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EU FLUGGASTRECHTE

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Hallo,

heute erhielt ich die Mitteilung, dass sich die Flugzeit meines Hinfluges nach Kanada nächstes Jahr um mehr als 5 Stunden verlängert als ursprünglich geplant.

Die Transferzeit in Paris CDG verlängert sich von 1h55Min auf 7h05Min.

Einen wichtigen Termin am Abend der Ankunft kann ich demzufolge nicht wahrnehmen !!!

Welche Fahrgastrechte stehen mir in diesem Fall zu ? Kostenlose Stornierung/Umbuchung ? Entschädigungszahlung ?

MfG
mdz
Gefragt in Flugverspätung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo,

Sie haben für nächstes Jahr einen Flug nach Kanada gebucht. Nun wurde ein Zwischenaufenthalt so verlängert, dass Sie erst 5 h später als ursprünglich geplant an Ihrem Endziel ankommen. Sie fragen sich nun welche Rechte Sie haben.

Zunächst folgendes einleitendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Bei einer Annullierung ergeben sich zunächst Ansprüche gem. Art. 7, 8 und 9 der europäischen Fluggastrechteverordnung.

Ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach Art. 5 iVm Art. 7 besteht nicht, das Sie Ihren Flug erst nächstes Jahr antreten werden und Sie somit früh genug im Voraus informiert wurden.

Somit besteht allerdings immer noch ein Anspruch nach Art. 8 der Verordnung. Demnach hätten Sie meines Erachtens nach einen Anspruch auf

·       vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

·       ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

·       ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Insofern können Sie zunächst einmal die Flugscheinkosten zurück verlangen und sich dann einen neuen Flug buchen, sodass Sie Ihren Termin noch rechtzeitig wahrnehmen können.

Ansprechpartner bei einer solche Frage ist in jedem Fall erstmal das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dieses ist dasjenige Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.

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Du hast einen Flug nach Kanada gebucht. Nun wurdest du darüber informiert, dass sich die Transferzeit in Paris um 5 Stunden verlängert, du also mit eine erheblichen Verspätung am Zielflughafen ankommst. Du fragst dich welche Ansprüche du deshalb haben könntest.

Ich denke dabei erst einmal an die EU-Fluggastrechteverordnung. Danach können sich für dich Ansprüche ergeben, wenn eine Annulierung deines Fluges anzunehmen ist.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Wenn der Start eines Fluges aufgegeben wird bzw. eine Verspätung von mindestens 3 Stunden vorliegt geht man von einer Annulierung ausgehen zu können. Da deine Flug erheblich verlängert wurde, denke ich, dass eine Annulierung angenommen werden kann.

Dann können sich Ansprüche aus Artikel 5 ergeben:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Interessant für dich könnten denke ich Artikel 7 und 8 sein. Aus Artikel 7 kann sich wegen der Annulierung ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ergeben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Dieser Anspruch kann aber entfallen, siehe oben, wenn du lang genug im Voraus informiert wurdest. Und lang genug meint mehr als 2 Wochen im Voraus. Dein Flug soll im nächsten stattfinden. Du wurdest bereits im Oktober informiert, also mehr als 2 WOchen im Voraus. Insofern denke ich, dass eine finanzielle Entschädigung dir leider nicht zusteht.

Da bleibt Artikel 8 EU-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach kannst du dich bei einer Annulierung entscheiden, ob du gerne die Flugscheinkosten vollständig erstattet haben möchtest - beispielsweise zur Buchung eines Fluges bei einer anderen Airline - oder aber ob du dich nach einer anderweitigen Beförderung mit derselben Airline erkundigen möchtest, die dir dann zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt die verfügbaren Flüge nach deinem Wunsch anbieten soll.Du kannst also beispielsweise eine Erstattung der Flugscheinkosten verlangen, und dann auf eigene Faust einen anderen Flug buchen.

Du würdest denke ich den kompletten Flugpreis zurückerhalten, so zumindest auch die Rechtsprechung zu Artikel 8:

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nciht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.

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