hallo nero,
sie haben einen Flug von Bilbao nach Hannover mit Zwischenstopp in Paris gebucht. nun wurde Ihnen 4 Wochen vor Abflug mitgeteilt, dass der Flug annulliert wurde, gleichzeitig wurde ihnen ein neuer Flug angeboten. Zwischen diesen Flügen liegen aber fast 12 Stunden, und nun fragen sie sich, ob sie einen Anspruch auf die Übernahme von Hotelkosten haben.
Zunächst sei gesagt, bei einer Annullierung haben Fluggäste verschiedene rechtliche Möglichkeiten, die sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben. Diese beziehen sich in erster Linie auf Ausgleichs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen. Zunächst einmal zu den Unterstützungsleistungen:
Artikel 8 - Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Dies ist in Ihrem Fall bereits geschehen. Ihre FLuggesellschaft hat Ihnen einen Ersatzflug angeboten. Diesen haben sie auch wahrgenommen. Soweit so gut.
Nun zu den Ansprüchen auf Betreuungsleistungen:
Artikel 9 - Anspruch auf Betreuungsleistungen
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
— ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
— ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
Es ist zwar korrekt, dass ein Flugunternehmen die Fluggäste mit Verpflegung und einer Unterkunft versorgen muss. Ein Anspruch auf eine Hotelunterbringung ergibt sich also hierraus. Das macht meiner Meinung nach auch Sinn, wenn sie gegen 20:00 ankommen, und erst 08.30 am nächsten Tag fliegen.
Die letzte Möglichkeit die in Betracht kommt, wäre ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 5 der Verordnung:
Artikel 5 - Flugannulierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Wie Sie schon richtig vermuteten, entfällt dieser Anspruch, weil sie rechtzeitig vorher informiert wurden.
Insofern könnten sie versuchen, die Hotelkosten erstattet zu bekommen. Meiner Meinung nach haben sie darauf einen Anspruch.
Siehe hier:
OGH Wien, Urteil vom 03.07.2013, Az 7 Ob 65/13d
(über Google zu finden mit der Suche "7 Ob 65/13d reise-recht-wiki")
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung steht einem Passagier ein Ausgleichsanspruch bei einer Annullierung seines Fluges zu. Dieser Anspruch greift unabhängig davon, ob die Airline die Schuld an der Annullierung trägt. Diese kann sich nur über außergewöhnliche Umstände von der Zahlungspflicht befreien (s.o.)
Bei solch komplizierten Sachverhalten vermag ein Fachanwalt vielleicht aber mehr Aufschluss zu bieten.