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Guten Tag,

ich hatte mich so auf meinen Zypernurlaub gefreut. Endlich war mein Urlaub da und ich fuhr noch mit bester Laune an den Flughafen nach Frankfurt. Es hat auch soweit alles geklappt, mein gemieteter Dauerparkplatz im Erdgeschoss war frei und ich ging mehr als rechtzeitig in das Flughafengebäude. Da mein Air France-Flug AF1519 nach Paris an der Anzeigetafel schon aufgeführt war, beschloss ich meinen Koffer schon mal einzuchecken. Nachdem das erledigt war gönnte ich mir einen Kaffee und wartete bis das Boarding begann. Das Bodenpersonal war freundlich und alles verlief zügig. Dann saß ich an meinem Fensterplatz im Flugzeug und wartete aufgeregt auf den Abflug.

leider tat sich nichts. Ich blickte nervös auf die Uhr, da ich in Paris den Air France-Flug AF3791 nach Larnaca erwischen musste. Wir müssten eigentlich schon längst in der Luft sein! Es kam keine Durchsage und wir wurden auch nicht informiert, wieso wir nach 1 Stunden immer noch auf dem Boden waren. Nach 2 Stunden Warten wurde uns endlich mitgeteilt, dass einige Mitreisende nicht zum Boarding am Gate erschienen waren und deshalb aus Sicherheitsgründen deren Koffer und Gepäck wieder ausgeladen werden musste. Dies nahm also so viel Zeit in Anspruch…ich hatte richtig schlechte Laune, da ich den Anschlussflug in Paris unter diesen Umständen verpassen würde.

Genau so kam es! Mit 3 Stunden Verspätung kam ich endlich am Zielflughafen in Larnaca an. Nach meinem Urlaub bin ich dann direkt nach der Landung in Frankfurt zur Airline gegangen, um mich dort zu beschweren. Ich bekam auch sofort eine Antwort, die mich aber noch wütender machte. Die Airline behauptete, dass dies ein außergewöhnlicher Umstand sei und ich deswegen keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung hätte. Das kann ich einfach nicht glauben!

Gibt es jemanden der mir weiterhelfen kann? Stimmt es was die Airline gesagt hat?

Gefragt in Flugverspätung von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Guten Tag,

Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Larnaca mit Zwischenstopp in Paris gebucht. Ihren Anschlussflug verpassten Sie jedoch, da einige Mitreisende nicht zum Boarding des Zubringerfluges erschienen sind, sodass das Gepäck dieser Menschen wieder ausgeladen werden musste. Dies nahm natürlich einige Zeit in Anspruch. Somit haben Sie Ihren Anschlussflug  verpasste und sind mit einer Gesamtverspätung von 3 Stunden in Lanarca angekommend. Nun fordern Sie von Air France eine Ausgleichszahlung, die Ihnen jedoch verwehrt wurde, da sich die Airline auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen hatte. Sie fragen sich ob das so rechtens ist. 

Ihr Flug fand innerhalb der EU statt, wodurch für Sie Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen können. Damit eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 gezahlt werden muss, muss die Verspätung am Endziel mindesten 3 Stunden betragen. Diese Voraussetzung erfüllen Sie. Fraglich bleibt daher nur noch ob in dem Nichterscheinen mancher Passagiere ein haftungsbefreiender außergewöhnlicher Umstand zu sehen ist.

Nach dem Attentat von Lockerbie 1988, wurde festgelegt das das Gepäck von Nichterschienen Passagieren aus Sicherheitsgründen wieder ausgeladen musste. Damals hatte der Attentäter nämlich eine Bombe im Gepäck versteckt ohne dann selbst mitzufliegen. Das Verhalten der Airline war also zunächst korrekt. Ob aber tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, soll mit dem folgenden Urteil geklärt werden.

Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 9.3.2016, Az. 29 C 1685/15 (21)

Im vorliegenden Fall erreichte der Kläger aufgrund nicht zum Boarding erschienen Passagieren sein Ziel mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden.Er forderte daher eine Ausgleichszahlung, die ihm von der Airline wegen vermeintlicher außergewöhnlicher Umstände verwehrt wurde. Das Gericht hat hier entschieden, dass es sich bei solchen Fällen nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, da der Vorgang Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sei und dem Fluggast damit eine Ausgleichszahlung zusteht.

Aufgrund der Ähnlichkeit zu Ihrem Fall, denke ich das auch Ihnen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung zusteht. In Ihrem Fall würde die Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) 400€ pro Person betragen. 

Sie sollten sich daher mit der Airline noch einmal in Verbindung setzen und auf Ihre Ausgleichszahlung bestehen.

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Guten Abend,

auf Ihrem Flug von Frankfurt nach Zypern über Paris verlief leider nicht ganz planmäßig. Denn ein Mitreisender war leider nicht zum Boarding erschienen, obwohl dessen Gepäck schon eingeladen war. Dieses musste dann wieder ausgeladen werden, sodass Sie in Lancarna letztendlich mit einer Verspätung von 3 Stunden ankamen. Am Flughafen haben Sie sich sofort beschwert, die Anfrage auf Ausgleichsleistungen wurde aber mit Verweis auf außergewöhnliche Umstände schnell abgetan. Sie fragen sich, ob diese Aussage so korrekt ist.

Eventuell kommen tatsächlich Ansprüche aus aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 in Betracht. Abzustellen ist diesbezüglich auf die Verspätung am Endziel. Diese muss mind. 3Stunden betragen, damit Ansprüche überhaupt in Erwägung gezogen werden können. Zudem müssen die Flüge auch als Einheit gebucht worden sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, so könnte tatsächlich der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 5 i.V.m. 7 von besonderer Bedeutung sein. Demnach kommt ein Ausgleichsanspruch in Abhängigkeit der jeweiligen Flugstrecke in folgender Höhe in Betracht.

.    a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 


.    b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 


.    c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 


Dahingehend ist allerdings eine Ausnahmeregelung in Art. 5 III statuiert. Denn das ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Fraglich ist nun, ob das Nichterscheinen des Passagiers zu einem solchen gezählt werden kann. Korrekterweise muss aus Sicherheitsgründen ein Ausladen der Gepäckstücke geschehen. Dies geschieht auch v.a. zur Sicherheit der Passagiere.

Jüngst kam es zu einem ähnlichen Vorfall, den das AG Amtsgerichts Frankfurt a.M. im Urteil vom 09.03.2016, Az.: 29 C 1685/15 (21) verhandelte. Der Fall war ganz ähnlich gelagert, auch dort kam der betroffene Passagiere mit einer Verspätung von knapp 3 Stunden am Endziel an. Das Gericht sah keine außergewöhnlichen Umstände und sprach dem Fluggast die Ausgleichsleistungen zu. Dass Passagiere zu spät oder gar nicht zum Boarding auftauchen ist im Flugalltag alles andere als ungewöhnlich. Daher scheitert es hier schon an dem Merkmal „außergewöhnlich“.

Daher denke ich, dass Sie ebenfalls gute Chancen haben werden. Daher sollten Sie sich in jedem Fall nochmal mit dem Luftfahrtunternehmen in Verbindung setzen.

 

Viel Erfolg!

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