Hallo Anja,
leider kam es zu eine erheblichen Verspätung bei deinem Flug mit Singapore Airlines.
Entschädigung aus der europäischen Fluggastrechteverordnung?
Wie Sie bereits selber herausgefunden, kommen Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 leider nicht in Frage. Der Grund liegt darin, dass ihr Flug nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung fällt. Dies ergibt sich aus Art. 3 I der VO:
„Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“
Leider ist letzteres bei Ihnen nicht der Fall, da Singapore Airlines kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.
Anderweitige Entschädigung?
Allerdings habe ich folgende Bestimmung auf der Website der Airline gefunden:
„Im Falle einer Flugstornierung, Flugumleitung oder Flugverspätung wird Singapore Airlines, soweit möglich, Verpflegung und Unterkünfte organisieren, und darüber hinaus Hilfe bei Flugumbuchungen und dem Transport zur Hotelunterkunft anbieten. Singapore Airlines ist nicht verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, wenn Flugstornierungen, Flugverspätungen und verpasste Flugverbindungen auf Faktoren zurückgehen, die die Fluggesellschaft nicht beeinflussen kann. Hier gehören bspw. höhere Gewalt, Krieg, Terrorismus usw. – Singapore Airlines wird jedoch ihr Bestmögliches tun.“
Möglicherweise können Sie also die Aufwendungen, die Sie in der Wartezeit hatten, zurück verlangen. Einen richtigen Anspruch begründet dies wohl meiner Meinung nach zwar nicht, allerdings kann man auf Kulanz der Airline hoffen.
Anderweitige rechtliche Regelungen zu ausländischen Flugrecht sind mir leider nicht bekannt. Deshalb stelle ich es mir ganz ratsam vor, dass Sie eventuell einen Fachanwalt zu diesem Thema befragen.
Dabei wünsche ich natürlich viel Erfolg!