Hallo Jan,
Du hast einen Flug von Johannesburg nach Paris gebucht. Dieser wurde nun jedoch verlegt wodurch du auch deinen Anschlussflug von Paris nach Hannover verpasst. Du kommst im Endeffekt mit einer Verspätung von fast 5 Stunden an deinem Zielort in Hannover an.
Fraglich ist, welche Ansprüche dir deshalb nun zustehen. Im Falle einer Flugverlegung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.
In deinem Fall kommt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 der VO Nr.261/2004 in Frage. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer Annullierung oder großen Verspätung des ursprünglich gebuchten Fluges.
Hierbei ist zu beachten, dass nicht die Verspätung des Abfluges maßgeblich sondern lediglich die Verspätung am Zielflughafen. Siehe dafür folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter " EuGH C-452/13 reise-recht-wiki.de")
Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).
Du gibst an, dass du mit einer Verspätung von 4 Stunden und 50 Minuten an deinem Zielflughafen ankommen würdest. Hier hat der BGH entschieden, dass auch eine zeitlich Verlegung des Fluges nach hinten einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen auslösen kann
Siehe folgendes Urteil:
BGH-Az.: X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Ein Anspruch gemäß Art 7 VO besteht in folgender Höhe:
- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Die Entfernung zwischen Südafrika und Hannover beträgt ca. 8.900 km. Du könntest also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR gegen AirFrance haben.
Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Du gibst leider nicht genau an, wie lange vorher du über die Flugverlegung informiert wurdest. Falls du mindestens 2 Wochen vor dem Flug informiert wurdest, stehen die leider keine Ausgleichszahlungen zu.
Ist das der Fall hast du aber einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verorordnung.
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“
Du hättest dann folglich die Wahl, ob du dein Geld zurückbekommen möchten, oder den Alternativflug wahrnehmen willst.