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Guten Abend,

wir haben über ein Online-Reisebüro mit AirFrance Hin- und Rückflug nach/von Johannesburg gebucht.

Nun hat man uns zwei Tage vor dem Hinflug mitgeteilt, dass der Hinflug storniert sei, ohne uns irgendeine Alternative anzubieten.

AirFrance behauptet, dass ich das Reisebüro kontaktieren müsste und dieses ist nicht erreichbar.

Ich habe sowohl AirFrance und rein vorsorglich auch das Reisebüro aufgefordert uns auf einen Flug mit einer anderen Airline zu buchen. Natürlich werde ich da innerhalb von zwei Tagen nichts hören.

Also muss ich selbst einen neuen Flug buchen.

Meine Fragen zu dem Sachverhalt:

1. Kann ich Hin- und auch Rückflug (dieser nicht storniert) bei einer anderen Airline buchen? Oder sollte ich nur Hinflug buchen? Ich gehe aktuell davon aus, dass mein Rückflug verfällt, wenn ich Hinflug "nicht antrete". Daran wird auch nichts ändern, wenn ich AF informiere.

2. Bei AF sind zwei Gepächstücke inkl. bei der neuen Airline nur eines. Kann ich kostenpflichtig ein weiteres Gepäckstück dazu buchen und die Kosten ersetzt verlangen?

Vielen Dank im Voraus!

Malte

Gefragt in Flugannullierung von
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1 Antwort

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Hallo Malte,

ihr habt Flüge mit AirFrance nach Johannesburg gebucht. Zwei Tage vor dem Flug wurde dieser Flug annulliert. Eine Alternative wurde euch leider gar nicht erst angeboten. Nun zu erstmal zu den allgemeinen Erklärungen.

Allgemein lässt sich schon mal sagen, dass man bei Nur-Flug-Verbindungen immer die Europäische Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 beachten soll. Diese gibt reichlich Aufschluss über die Rechte von Flugreisenden, die von einer Annullierung, großen Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen waren. 

Hier handelt es sich also um den Fall einer Flugannullierung. Der einschlägige Artikel ist hier Art. 5. Dieser besagt, dass Flugreisende einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen und Betreuungs- und Unterstützungsleistungen haben können. 

Der Anspruch auf Unterstützungsleistungen ist vorliegend in Art. 7 geregelt. Er ist nach Distanz des Abflugs- und Ankunftsortes gestaffelt, und zwar folgendermaßen: 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Ausführende Airlines, wie Air France in diesem fall, können sich allerdings in bestimmten Fällen von dieser Zahlungspflicht befreien, insb. in diesen Fällen:

  • sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
  • Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen

Ausnahme 1 greift hier aus der Tatsache nicht, dass Air France Ihnen einfach mal gar keine Alternative angeboten hat. Dass außergewöhnliche Umstände vorliegen sollen, kann ich mir schwer vorstellen, da die Information ja zwei Tage vorher kam. Deshalb denke ich, dass Ihnen der Anspruch auf Ausgleichsleistungen zu stehen sollte, womit Sie schon einige zusätzliche Ausgaben kompensieren könnten. 

Nun zu ihren konkreten Fragen:

1. Kann ich Hin- und auch Rückflug (dieser nicht storniert) bei einer anderen Airline buchen? Oder sollte ich nur Hinflug buchen? Ich gehe aktuell davon aus, dass mein Rückflug verfällt, wenn ich Hinflug "nicht antrete". Daran wird auch nichts ändern, wenn ich AF informiere.

Gemäß Art. 8 der Verordnung steht den Fluggästen nämlich auch ein Wahlrecht zu. Dies sieht wiefolgt aus: 

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Eine anderweitige Beförderung wurde Ihnen wie gesagt nicht angeboten. Deshalb greift wohl die erste Alternative. Sie könnten sich die Flugpreiskosten erstatten lassen. Ob Sie dies nur für den annullierten Hinflug machen oder auch gleich für den Rückflug ist dann wohl Ihnen überlassen.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)

Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt. Gerichtsstand kann dabei auch der Ort sein, an dem der Flug starten sollte (alternativ der Wohnort des Klägers).

2. Bei AF sind zwei Gepäckstücke inkl. bei der neuen Airline nur eines. Kann ich kostenpflichtig ein weiteres Gepäckstück dazu buchen und die Kosten ersetzt verlangen?

Wird die Kostenrückerstattung gewählt, dann wird der Beförderungsvertrag eigentlich rückabgewickelt. Daher entfallen dann andere Möglichkeiten gegen Air France, weshalb ich glaube, dass dies nicht möglich ist. 

Allerdings sind dies wirklich bloß meine eigenen Annahmen. Ich könnte mir vorstellen,
dass es hilfreich wäre, wegen der schwierigen Einzelheiten einen
 Fachanwalt zu Rate zu ziehen. Interessant zu lesen ist sicher auch dieser verlinkte Beitrag zum Thema der Annullierung bei Air France

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