Hallo,
du hattest geplant am 22. August von Brüssel über Doha nach Darelsalaam zu fliegen. Leider wurde der Flug von Brüssel nach Doha nun verschoben, sodass du voraussichtlich den geplanten Anschlussflug verpassen würdest. Dies hätte wiederum zur Folge, dass du den Beginn der - ebenfalls bereits gebuchten - Safari verpassen würdest. Du fragst dich nun, ob du rechtliche Schritte einleiten könntest.
Falls du die Anreise als einen einheitlichen Flug gebucht hast, könnten dir Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung zustehen.
Folgende Urteile könnten dich in diesem Fall interessieren:
Zuerst ein Urteil bezüglich der einheitlichen Flugbuchung:
LG Leipzig, Urteil vom 10. November 2008, Az. 6 S 319/08 (ganz einfach zu finden, wenn du „reise-recht-wiki LG Leipzig 6 S 319/08“ googelst)
Hier musste das Gericht prüfen, inwiefern sich die einheitliche Flugbuchung auf die Anspruchsvoraussetzungen auswirkt. Als maßgebliche Frage, galt es daher zu beurteilen, was passiert, wenn eine planmäßige “Weiterbeförderung” daran scheitert, dass der Fluggast nur deshalb verspätet zur Abfertigung erscheint, weil das von ihm für den vorangehenden Flugabschnitt genutzte Flugzeug desselben Luftfahrtunternehmens erst mit Verspätung landet. Hier kam das Gericht zu dem Entschluss, dass bei einem einheitlich gebuchten Flug das Risiko der Verspätung und somit Verpassung des Anschlussfluges in die Risikospähre des Luftfahrtunternehmens übergeht.
Zudem kann sich aus einer solchen Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Fluggastrechte Verordnung (VO) ergeben.
EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (auch einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)
Hier hat der EuGH entschieden, dass für die Höhe des Schadensersatzanspruches im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht die Verspätung des Zubringerfluges, sondern die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen ausschlaggebend ist. Folglich sei auf das „Endziel“ abzustellen. Dieses meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.
Problematik des Anwendungsbereiches
Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO könnte jedoch schon daran scheitern, dass es an den Voraussetzungen der Eröffnung des Anwendungsbereiches mangelt. Die Eröffnung des Anwendungsbereiches richtet sich nach Art. 3 VO.
Art. 3 VO Anwendungsbereich (gekürzt)
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Falls du also überhaupt einen einheitlichen Flug gebucht hast, müsste dieser somit noch die genannten Anforderungen erfüllen. Ich kann deinen Angaben leider nicht die ausführende Airline entnehmen. Hier könnte demnach eine weitere Schwierigkeit gegeben sein. Hinzukommt des Weiteren, dass du von Belgien, über Katar, nach Tansania fliegst. Katar und Tansania gehören nicht zu den in Art. 3 VO genannten Mitgliedsstaaten. Der BGH hat im Zuge dessen ein vergleichbares Urteil gefällt.
BGH Urteil vom 30.04.2009 Az. Xa ZR 78/08 (den Volltext findest du wenn du folgendes googelst: „reise-recht-wiki BGH Xa ZR 78/08)
Bei einer Umsteigeverbindung geht der Bundesgerichtshof von zwei separaten Flügen aus. In diesem Fall handelte es sich um einen Flug von Frankfurt nach Phoenix mit einem Umsteigen in Washington. Auf dem zweiten Teil von Washington nach Phoenix finde die EU-Verordnung, laut des BGH, keine Anwendung. Das gelte auch dann, wenn alle Teilstrecken von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden und eine einheitliche Flugnummer für die gesamte Strecke verwendet wird.
Des Weiteren entschied der BGH, dass die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-Verordnung, in einem solchen Fall, für jeden Teilabschnitt gesondert zu prüfen sei.
Vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2012 Az. X ZR 12/12 und 14/12 (wie gewohnt einfach mittels Google bei „reise-recht-wiki“ zu finden)
Auf Grund der verschieden Gerichtsentscheidungen komme ich zu dem Schluss, dass ich den Anwendungsbereich leider nicht eröffnet sehe. Dies ist aber immer einzelfallabhängig und letztendlich vom Gericht zu entscheiden.