Guten Abend,
auf Ihrem Flug von Frankfurt nach Zypern über Paris verlief leider nicht ganz planmäßig. Denn ein Mitreisender war leider nicht zum Boarding erschienen, obwohl dessen Gepäck schon eingeladen war. Dieses musste dann wieder ausgeladen werden, sodass Sie in Lancarna letztendlich mit einer Verspätung von 3 Stunden ankamen. Am Flughafen haben Sie sich sofort beschwert, die Anfrage auf Ausgleichsleistungen wurde aber mit Verweis auf außergewöhnliche Umstände schnell abgetan. Sie fragen sich, ob diese Aussage so korrekt ist.
Eventuell kommen tatsächlich Ansprüche aus aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 in Betracht. Abzustellen ist diesbezüglich auf die Verspätung am Endziel. Diese muss mind. 3Stunden betragen, damit Ansprüche überhaupt in Erwägung gezogen werden können. Zudem müssen die Flüge auch als Einheit gebucht worden sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, so könnte tatsächlich der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 5 i.V.m. 7 von besonderer Bedeutung sein. Demnach kommt ein Ausgleichsanspruch in Abhängigkeit der jeweiligen Flugstrecke in folgender Höhe in Betracht.
. a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
. b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
. c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Dahingehend ist allerdings eine Ausnahmeregelung in Art. 5 III statuiert. Denn das ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Fraglich ist nun, ob das Nichterscheinen des Passagiers zu einem solchen gezählt werden kann. Korrekterweise muss aus Sicherheitsgründen ein Ausladen der Gepäckstücke geschehen. Dies geschieht auch v.a. zur Sicherheit der Passagiere.
Jüngst kam es zu einem ähnlichen Vorfall, den das AG Amtsgerichts Frankfurt a.M. im Urteil vom 09.03.2016, Az.: 29 C 1685/15 (21) verhandelte. Der Fall war ganz ähnlich gelagert, auch dort kam der betroffene Passagiere mit einer Verspätung von knapp 3 Stunden am Endziel an. Das Gericht sah keine außergewöhnlichen Umstände und sprach dem Fluggast die Ausgleichsleistungen zu. Dass Passagiere zu spät oder gar nicht zum Boarding auftauchen ist im Flugalltag alles andere als ungewöhnlich. Daher scheitert es hier schon an dem Merkmal „außergewöhnlich“.
Daher denke ich, dass Sie ebenfalls gute Chancen haben werden. Daher sollten Sie sich in jedem Fall nochmal mit dem Luftfahrtunternehmen in Verbindung setzen.
Viel Erfolg!