Du hast einen Flug von Frankfurt nach Bogota über Paris mit AirFrance gebucht. In Paris sollte es nach 1,5 Stunden weitergehen. Nun wurdest du darüber informiert, dass der Hinflug von 10:25 auf 07.25 Uhr, also um 3 Stunden nach vorne verschoben wurde. Der Weiterflug wurde jedoch nur um 45 Minuten nach vorne verlegt. Dadurch verlängert sich auch deine Wartezeit in Paris. Du fragst dich nun, ob diese Änderung bereits einen Anspruch auf Entschädigung begründet.
Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
In deinem Fall könnte ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 der Verordnung bestehen. Dieser ist jedoch nur durchsetzbar, wenn es sich im vorliegenden Fall um eine Annullierung oder großen Verspätung handelt. Siehe dafür folgendes Urteil.
Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Fraglich ist, wie sich das ganze dann verhält, wenn der Flug nicht nach hinten sondern nach vorne verlegt wird.
Siehe dafür folgendes Urteil:
Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")
Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
In deinem Fall wurde der Flug jedoch nur um 3 Stunden nach vorne verlegt. Da zwischen 3 und 10 Stunden ein erheblicher Unterschied besteht, denke ich, dass es leider schwer sein wird einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen durchzusetzen. Auch der verlängerte Aufenthalt in Paris begründet meiner Ansicht nach leider ebenfalls keine Annullierung.