Hallo,
das klingt tatsächlich nach einer sehr komplizierten Angelegenheit. Ich verstehe ihr Problem.
Gemäß Art. 3 I der Verordnung Nr. 261/2004 gilt die Verordnung nämlich nur für:
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestim- mungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Nun ist es tatsächlich so, dass der Zubringerflug, ausgeführt mit Korean Air, unter dieser Voraussetzung nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen würde. Der zweite Flug Paris-Berlin hingegen schon.
Wie du auch schon selber richtig herausgefunden hast, gibt es zahlreiche Urteile, wo ein Flug von einem Mitgliedsstaat ausgeführt wird und eine Umsteigeverbindung außerhalb beinhaltet. Dabei wird oft der gesamte Flug von Start bis zum letzten Endpunkt gewertet.
Fraglich ist nun wie es andersherum aussieht.
Ich habe leider auch keinen Fall gefunden, der genau auf diese Situation passt, allerdings einige vergleichbare Urteile.
AG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2012, Az.: 51 C 14016/11
(zu finden über Google mit der Suche „51 C 14016/11 reise-recht-wiki“)
Bei der Berechnung der Flugstrecke, die für die Höhe der Ausgleichszahlung relevant ist, sind alle Flüge ab dem von Verspätung oder Annullierung betroffenen Flug zu berücksichtigen. Gibt es z.B. Anschlussflüge, die von der Verspätung des vorhergehenden Fluges betroffen sind, so sind diese in der Flugstrecke zu addieren. Umgekehrt gilt: Flüge, die vor dem verspäteten Flug stattfanden und nicht betroffen waren, sind nicht zu berücksichtigen.
LG Köln, Urteil vom 19.08.2008, Az.: 11 S 350
(zu finden über Google mit der Suche „11 S 350 reise-recht-wiki“)
Für die Verspätung eines Teilfluges sieht die EUFlugVO (EU-Verordnung 261/04) keinerlei Ansprüche vor.
AG Hamburg, Urteil vom 28.02.2006, Az.: 18B C 329/05
(zu finden über Google mit der Suche „18B C 329/05 reise-recht-wiki“)
Zwei aufeinanderfolgende Flüge werden dann als ein Flug betrachtet, wenn ein Flugzeug einen Flug in mehreren Etappen zurücklegt (also Zwischenstopps zwischen Start- und Zielflughafen einlegt). Entsteht auf einem Teil der Flugstrecke eine Verspätung oder muss der Flug abgebrochen (also teilweise annulliert) werden, so gilt bei der Berechnung einer Ausgleichszahlung die Strecke des gesamten Fluges.
AG Köln, Urt. v. 23.02.2017, Az.: 118 C 412/16
(siehe bei „118 C 412/16 reise-recht-wiki.de“)
Für die Beurteilung der Reiseentfernung und damit die Anspruchshöhe bei Annullierung ist der letzte von der Annullierung betroffene Zielort maßgeblich. Für eine Unterscheidung zwischen Fluggästen, welche einen Direktflug gebucht haben und solchen, deren Flüge eine Zwischenlandung ausführen, bestehe kein sachlicher Grund.
AG Hamburg, Urt. v. 30.03.2017, Az.: 32 C 199/16
(siehe bei „32 C 199/16 reise-recht-wiki.de“)
Im vorliegenden Fall haben die Kläger einen Flug von Miami über Manchester nach Hamburg gebucht. Das Flugzeug von Florida nach Großbritannien war pünktlich, allerdings wurde der Weiterflug nach Deutschland annulliert. Die Kläger verlangten jeweils 600 Euro Ausgleichszahlung, weil die Entfernung zwischen Miami und Hamburg mehr als 3500 Kilometer beträgt. Die Airline zahlte jedoch nur jeweils 250 Euro, weil sie die Distanz zwischen Manchester und Hamburg anlegte. Vor Gericht bekamen die Fluggäste Recht. Die Kläger seien für die Gesamtstrecke zu entschädigen, da eine einheitliche Buchung vorlag. Unter dem Begriff Flug sei hier die Gesamtstrecke zu verstehen.
Diese Urteile verweisen größtenteils auf die Annahme, dass die gesamte Strecke zur Berechnung zu Grunde gelegt wird. Allerdings gibt es auch verschiedene Gegenauffassungen.
LG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2015, Az.: 2-24 S 31/15
(einfach bei reise-recht-wiki suchen)
Besteht ein Flug aus mehreren Flügen (Flug mit Anschlussflügen) und werden diese von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt, so haftet jede Fluggesellschaft für den von ihr ausgeführten Teilflug.
LG Darmstadt, Urt. v. 20.05.2015, Az.: 7 S 185/1
(einfach bei reise-recht-wiki suchen)
Die Kläger hatten bei der Beklagten Flüge von Frankfurt am Main nach San José (Puerto Rico) und zurück gebucht. Bei einem der Teilflüge auf dem Rückweg, der von einem anderen Luftfahrtunternehmen und außerhalb der EU, nämlich von San José nach Panama City, durchgeführt wurde, wurde den Klägern wegen Überbuchung die Mitnahme verweigert, weswegen sie ihr Endziel in Deutschland verzögert erreichten. Dafür verlangen sie Ausgleichszahlung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dies bestätigte das Landgericht. Für den außerhalb der EU von einem nicht-europäischen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flug bestehe kein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte nach der FluggastrechteVO. Weder sei die Verordnung anwendbar, noch begründe sie Ansprüche gegen die Beklagte. Lediglich die entstandenen Umbuchungskosten seien zu ersetzen.
Letztlich kann man sicherlich gut beide Ansichten vertreten. Ich persönlich kann mir vorstellen, dass tatsächlich nur der betroffene Flug zählt und eine Anspruch auf 250 Euro besteht. Wie gesagt, dies ist eine bloße Vermutung. Es tut mir leid, dass ich nichts genaueres finden konnte.
Im Zweifel kann ich mir vorstellen, dass es angesichts der sehr komplizierten Frage, vorteilhaft sein könnte, einen Fachanwalt zu beauftragen.