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Hallo,

Wir hatten einen Flug über Flugladen.de mit Air France am 3.4.18 gebucht. Aufgrund des Streikes hatte ich die Möglichkeit den Flug auf den 2.4 umzubuchen (via flugladen.de). Dies machte es jedoch erforderlich ein weiteres Hotelzimmer zu buchen, da wir bereits einen Tag eher geflogen sind. Wären wir erst nach dem 3.4 geflogen, hätten wir Mietwagenbuchung und Hotelbuchung eingebüßt. Kann ich die zusätzliche Übernachtung bei Air France geltend machen?

LG
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (140 Punkte)
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2 Antworten

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Guten Tag,

aufgrund eines Streiks bekamen Sie die Möglichkeit den Flug vom 3.4.18 auf den 2.4.18 umzubuchen. Dadurch mussten Sie jedoch ein weiteres Hotelzimmer buchen. Nun stellt sich Ihnen die Frage, ob Sie die Kosten für die zusätzliche Nacht von Air France zurückverlangen können.

Bei Ihnen liegt meiner Meinung nach eine Annullierung vor, sodass in Ihrem Fall die EU-Fluggastrechteverordnung die Anspruchsgrundlage bilden sollte. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (bei Google zu finden unter:"C-83/10 reise-recht-wiki.de")

Eine Annullierung lieht immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechtverordnung.

Sie wünschen die Kosten für die zusätzliche Hotelnacht von Air France erstattet. Daher sollte meines Erachtens nach zunächst ein Blick in Artikel 9 der Verordnung geworfen werden:

1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind dem Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges)

Ich denke das dieser Artikel auch dahin gehend ausgelegt werden kann, dass zusätzliche Hotelkosten, die aufgrund einer Annullierung für den Fluggast entstehen, auch im Nachhinein bei der Airline geltend gemacht werden können. 

Dadurch sollten auch Sie in meinen Augen den Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Hotelkosten gegenüber Air France geltend machen können.

Dazu auch folgendes Urteil:

AG Dortmund, Urteil vom 4.3.2008, Az. 431 C 11621/07 (bei Google einfach eingeben: "431 C 11621/07 reise-recht-wiki.de")

Entstehen für den Fluggast infolge einer Annullierung Mehrkosten wie z.B. Verpflegung, Hotelkosten, Taxi- und Telefonkosten, so sind diese von der  Airline zu erstatten.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um meine persönliche Rechtsmeinung handelt. Ihnen steht es daher selbstverständlich frei einen Fachanwalt für eine professionelle Beratung hinzuzuziehen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben einen Flug mit Air Fance gebucht. Dieser Flug konnte jedoch nicht wie geplant starten und musste aufgrund eines Streiks annulliert werden.

Fraglich ist, ob Sie dadurch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Bei einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. 

Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Gemäß Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 haben könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Dieser bemisst sich nach der Entfernung:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der VO Nr. 261/2004 ist das ausführende Luftfahrtunternehmen jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. In Ihrem Fall war ein Streik Grund für die Verspätung. Dieser Der Streik müsste also einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand kann im Allgemeinen immer dann angenommen werden, wenn ein Vorkommnis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern sich außerhalb dessen bewegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. An dieses Tatbestandmerkmal werden hohe Anforderungen gestellt. Ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, ist stets einzefallabhängig.

So wurde beispielsweise ein außergewöhnlicher Umstand bei einer Flugannullierung wegen streikbedingter Umorganisation verneint.

Vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-22/11 (Das Urteil finden Sie im Volltext, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki EuGH C-22/11“ eingeben)

Bei einem Generalstreik wurde ein außergewöhnlicher Umstand hingegen vom Bundesgerichtshof bejaht.

Vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Auch im Falle eines Fluglotsenstreikes wurde das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes angenommen.

Vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 03.07.2013 - 7 S 238/12 (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Des Weiteren ging der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit auch bei einem Streik der Piloten von einem außergewöhnlichen Umstand aus.

Vgl. BGH, Urteil vom 21. 8. 2012 – X ZR 138/11 (LG Köln) (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Bezüglich des Pilotenstreikes hat sich der EuGH jedoch gegen den BGH durchgesetzt und das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes abgelehnt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-22/11 (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Die Auflistung der Urteile soll verdeutlichen, dass das Tatbestandsmerkmal des außergewöhnlichen Umstandes davon abhängig zu machen ist, welche Art von Streik vorliegt und inwiefern es dem Luftfahrtunternehmen möglich ist, Maßnahmen zu ergreifen.

Falls in Ihrem Fall ein außergewöhnlicher Umstand abgelehnt wird und Sie weniger als zwei Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, können Sie einen Anspruch gemäß Art. 7 VO geltend machen. 

Unabhängig davon, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, haben Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie haben also einen Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Ihnen wurde ein Flug ein Tag früher angeboten. Fraglich ist, ob dieses eine alternative Beförderung unter den gleichen Reisebedinungen darstellt. Stellt diese Beförderung nämlich keine alternative Beförderung unter gleichen Bedingungen dar und sind Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstanden, können Sie diese im Wege des Aufwendungsersatzes von der Fluggesellschaft verlangen. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, Ihnen sämtliche Kosten und Aufwendungen , die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren zurück zu erstatten. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. Sie könnten dann also die Hotelkosten zurück verlangen.

Ich könnte mir aber vorstellen, dass es hilfreich wäre, wegen der schwierigen Einzelheiten einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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