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Vielen Dank erstmal im Voraus, für jeden der das liest ggf. antwortet.

Hin- & Rückflug von Berlin über Paris über Guangzhou nach Bangkok im Februar 2018 für meine Frau und mich über ein Flugsuche Portal gebucht. Air France war für den letzten Rückflug Paris-Berlin CDG-TXL am 11. April 9:45 AF1734 zuständig.

Gebuchte Ankunft 11. April 11:30
Tatsächliche Ankunft am 13. April meiner Frau in London um 12 Uhr und ich in Berlin um knapp 15 Uhr.

Details zur Odyssey

Am 10. April erfuhren wir per E-Mail, dass der Flug wegen des Streiks gecancelt wurde.

1. Umbuchung am 10. April durch AirFrance auf den Abend des 11. April per E-Mail. In Paris am Morgen des 11. Aprils angekommen, erfahren wir das auch dieser Flug gecancelt wurde. 

Zum Kundenservice. Alle AirFrance Partner Hotels ausgebucht. Infoblatt erhalten: 25 € pro Mahlzeit, 120 € pro Zimmer pro Nacht, 50 € pro Flughafen-Transfer. Nächste Umbuchung.

2. Umbuchung für einen Flug am 12. April um 17:55, eine von AirFrance geleaste Maschine von Titan Airways und operated by Joon. Beim Check-In 16 Uhr erfuhren wir, das wir keine Sitzplätze hatten bzw. auf Standby gebucht wurden, am Gate zu warten haben und hoffen könnten, das sie uns mitnehmen. Nach zwei Stunden Verspätung am Gate, gab es widersprüchliche Aussagen seitens des Personals am Gate & Kundenservice: keine Landeerlaubnis & Überbuchung, so das man uns nicht mitnahmen. Abermalige Umbuchung beim Kundenservice.

3. Umbuchung und dann wieder eine Verspätung. Meine Frau musste bereits nach London und flog ohne weitere Probleme am 13. April gegen 10 Uhr ab. Mein Flug aber mit AirFrance CDG-TXL AF1734 Abflug um 9:45 mit Ankunft 11:30 wurde auf der Startbahn zurückbeordert, weil - soweit der Pilot - die Bremsen Probleme machten. Nach Kontrolle/Reparatur und Auftanken konnte ich dann um 12:48 abfliegen. Touch-Down nach Angaben von AirFrance um 14:33 in TXL, circa 15 Minuten später wurde die Tür geöffnet. Also eine Verspätung von mehr als 3 Stunden.

Fragen zu den Entschädigungsansprüchen

Da der Streik am 10/11. April ein außergewöhnliches Ereignis war, bestehen höchstwahrscheinlich keine Ansprüche.

Frage 1: ist eine Entschädigung überhaupt möglich?

Frage 2: Ist für den Flug vom 12. April (2. Umbuchung) den AirFrance überbuchte und uns nicht mitnahm, eine Entschädigung von 250 € pro Person möglich?

Frage 3: Ist für meinen Flug vom 13. April (3. Umbuchung) mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, eine Entschädigung von 250 € möglich?

Frage 4: Ist für die Nichtmitnahme für den Flug am 12. April (2. Umbuchung) und die Verspätung am 13. April (3. Umbuchung) von mehr als 3 Stunden, eine Entschädigung von insgesamt 750 € möglich?

Fragen zu den Extrakosten

Uns wurden 25 € pro Mahlzeit, 120 € pro Zimmer pro Nacht, 50 € pro Flughafen-Transfer zugesichert. Vom 11. zum 12. April mussten wir ein Hotel selbst buchen und uns selbst versorgen, erst in der Nacht vom 12. zum 13. April hatten wir ein Hotel das AirFrance buchte, dabei enthalten jeweils ein Abendessen und Frühstück per Voucher. [Wir haben selten so schlecht gegessen IBIS Hotel CDG]. Nach unserer Berechnung hätten uns wahrscheinlich 5 Essen a 25 Euro pro Person zugestanden, wenn man annimmt 3 Essen pro Tag. Also insgesamt 250 Euro.

Frage 5: Ist diese Berechnung der Mahlzeiten richtig - 3 Essen pro Tag?

Frage 6: Wir haben verteilt über den Tag gegessen und X-Quittungen mit insgesamt 200 €, für 10 angenommene Mahlzeit wäre das ein Durchschnitt von 20 Euro pro Person und Mahlzeit. Geht so etwas durch?

Vielen Dank erstmal für jeden, der das hier durchgegangen ist. 

Wir bereiten gerade einen Brief mit allen Belegen und Forderungen an AirFrance vor, und hoffen das anwaltliche Schritte nicht nötig sind. Jede weitere Info könnte interessant sein und vielleicht hat jemand noch weitere Fragen. Zb bei Frage 4 fanden wir ein Urteil des LG Frankfurt 2-24 S 145/11, welche jeden Flug einzeln bewertete.

Nichtsdestotrotz - nach mehr als 50 Flügen in den letzten Jahren - sind mir nie Verspätungen von mehr als 2 Stunden passiert. Zwei Tage später anzukommen, sehr viele Stunden in Warteschlangen und beim Kundenservice zu hängen etc. etc. war ein Horror und wir waren zuvor schon 30 Stunden unterwegs. Dennoch AirFrance, seine Mitarbeiter waren immer hilfsbereit, professionell und versuchten immer uns zu unterstützen. Kleine Fehlerchen gab es, aber ... in Thailand besonders Bangkok lernten wir ein wenig Ruhe zu bewahren: sabai, sabai. 

Gefragt in Flugannullierung von (120 Punkte)
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Du hast einen Hin- & Rückflug von Berlin über Paris über Guangzhou nach Bangkok bei AirFrance gebucht. Dabei gab es Probleme auf dem Rückflug. Der FLug von Paris nach Berlin wurde aufgrund eines Streiks annulliert. Daher musstet ihr mehrfach umgebucht werden. 

bei einer Annullierung hat der Fluggast zunächst einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung.

Allerdings kann eine Airline von dieser Zahlung auch befreit werden, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht. 

Das sind Ereignisse, die zur Verspätung oder zur Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind. 

In eurem Fall war der Grund für die Annullierung ein kurzfristig angekündigter Streik der französischen Fluglotsen. 

Ob dieses Ereignis mit einem außergewöhnlichen Umstand gleichgesetzt werden kann, soll durch folgende Urteile geklärt werden:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.11.2013, Az. 3 C 305/13 (31) 

Weil sein Flug wegen eines Fluglotsenstreiks mehr als 3 Stunden Verspätung hatte, verlangt ein Fluggast nun eine Ausgleichszahlung von seiner Airline.

Das AG Rüsselsheim hat die Klage abgewiesen. Das Luftfahrtunternehmen sei für die Folgen eines Fluglotsenstreiks nicht verantwortlich.

AG Bremen, Urteil vom 4.8.2011, Az. 9 C 135/11 

Ein Fluglotsenstreik begründet keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.

AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 31.1.2011,Az. 4 C 308/10 

Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen einen Flug. Dieser Flug wurde jedoch, entgegen, der Ankündigung, nicht planmäßig durchgeführt. Grund hierfür war ein Streik der Fluglotsen. Aus diesem Grund begehrt der Kläger von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte weigert sich und behauptet, dass sie in diesem Fall von der Zahlung befreit sei, da der Fluglostenstreik einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 begründe.

Das Gericht hat der Beklagten Recht zugesprochen. Im Fluglotsenstreik sei ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, da dieser mit keinem dem Luftfahrtunternehmen zur Verfügung stehenden Mittel hätte abgewendet werden können. 

Dieses Kriterium sei für den Haftungsausschluss ausschlaggebend.

AG Erding, Urteil vom 27.7.2015, Az. 7 C 1205/14 

Zwei Flugreisende klagten gegen eine Airline, da ihr Flug annulliert worden war. Die Airline konnte sich jedoch auf außergewöhnliche Umstände berufen. Ein Streik französischer Fluglotsen machte es nötig, den gesamten Flugverkehr über Frankreich stark einzuschränken und diverse Flüge, so auch den der Kläger, zu annullieren.

Da der Streik erst sehr kurzfristig angekündigt wurde, entschied das Gericht, die Airline könne nicht für den Flugausfall verantwortlich gemacht werden. Es hätte außerstand ihrer Möglichkeiten gelegen, die Annullierung zu verhindern.

Wie Sie sehen, stellt der Fluglotsenstreik anscheinend einen außergewöhnlichen Umstand dar, sodass für Sie meiner Meinung nach leider kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen Air France besteht. Dies bezieht sich auch auf die anderen Flüge, da sie ja alle im Zusammenhang mit dem Streik stehen, und einer einheitlichen Beförderung nach  Berlin dienen sollten. 

Nach Artikel 9 der Fluggastrechteverordnung hat der Reisende einen Anspruch auf Betreuungsleistungen. In Absatz 1 heißt es dazu : 

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

Dabei muss die Mahlzeit eine warme oder kalte Mahlzeit darstellen die reichhaltig ist. Zur Menge macht die FLuggastrechteverordnung keine Angaben. Ich bin der Meinung, dass im Durchschnitt 3 Mahlzeiten pro Tag ausreichen. Die Berechnung in Frage 6 erscheint mir übrigens angemessen. 

Da dieser Beitrag jedoch nur eine Rechtsmeinung darstellt, können Sie selbstverständlich eine professionelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

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