3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,818 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Wie ist das nachfolgende Geschehen rechtlich zu beurteilen?

Also, das Ganze hat sich am 27. Juni 2012 ereignet.
Ich befand mich im Jahr 2012 einige Zeit in den Staaten. Komme gebürtig aus Seehausen, einem kleinen Stadtteil Bremens.
Der Rückflug sollte am 27.6.`12 von San Francsico nach Bremen statt finden. Die zuständige Fluggesellschaft war Air France.
Einen Direktflug gab es natürlich nicht, wir mussten einen kurzen Zwischenstopp in Paris einlegen.
Mit der Maschine AF 4097 sollte es zunächst nach Paris gehen.
Am Flughafen in San Francisco angekommen, verlief zunächst alles planmäßig. AUch wurde der Flug ganz normal und relativ zeitig aufgerufen. Dabei blieb es dann aber auch. Wir mussten knapp 5,5 Std vor Ort am Flughafen warten, ohne irgendeine Vorwarnung. Nach gut 6,5 Std. wurde uns dann schließlich mitgeteilt, dass der Flug heute (also am 27.) nicht mehr statt finden wird und es erst morgen früh losgehen soll.
Wieso, wurde uns nicht gesagt!
Ich fand es schon äußert frech, dass wir gar nicht informiert wurden, dass noch etwas länger dauern könnte, bis es losgeht, sondern man hat uns einfach über 5 Std. dort sitzen lassen, ohne Infos. Aber dann ging die Dreißtigkeit weiter; wir mussten die Nacht am Flughafen verbringen; Unterkunft, Verpflegung, sonstige Leistungen? Pustekuchen!!! Wir mussten zusehen, wie wir klar kommen!

AM nächsten Tag ging es dann "pünktlich" los und auch der Zwischenstopp in Paris sowie der Umstieg in die nächste Air France Maschine, verlief unproblematisch, sodass wir Bremen mit 24. stündiger Versptung endlich erreichten.

Da ich nun etwas erwachsener und schlauer bin, dachte ich mir, könnte ich jetzt von der Air France eine entsprechende Entschädigung für den verkorksten Rückflug, verlangen. 
Ich möchte einerseit eine Entschädigung für die Verspätung erhalten und natürlich die gesamten Kosten ersetzt verlangen, die ich am Flughafen in San Francisco ausgeben musste, weil wir dort auf uns allein gestellt waren.


Am Flughafen in San Francisco habe ich noch während der langen Wartezeit ein ganz nettes Pärchen kennengelernt, mit denen ich sogar irgendwann die Nummern austauschte.
Ich habe diese deshalb mal kontaktiert und sie gefragt, ob sie denn evtl. etwas von Air France erhalten haben. Sie meinten zu mir (ich war etwas überrascht, dass sie sich noch an mich erinnern konnten), dass sie sich tatsächlich sogar in einem Rechtsstreit mit Air France befinden würden.
Das größte Problem was sie momentan allerdings haben ist die Frage, nach dem zuständigen Gericht!!!

Sie haben mir folgendes geschrieben:
"Hallo Tami,
schön von dir zu hören! [...]
Mein Mann und ich befinden uns momentan in einer rechtlichen Streitigkeit mit der Fluggesellschaft Air France. Zunächst forderten wir sie zur Zahlung auf,  jedoch kam keine Reaktion, weshalb wir nicht anders konnten als zu klagen. Was sich momentan jedoch ganz schwierig darstellt ist die Frage, welches Gericht für diesen Fall zuständig ist! Wir haben es bereits an einigen Gerichten versucht, doch uns wurde jedes Mal mitgeteilt, dass sie "mangels örtlicher Zuständigkeit" nicht zuständig seien. Zum Schluss probierten wir es erneut vor einem Bremener Gericht aus, doch auch hier wurden wir wegen "örtlicher und internationaler Unzuständigkeit" abgwiesen. Wir hatten auf gut Deutsch gesagt, die Schnauze voll und sind nach Absprache mit unserem Anwalt, in Berufung gegangen!
Das ist der momentane Stand der Dinge. Wir werden dich informieren, sobald wir mehr wissen!
[...] LG Anna und Stefan :) "

SIe hat mir noch einen Anhang geschickt, in der ein Begründungsschreiben vom Bremener Gericht dabei war. Darin stand, dass wenn eine Flugreise aus min. zwei oder mehr Flügen bestehe, jeder Flug gesondert zu prüfen sei, auch dann, wenn alle Flüge von derselben Fluggesellschaft durchgeführt werden.
Weil in diesem Fall der erste Flug AF 4097 von San Francisco nach Paris Verspätung hatte, müsste man in Paris klagen. Und weiter meinte das Gericht, dass deutsche Gerichte auch international nicht zuständig in dem Fall seien. 

Bevor ich mich in die ganze Sache stürze,und eine Antwort von Anna und Stefan könnte auch noch eine Weile dauern, würde ich gerne von euch wissen, welches Gericht in meinem Fall nun tatsächlich zuständig wäre?
Und welchen Anspruch hätte ich gegen Air France?

Herzlichsten Dank an euch im Voraus,
Tami



 

Gefragt in Rechtsanwälte für Fluggastrechte von
wieder getaggt von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Hallo Tami,

bei deinem Flug von San Francisco nach Bremen über Paris 2012 kam es leider zu der Problematik, dass der Flug nicht pünktlich startete und du über einen  Tag am Flughafen warten musstest. Letztendlich kamst du auch 24 h später zu Hause an. Daher möchtest du dich gern darüber informieren, ob du irgendwelche Rechte hast und wenn ja eventuell wo einklagen könntest.

Der Anwendungsbereich der europäischen Fluggastrechte-VO sollte gem. Art. 3 I b erstmal eröffnet sein, da der erste Teilflug ja auch mit Air France ausgeführt wurde.

Bei solchen großen Verspätungen stehen Fluggästen spätestens dann Rechte aus der Verordnung zu, wenn Fluggäste mit einer Verspätung von mind. 3 Stunden an ihrem letztendlichen Zielort ankommen.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Demnach könnten Ansprüche aus Art. 7 der VO in Betracht kommen, welches Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro beinhalten würde. Ausnahmsweise müssen diese Zahlungen dann nicht geleistet werden, wenn außergewöhnliche Umstände die Verspätung verursacht haben und das Luftfahrtunternehmen  auch alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um den Umstand einzudämmen.

Solche können laut Erwägungsgrund 14 der Verordnung  insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Jedenfalls sollten Ihnen ebenfalls Möglichkeiten des Art. 9 zustehen, welcher verschiedene Betreuungsleistungen vorsieht:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a)  Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, 


b)  Hotelunterbringung, falls

                                            —  ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder 


                                            —  ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, 


c)  Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges). 


(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Tele- faxe oder E-Mails zu versenden.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

Besonders, dass Ihnen für die Nacht keine Unterkunft gestellt wurde, empfinde auch ich als untragbar.

Daher stellt sich nun die Frage nach der Klagemöglichkeit. Jedenfalls ist der Gerichtsstand ist durch die Verordnung nicht geklärt. Problematisch könnte insbesondere sein, dass es sich um mehrere zusammengesetzte Teilstrecken handelt. Allerdings sollte eine durch den Fluggast nicht zu beeinflussende Zwischenlandung für die Bestimmung des Bestimmungs- bzw. des Erfüllungsortes nicht maßgeblich sein, vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2011, 30 C 4007/10

Generell ergibt sich der Gerichtstand aus der Basis der nationalen Bestimmungen. Daher ist der Erfüllungsort für die Erbringung der Beförderungsleistungen zu ermitteln, vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.07.2012, 11 AR 142/12. Der Erfüllungsort ist dann der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Damit ist der Ort gemeint, an dem die Reise begann bzw. beginnen sollte, vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 – X ZR 71/10.

Auch der EuGH ist der Auffassung, dass betroffenen Fluggästen die Gerichte des Abflugsortes und des Ankunftsortes zur Verfügung stehen, vgl. EuGH, Urt. v. 09.07.2009 – C-202/08. Ebenso entschied das AG Nürnberg, dass für Klagen nicht ausschließlich das Gericht am Sitz der beklagten liegt, sondern auch am Start und Ziel, vgl. AG Nürnberg, Urteil vom 20.10.2015, Az.: 22 C 1502/15.

Daher sollten Sie wohl auch in Bremen Klage einreichen können.

 

Nicht unbeachtlich sind allerdings auch die Fristen. Dahingehend ist wieder keine Regelung in der Verordnung zu finden und auf das nationale Recht zu verweisen. Daher gilt gem. §195 die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Daher hat diese auch Ende 2012 begonnen. Insofern ist es wahrscheinlich so, dass die Ansprüche schon verjährt sind. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
0 Punkte
...