Lieber Fragesteller,
auf Ihrem Flug ist eine Flugverspätung aufgetreten. Tatsächlich ist es so, dass wenn der Flug auf einen anderen Tag verlegt wird, bereits eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vorliegt.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Im Falle einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Die Höhe bemisst sich wie folgt:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Nur im Falle dessen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, muss eine Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten. Außergewöhnliche Umstände können schlechte Wetterbedingungen sein oder ein Streik des Bodenpersonals.
Ich bin ebenfalls der Meinung, dass Sie die Ausgleichszahlungen bekommen werden, wenn sich sogar bereits ein Anwalt um die Sache kümmert.