischen.
Es könnte deshalb ein Mangel deiner Reise vorliegen, der dich zu einer Minderung berechtigen könnte:
Nach § 651d ist eine Minderung möglich, wenn die Reise mangelbehaftet ist.
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Zu möglichen Mängeln gibt es ein paar Urteile:
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (nach der Sucheingabe“ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ durch Google als erstes Ergebnis zu finden)
Minderung bejaht - Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
Es sind Vorverlegungen von beispielsweise 11 Stunden, in Verhältnis gesetzt zur Reisezeit, als ausreichend vom AG Ludwigsburg eingestuft worden, um eine Reisepreisminderung zu begründen.
Wenn du deine Verschiebungen als Mangel bei deinem Reiseveranstalter anzeigst, dann kann sich der Reisepreis entsprechend mindern.
Nach § 651g hast du solche Ansprüche aber innerhalb eines Monats geltend zu machen:
(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.