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Hallo zusammen,

 

ich hätte mal eine Frage.

Ich habe eigenstädnig für mich und meinen Freund im August 2016 bei Qatar Airways (direkt auf der Internetseite) einen Flug von Frankfurt nach Duabi am kommenden Sonntag, den 30.10.2016 gebucht.

Als ich gebucht habe, belief sich die Startzeit auf 09:55 mit Zwischenlandung in Doha um 17:50 und anschließendem Weiterflug um 19:00 Uhr. Abschließden wären wir um 21:10 in Dubai angekommen.

Nun hat sich die Zeit wie folgt geändert. Start ist 10:45 Uhr, Landung um 18:40 und Weiterflug um 21:00 uhr mit einer endgültigen Landung in Dubai um 23:10.

 

Das heißt wir verspäten uns in Dubai um 2h. Ich habe bisher aber auch keine offizielle Mail von Qatar bekommen, dass sich der Flug verschoben hat.

Ich habe zwischendurch die Sitzplätze eingeloggt und "gebucht", wodurch ich eine Sitzplatzänderungsmail bekommen habe (Sep. 2016). Hier stand die neue Zeit drin.

Aber das ist nicht zu vergleichen mit einer richtigen Zeitverschiebungs-Mail, oder?

Hab ich hier irgendwelche Anrechte auf Nachlass des Flugpreises o.ä.? Zumal ich uns ein Zugticket zum Flughafen hin gebucht habe und nun deutlich zu früh am Flughafen sein werde.

 

Könnt ihr mir evtl. weiterhelfen? Es ist ja Qatar und somit wohl keine in der EU ansässige Airline.

 

Danke euch und beste Grüße
Julia
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Hallo Julia,

Bei Flugzeitenverlegungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Fraglich ist zunächst, ob der Anwendungsbereich dieser überhaupt eröffnet ist. Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 3, Abs. 1 VO 261/2004.

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Quatar Airways ist keine Fluggsellschaft der Gemeinschaft, sondern die nationale Fluggesellschaft Katars mit Sitz in Doha. Jedoch startet der fragliche Flug in Frankfurt, also innerhalb der EU. Der Anwendungsbereich der EU-VO ist also eröffnet.

 

Ihr Flug wurde um 2 Stunden nach hinten verlegt. Fraglich ist, ob dieses für einen Anspruch aus der EU-VO schon ausreichend ist.

Man könnte zunächst überlegen, ob diese Verspätung vielleicht schon eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges darstellt. Siehe dafür folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordung.

Eine Annullierung ist dann anzunehmen, wenn es sich bei der Flugzeitenverlegung um eine große Verspätung handelt.

Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:

Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

Flugstrecke bei 3.500 km und mehr: Verspätung über 4 Stunden

 

Die Entfernung zwischen Dubai und Frankfurt beträgt ca. 4.832km. Es müsste also eine Versptäung von mindestens 4 Stunden vorliegen. In Ihrem Fall beträgt die Verspätung jedoch nur 2 Stunden. Ich denke also, dass es für Sie schwer werden kann, Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend zu machen.

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Hallo Julia,

Du hast einen Flug von Frankfurt nach Dubai über Doha mit Qatar Airways gebucht. Deine Flugzeiten wurden verändert, sodass du nicht mehr um 21:10 Uhr, sondern um 23:10 in Dubai ankommst.

Du fragst dich, welche Ansprüche du wegen dieser Zeitverschiebung hast.

Zunächst einmal der Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung, welche Ansprüche für dich eröffnen könnte, weil du dich ja wegen deiner gebuchten Airline fragtest, ob diese für dich in Frage kommt:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Dein Flug beginnt in einem Mitgliedsstaat, und der Anwendungsbereich ist dementsprechend eröffnet.

Falls diese Verschiebung schon als eine Annulierung eingestuft werden könnte, könntest du Ansprüche aus dieser EU-VO geltend machen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ein Hinweis auf eine Annulierung können geänderte Flugnummern sein.

Die sich bei einer Annulierung ergebenden Ansprüche sind Artikel 7 EU-VO zu entnehmen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Angenommen es läge also eine Annulierung vor, dann könnte, ob der Entfernung zwischen Frankfurt und Dubai, eine Entschädigung in Höhe von 400 Euro für dich in Frage kommen.

Dazu aber einmal zum Vergleich:

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden für Sie, wenn Sie bei Google eingeben: AG Hannover Az.: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de)
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

Bei einer Vorverlegung ist eine Verschiebung um mehr als 10 Stunden gefordert. Die Startzeit hat sich um kaum eine Stunde verschoben, und deine Ankunft um knapp 2 Stunden. Das Vorliegen einer Annulierung ist deshalb meiner Meinung nach anzuzweifeln.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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