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Hallo,

meine Freundin und ich haben eine Reise nach Bangkok gebucht.

Asien hat uns schon immer fasziniert und deshalb haben wir auch gut 2 Jahre für unseren Traumurlaub gespart.

Da wir beide Studenten sind ist es umso ärgerlicher wegen dem erspartem Geld.

Ich erkläre euch mal kurz meine Situation und hoffe, dass ihr mir vielleicht etwas weiterhelfen könnt.

Uns wurden kurz nach der Buchung von der Fluggesellschaft folgende Flugzeiten bestätigt:

Der Flug sollte von Nürnberg nach Bangkok über Paris gehen.

Die ganze Reise sollte am 24.11.14 beginnen und unser Rückflug sollte wiederum in Nürnberg am 23.12.14 landen.

Der Hinflug verlief soweit erstmal super und wir hatten auch einen mega schönen Urlaub in Bangkok gehabt.

Die Rückreise entpuppte sich jedoch als Höllentrip.

Sowas von anstrengend , nervig und unnötig.... wirklich unnötig !!!!

Unser geplanter Rückflug (AF165) sollte am 23.12.14 um 10:10 planmäßig in Bangkok abfliegen und Paris am selben Tag noch um 17:05 laut den Buchungsunterlagen erreichen.

Der Anschlussflug (AF1810) von Paris nach Nürnberg sollte um 18:15 in Paris starten und pünktlich um 19:50 in Nürnberg schließlich landen.

Aufgrund „technischer Probleme“ sind wir erst um 10:51 von Bangkok aus losgeflogen.

Der Abflug hatte sich somit schon um 31 Minuten verspätet.

Aufgrund dieser Verspätung war uns nicht mehr rechtzeitig möglich den Anschlussflug nach Nürnberg pünktlich von Paris aus wahrzunehmen.

Einen späteren Flug am 23.12.2014 gab es nicht mehr.

Ich habe die Mitarbeiterin Air France noch am Schalter richtig die Meinung gegeiegt was des denn solle und ob das ihr Ernst sei,

Daraufhin hatte sie sich mit ihrem Vorgesetzten kurz beraten und man wollte uns entgegen kommen und uns einen alternativen Flug anbieten, also eine Umbuchung vornehmen.

Wir haben darauf bestanden auf den nächstmöglichen Flug von Paris nach Nürnberg umgebucht zu werden.

Hierauf machte man uns das Angebot, dass ein Flug am 24.12.2014 um 8:30 Uhr stattfindet und dass wir diesen nehmen könnten.

Viele Optionen hatten wir nicht also nahmen wir erstmal das Angebot an und erreichten unser Endziel Nürnberg mit einer Verspätung von über 4 Stunden !

Als wir dann endlich zuhause waren habe ich mich mal bissl im Internet erkundigt wie man gegen diese dreiste Aktion von Air France vorgehen kann.

Daraufhin bin ich hier auf dieses Forum gestoßen.

Hier im Forum habe ich schon vergleichbare Fälle gelesen, wo es Leuten möglich war eine Entschädigung von der Fluggesellschaft zu verlangen.

Also habe ich umgehend Air France angeschrieben wegen meinem Anliegen.

Daraufhin bekam ich einen Rückruf mit der Erklärung, dass ein außergewöhnlicher Umstand für die Verspätung des Zubringerfluges verantwortlich sei.

Angeblich musste eine Gepäckausladung vorgenommen werden wegen eines nicht erschienenen Fluggastes.

Darüber hinaus verwies man mich darauf, dass ich 2 voneinander unabhängige Flüge gebucht hätte.

Diese seien gesondert zu betrachten.

Die Verspätung betreffe in meinem Fall wohl nur die Strecke Bangkok – Paris.

Hierbei handele es sich wohl laut Air France nicht um einen direkten Anschlussflug.

Man teilte mir zum Schluss noch mit nachdem ich ins Telefon geschrien hatte, dass mir alle rechtlichen Wege offenstünden Air France am satzungsmäßigen Sitz in Paris zu verklagen.

Jetzt frage ich mich allen ernstes sind die jetzt wirklich im Recht ? Kann ich keine Entschädigung verlangen ? Und welches Gericht ist Zuständig für meinen Fall ? Ein deutsches oder muss ich jetzt

Gefragt in Flugverspätung von
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Guten Tag,

sie haben für 2 Personen eine Reise nach Bangkok gebucht.

Der Flug sollte von Nürnberg nach Bangkok über Paris gehen.

Die ganze Reise sollte am 24.11.14 beginnen und unser Rückflug sollte wiederum in Nürnberg am 23.12.14 landen.

Der Rückflug (AF165) sollte 10:10 planmäßig in Bangkok abfliegen und Paris am selben Tag noch um 17:05 laut den Buchungsunterlagen erreichen.

Der Anschlussflug (AF1810) von Paris nach Nürnberg sollte um 18:15 in Paris starten und pünktlich um 19:50 in Nürnberg schließlich landen.

Aufgrund „technischer Probleme“ sind sie erst um 10:51 von Bangkok aus losgeflogen.

Der Abflug hatte sich somit schon um 31 Minuten verspätet.

Den Anschlussflug nach Nürnberg konnten sie dadurch nicht mehr rechtzeitig wahrnehmen.

Man hat ihnen eine Umbuchung angeboten, sodass ein Flug organisiert wurde der am 24.12.2014 um 8:30 Uhr stattfindet.

Sie erreicht ihr Endziel Nürnberg mit einer Verspätung von über 4 Stunden !

Air France begründet den Vorfall mit einem außergewöhnlichen Umstand.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie ggf. gegen die Fluggesellschaft haben.

Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 (EG) Verordnung Nr. 261/2004 in Höhe von 600,- € haben bzgl. der Verspätung.

Die Zuständigkeit obliegt wegen der vertragsgemäßen Ankunft des gesamten Fluges Bangkok - Paris - Nürnberg als Gericht des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO meines Erachtens nach.

Meines Erachtens nach können sie die Wahl treffen, ob das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeuges entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist.

Ferner gilt es zu klären, ob außergewöhnliche Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 VO mit der Begründung der Fluggesellschaft vorliegen.

Vorliegend trägt die Fluggesellschaft vor, dass ein Passagier nach erfolgter Gepäckaufgabe nicht zum Boarding erschienen ist, es habe daher eine zwingende Sicherheitsüberprüfung stattfinden müssen und das bereits verladene Gepäckstück des Passagiers wieder ausgeladen werden müssen.

In einem ähnlichen Fall, hat das Gericht geurteilt, dass der Umstand, dass ein Passagier nicht zum Boarding erscheint und sein Gepäck wieder ausgeladen werden muss, kein "außergewöhnlicher Umstand" ist.

Vielmehr handelt es sich bei diesem Vorgang um einen gewöhnlichen und häufig vorkommenden Umstand, der üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann.

AG Frankfurt a.M. 9.3.2016 – (einfach zu finden bei google unter „29 C 1685/15-21reise-recht-wiki.de“.)

Demnach liegt meines Erachtens nach bei ihnen kein außergewöhnlicher Umstand vor, sodass ihnen meiner Meinung nach ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung i.H.v. 600 € zusteht.

Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen noch eine angenehme Woche.

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