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Anspruch auf Hotel?

Ich hatte einen Flug von Bilbao nach Hannover mit Zwischenstopp in Paris bei AirFrance (Operated By: HOP) gebucht. Abflug in Bilbao und Landung in Hannover am 08-Sep-2018. 

Nun wurde mir am 30-Jul-2018 per Mail mitgeteilt, dass der Flug von Paris nach Hannover gestrichen wurde und dafür ein neuer Anschlussflug am 09-Sep-2018 um 08:30 nach Hannover angeboten. 

Hieraus ergibt sich ein Aufenhalt vom 08-Sep-2018 19:45 - 09-Sep-2018 08:30 in Paris CDG. 

Ist die Airline verpflichtet mir einen Hotel Aufenthalt zu stellen? 

Da ich mehr als zwei Wochen vor Abflug informiert wurde habe ich keinen Anspruch auf Stornierung oder entschädigung, korrekt?

Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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hallo nero,

sie haben einen Flug von Bilbao nach Hannover mit Zwischenstopp in Paris gebucht. nun wurde Ihnen 4 Wochen vor Abflug mitgeteilt, dass der Flug annulliert wurde, gleichzeitig wurde ihnen ein neuer Flug angeboten. Zwischen diesen Flügen liegen aber fast 12 Stunden, und nun fragen sie sich, ob sie einen Anspruch auf die Übernahme von Hotelkosten haben.

Zunächst sei gesagt, bei einer Annullierung haben Fluggäste verschiedene rechtliche Möglichkeiten, die sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben. Diese beziehen sich in erster Linie auf Ausgleichs-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen. Zunächst einmal zu den Unterstützungsleistungen:

Artikel 8 - Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Dies ist in Ihrem Fall bereits geschehen. Ihre FLuggesellschaft hat Ihnen einen Ersatzflug angeboten. Diesen haben sie auch wahrgenommen. Soweit so gut.

Nun zu den Ansprüchen auf Betreuungsleistungen:

Artikel 9 - Anspruch auf Betreuungsleistungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b)  Hotelunterbringung, falls

—  ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
—  ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Es ist zwar korrekt, dass ein Flugunternehmen die Fluggäste mit Verpflegung und einer Unterkunft versorgen muss. Ein Anspruch auf eine Hotelunterbringung ergibt sich also hierraus. Das macht meiner Meinung nach auch Sinn, wenn sie gegen 20:00 ankommen, und erst 08.30 am nächsten Tag fliegen.

Die letzte Möglichkeit die in Betracht kommt, wäre ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 5 der Verordnung:

Artikel 5 - Flugannulierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, 

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, 

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder 

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Wie Sie schon richtig vermuteten, entfällt dieser Anspruch, weil sie rechtzeitig vorher informiert wurden.

Insofern könnten sie versuchen, die Hotelkosten erstattet zu bekommen. Meiner Meinung nach haben sie darauf einen Anspruch.

Siehe hier:

OGH Wien, Urteil vom 03.07.2013, Az 7 Ob 65/13d

(über Google zu finden mit der Suche "7 Ob 65/13d reise-recht-wiki")

Nach der EU-Fluggastrechteverordnung steht einem Passagier ein Ausgleichsanspruch bei einer Annullierung seines Fluges zu. Dieser Anspruch greift unabhängig davon, ob die Airline die Schuld an der Annullierung trägt. Diese kann sich nur über außergewöhnliche Umstände von der Zahlungspflicht befreien (s.o.)

Bei solch komplizierten Sachverhalten vermag ein Fachanwalt vielleicht aber mehr Aufschluss zu bieten.

Beantwortet von (1,340 Punkte)
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Guten Tag, 

ca. einen Monat vor Abflug wurde Ihnen mitgeteilt, dass es zu einer Flugannullierung des Fluges Paris - Hannover kam. Ihnen wurde ein Alternativflug am nächsten Tag angeboten. Da es sich um eine Verbindung mit Zwischenaufenthalt handelt, würden Sie sozusagen in Paris stranden.

Bei Flugannullierungen kommen regelmäßig verschiedene Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Betracht. Bei Flugannullierungen haben Betroffene nämlich Ansprüche auf Ausgleichsleistungen (Art. 7) und auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen (Art. 8 und 9).

Anspruch auf Entschädigung? 

Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen ist in Art. 7 der Verordnung geregelt. Es ergeben sich je nach Distanz Entschädigungshöhen zw. 250 Euro und 600 Euro. Sie befürchten, dass eine Entschädigung allerdings entfällt, da Sie schon einen Monat davor darüber informiert wurden. 

In diesem Punkt werde ich Ihnen wohl Recht geben müssen. In Art. 5 I c) i) der VO ist nämlich genau geregelt, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistungen entfällt, wenn das Luftfahrtunternehmen, also Air France, Ihnen mehr als 2 Wochen im Voraus die Information über die Annullierung mitteilt.  

Anspruch auf Stornierung?

Aus Art. 8 der Verordnung ergibt sich wiederum ein Anspruch auf eine Flugkostenrückerstattung oder eine anderweitige Beförderung zum nächsten Zeitpunkt. Ihnen wurde eine spätere Alternative angeboten. Diese können Sie nun annehmen. Möchten Sie dies nicht, so könnten Sie meiner Meinung nach die erste Alternative wählen und die Kosten für die Flugscheine zurück verlangen und sich von diesem Geld neue Flüge buchen.

Anspruch auf Unterkunft?

Sollten Sie die Ersatzbeförderung wählen, so kommen darüber hinaus noch Ansprüche aus Art. 9 in Frage. Der Einfachheit halber werde ich diesen mal hier zitieren: 

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten: 

a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, 

b)  Hotelunterbringung, falls 

—  ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder 

—  ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, 

c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges). 

Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Tele- faxe oder E-Mails zu versenden. 

Dies bedeutet für Sie, dass Air France Ihnen ein Hotel für die betroffene Nacht zur Verfügung zu stellen hat.

AG Simmern, Urt. v. 20.04.2007 - 3 C 688/06 (zu finden auf reise-recht-wiki.de)

Gemäß dieser Vorschrift sind für den Fall einer Flugverspätung oder Annullierung den Fluggästen Leistungen wie Mahlzeiten, Hotelunterbringung, Beförderung zwischen Flughafen und Ort der Unterbringung etc. anzubieten.

Letztlich kann ich Ihnen nur empfehlen, dass Sie sich auch gerne weiterhin im Forum umschauen können. Zum Thema Flugannullierungen, gibt es zahlreiche weitere Beiträge. Sollten Sie sich unsicher sein oder konkrete, komplexe Fragen haben, dann kann eventuell ein Fachanwalt weiter helfen.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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