Auf Ihrem Flug von Singapur über Doha nach München mit Qatar Airways kam es zu einer Verspätung aufgrund eines technischen Defekts. Dadurch haben Sie Ihren Anschlussflug in Doha verpasst und sind mit einer Verspätung von 6 Stunden in München angekommen. Sie fragen sich nun, ob Sie deswegen einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.
Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:
EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.
LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 (bei Google zu finden unter: "25 S 75/16 reise-recht-wiki.de")
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.
Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Nun gibt die Fluggesellschaft jedoch an, dass die europäische Fluggastrechteverordnung keine Anwendung findet. Ein ähnliches Problem wurde auch im Rahmen des folgenden Beitrages diskutiert:
SunExpress Flugannullierung, was nun?
Entscheidend ist also die Frage, ob die Verordnung in Ihrem Fall anwendbar ist.
Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.
"Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."
Qatar Airways ist die nationale Fluggesellschaft Katars, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Singapur bzw. Doha. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an und auch der Umsteigeflughafen ist außerhalb der EU. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar.
Beachten Sie jedoch bitte, dass dieser Beitrag nur eine Rechtsmeinung darstellt. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Fachanwalt durchgeführt werden.