Hey Missi,
du hast letztes Jahr Flüge von Berlin nach Miami über Paris und zurück gebucht. Nun wurde jedoch dein Rückflug etwas verändert. Dein Zubringerflug von Miami nach Paris wurde um 5 Minuten nach hinten verschoben. Der darauffolgende Anschlussflug wurde annulliert und du sollst nun erst 15:25 Uhr, statt wie ursprünglich geplant schon 12:45 Uhr, nach Berlin zurücktransportiert werden. Nun würdest du gerne wissen, ob du einen Anspruch auf Entschädigung hast.
Da dein Zubringerflug wirklich nur sehr geringfügig nach hinten verschoben wurde und es sich hierbei nur um Minuten handelt und nicht um Stunden, denke ich dass du für diese Verschiebung keine Entschädigung verlangen kannst.
Allerdings könntest du eventuell von Air France für den Anschlussflug eine Entschädigung erhalten. Obwohl der Flug nur um ca. 2 Stunden und 40 Minuten verschoben wurde, findet er dennoch unter einer anderen Flugnummer statt. Dadurch gilt er meiner Meinung nach, ungeachtet der Verspätungsdauer, als annulliert, da der ursprünglich geplante Flug nicht mehr so durchgeführt wird wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss.
Somit könnten in deinem Fall Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung entstehen, genauer gesagt aus Artikel 5 dieser Verordnung. Danach ist der Luftfrachtführer dazu verpflichtet, dem Fluggast im Fall einer Annullierung Unterstützungs- und Betreuungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9 zuzusprechen und unter Umständen auch eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7. Von dieser Ausgleichszahlung wird eine Airline jedoch befreit wenn sie den Fluggast mindestens 2 Wochen vor dem planmäßigen Start von der Annullierung unterrichet oder aber die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist. Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die das Luftfahrtunternehmen weder beeinflussen noch umgehen kann. Technische Defekte zählen allgemein jedoch nicht als außergewöhnlicher Umstand.
Hier mal ein paar Beispiele, wo von einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wird:
LG Frankfurt, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 111/12 (bei Google findest du dieses Urteil wenn du eingibst: "2-24 S 111/12 reise-recht-wiki.de")
Laut diesem Urteil begründet ein Vogel im Triebwerk des Flugzeugs einen außergewöhnlichen Umstand.
AG Düsseldorf, Urteil vom 30.4.2007, Az. 232 C 6288/06 (bei Googel auffindbar unter: "232 C 6288/06 reise-recht-wiki.de")
Unvorhersehbare Wetterbedingungen wie z.B. ein starker Schneefall gelten ebenfalls als außergewöhnlicher Umstand.
Man müsste also zunächst theoretisch klären, wieso es zu dieser Annullierung kam. Allerdings findet dein Flug erst am 19.4. statt, sodass Air France die Frist von 2 Wochen eingehalten hat.Eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 fällt damit meiner Meinung nach raus.
Bleiben also nur noch die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen nach den Artikeln 8 und 9. Gemäß Artikel 8 hast du unter anderem einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung unter gleichen Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt.Da du bereits auf einen anderen Flug umgebucht wurdest, denke ich das dir dieser Anspruch bereits zugesagt wurde. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) muss die Airline für die Nötige Versorgung der Fluggäste während der Wartezeit am Flughafen zusprechen. Somit muss Air France dir während deines Aufenthalts in Paris meiner Meinung nach sowohl Essen als auch Trinken kostenlos zur Verfügung stellen.
Ich wünsche dir noch eine schöne Woche :)