Hallo Sven,
in deinem Fall könnte ich mir vorstellen, dass Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung entstehen.
Wird der Flug annulliert und kommt der Fluggast mindestens 3 Stunden später als geplant an seinem Zielort an, so hat er einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1.
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt wird wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, "C-83/10 reise-recht-wiki.de")
Dein Flug wurde von Air France annulliert, sodass du meines Erachtens nach einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 hast.
Von dieser Zahlung kann eine Airline aber auch befreit werden. Nämlich dann, wenn sie nachweisen kann, dass der Grund für die Annullierung in einem außergewöhnlichen Umstand liegt. Das sind Umstände, die zur Verspätung oder Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen.
Du sagst Air France hätte dir keinen Grund für die Annullierung gegeben. Da dein Anspruch auf Ausgleichszahlung mit dieser Info aber entweder steht oder fällt, würde ich bei Air France nochmal nachfragen und den genauen Annullierungsgrund in Erfahrung bringen.
Nehmen wir aber mal an, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat.
In diesem Fall ergeben sich Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km
LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (bei Google zu finden unter: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")
Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.
In deinem Fall bedeutet das also, dass die Entfernung zwischen Stuttgart und San Francisco ausschlaggebend ist.
Diese beträgt mehr als 3500km, sodass dir meiner Meinung nach gegen Air France eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung zusteht.
Du hast auch gesagt, dass ihr 6 Stunden am Flughafen in Stuttgart warten musstet. Solltet ihr euch in dieser Zeit Verpflegung gekauft haben, so hat euch Air France euch diese Kosten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) in meinen Augen ebenfalls zu ersetzen:
1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind den Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) die Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung
Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt. Bei einem so komplexen Fall würde es daher anbieten zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.