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Hallo.

Wir hatten einen Flug von Stuttgart nach San Francisco über Paris gebucht. Leider wurde der Flug nach Paris annulliert. Dies wurde uns nicht mitgeteilt und somit waren wir sehr überrascht als wir am Flughafen ankamen. Wir wurden automatisch von der Fluggesellschaft umgebucht und mussten 6 Std. In Stuttgart auf den Abflug warten. Die Flugroute wurde auch geändert und wir hatten nun einen Zwischenstopp in Atlanta. Mit 7 Stunden Verspätung kamen wir dann in SF an.

Den Grund für die annulierung wissen wir nicht.

Was sollten wir nun tun ? Ist hier ein Schadenersatz möglich?

Vielen Dank
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Hallo Sven,

in deinem Fall könnte ich mir vorstellen, dass Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung entstehen.

Wird der Flug annulliert und kommt der Fluggast mindestens 3 Stunden später als geplant an seinem Zielort an, so hat er einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1. 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt wird wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, so ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, "C-83/10 reise-recht-wiki.de")

Dein Flug wurde von Air France annulliert, sodass du meines Erachtens nach einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 hast. 

Von dieser Zahlung kann eine Airline aber auch befreit werden. Nämlich dann, wenn sie nachweisen kann, dass der Grund für die Annullierung in einem außergewöhnlichen Umstand liegt. Das sind Umstände, die zur Verspätung oder Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen.

Du sagst Air France hätte dir keinen Grund für die Annullierung gegeben. Da dein Anspruch auf Ausgleichszahlung mit dieser Info aber entweder steht oder fällt, würde ich bei Air France nochmal nachfragen und den genauen Annullierungsgrund in Erfahrung bringen. 

Nehmen wir aber mal an, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat. 

In diesem Fall ergeben sich Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger 

- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km 

- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km 

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (bei Google zu finden unter: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")

Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.

In deinem Fall bedeutet das also, dass die Entfernung zwischen Stuttgart und San Francisco ausschlaggebend ist. 

Diese beträgt mehr als 3500km, sodass dir meiner Meinung nach gegen Air France eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600€ pro Person gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung zusteht.

Du hast auch gesagt, dass ihr 6 Stunden am Flughafen in Stuttgart warten musstet. Solltet ihr euch in dieser Zeit Verpflegung gekauft haben, so hat euch Air France euch diese Kosten gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) in meinen Augen ebenfalls zu ersetzen:

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind den Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls 

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder 

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) die  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine Rechtsmeinung handelt. Bei einem so komplexen Fall würde es daher anbieten zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.

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Sie haben einen Flug von Stuttgart nach San Francisco über Paris wahrgenommen. Der Flug von Stuttgart nach Paris wurde jedoch annulliert und Sie wurden umgebucht und sind mit einer Verspätung von 7 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen. 

Bei einer Annullierung kommen Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung auf eine Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 ergeben.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004. 

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

Maßgeblich für die Höhe der Ausgleichszahlungen ist also die Entfernung. Fraglich ist, wie diese in Ihrem Fall berechnet wird, da Sie ja zwei verschiedene Flüge wahrgenommen haben. Diese wird nach der Großkreismethode zwischen dem Abflughafen und dem Zielflughafen berechnet. In Ihrem Fall also die Entfernung zwischen Stuttgart und San Fransico. Dazu auch folgendes Urteil:

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (bei Google zu finden unter: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")

Die Berechnung der Höhe des Ausgleichs ergibt sich nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort.

Sie könnten daher einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR pro Fluggast haben. 

Beachten Sie jedoch, dass eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. In Ihrem Fall ist ein außergewöhnlicher Umstand nicht ersichtlich. 

Ich denke, dass Sie daher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber der Fluggesellschaft haben. 

Zu beachten ist jedoch schlussendlich, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine genauere Analyse Ihrer Ansprüche könnte das Hinzuziehen eines Anwalts für Reiserecht sinnvoll sein.

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