Hallo Alexander,
dein Zubringerflug von Mahe nach Doha hatte 4 Stunden Verspätung, sodass du deinen Anschlussflug nicht erreicht hast. Letztendlich bist du mit einer Verspätung von 6 Stunden in München angekommen. Du fragst dich nun, ob du einen Anspruch auf Entschädigung hast.
Da es sich bei dir um einen Nur-Flug handelt, wäre die EU-Fluggastrechteverordnung die entsprechende Anspruchsgrundlage.
Diese Verordnung gilt für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten.
Da dein Flug auf den Seychellen startete und diese kein Mitgliedsstaat der EU sind, kann die Verordnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) nicht auf deinen Fall angewandt werden.
Es muss jetzt also geprüft werden, ob die Verordnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) in deinem Fall angewandt werden kann. Danach ist die EU-VO Nr. 261/2004 anwendbar, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist. Das sind solche Airlines, deren Sitz innerhalb der EU liegt.
In deinem Fall ist das ausführende Luftfahrtunternehmen Qatar Airways. Diese hat ihren Sitz allerdings nicht in der EU sondern in Doha. Damit ist auch Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) in deinem Fall nicht anwendbar.
Somit kann die Verordnung in deinem Fall leider nicht angewandt werden, womit du meines Erachtens nach leider keine Ansprüche gegen Qatar Airways geltend machen kannst.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Es kann sich daher als hilfreich erweisen zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht um eine professionelle Rechtsberatung zu bitten.