Du hast einen Hin- & Rückflug von Berlin über Paris über Guangzhou nach Bangkok bei AirFrance gebucht. Dabei gab es Probleme auf dem Rückflug. Der FLug von Paris nach Berlin wurde aufgrund eines Streiks annulliert. Daher musstet ihr mehrfach umgebucht werden.
bei einer Annullierung hat der Fluggast zunächst einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 der EU-Fluggastrechteverordnung.
Allerdings kann eine Airline von dieser Zahlung auch befreit werden, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht.
Das sind Ereignisse, die zur Verspätung oder zur Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar, noch zu umgehen sind.
In eurem Fall war der Grund für die Annullierung ein kurzfristig angekündigter Streik der französischen Fluglotsen.
Ob dieses Ereignis mit einem außergewöhnlichen Umstand gleichgesetzt werden kann, soll durch folgende Urteile geklärt werden:
AG Rüsselsheim, Urteil vom 27.11.2013, Az. 3 C 305/13 (31)
Weil sein Flug wegen eines Fluglotsenstreiks mehr als 3 Stunden Verspätung hatte, verlangt ein Fluggast nun eine Ausgleichszahlung von seiner Airline.
Das AG Rüsselsheim hat die Klage abgewiesen. Das Luftfahrtunternehmen sei für die Folgen eines Fluglotsenstreiks nicht verantwortlich.
AG Bremen, Urteil vom 4.8.2011, Az. 9 C 135/11
Ein Fluglotsenstreik begründet keinen haftungsbefreienden außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung.
AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 31.1.2011,Az. 4 C 308/10
Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen einen Flug. Dieser Flug wurde jedoch, entgegen, der Ankündigung, nicht planmäßig durchgeführt. Grund hierfür war ein Streik der Fluglotsen. Aus diesem Grund begehrt der Kläger von der Beklagten eine Ausgleichszahlung wegen der Flugverspätung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Beklagte weigert sich und behauptet, dass sie in diesem Fall von der Zahlung befreit sei, da der Fluglostenstreik einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 begründe.
Das Gericht hat der Beklagten Recht zugesprochen. Im Fluglotsenstreik sei ein außergewöhnlicher Umstand zu sehen, da dieser mit keinem dem Luftfahrtunternehmen zur Verfügung stehenden Mittel hätte abgewendet werden können.
Dieses Kriterium sei für den Haftungsausschluss ausschlaggebend.
AG Erding, Urteil vom 27.7.2015, Az. 7 C 1205/14
Zwei Flugreisende klagten gegen eine Airline, da ihr Flug annulliert worden war. Die Airline konnte sich jedoch auf außergewöhnliche Umstände berufen. Ein Streik französischer Fluglotsen machte es nötig, den gesamten Flugverkehr über Frankreich stark einzuschränken und diverse Flüge, so auch den der Kläger, zu annullieren.
Da der Streik erst sehr kurzfristig angekündigt wurde, entschied das Gericht, die Airline könne nicht für den Flugausfall verantwortlich gemacht werden. Es hätte außerstand ihrer Möglichkeiten gelegen, die Annullierung zu verhindern.
Wie Sie sehen, stellt der Fluglotsenstreik anscheinend einen außergewöhnlichen Umstand dar, sodass für Sie meiner Meinung nach leider kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen Air France besteht. Dies bezieht sich auch auf die anderen Flüge, da sie ja alle im Zusammenhang mit dem Streik stehen, und einer einheitlichen Beförderung nach Berlin dienen sollten.
Nach Artikel 9 der Fluggastrechteverordnung hat der Reisende einen Anspruch auf Betreuungsleistungen. In Absatz 1 heißt es dazu :
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
Dabei muss die Mahlzeit eine warme oder kalte Mahlzeit darstellen die reichhaltig ist. Zur Menge macht die FLuggastrechteverordnung keine Angaben. Ich bin der Meinung, dass im Durchschnitt 3 Mahlzeiten pro Tag ausreichen. Die Berechnung in Frage 6 erscheint mir übrigens angemessen.
Da dieser Beitrag jedoch nur eine Rechtsmeinung darstellt, können Sie selbstverständlich eine professionelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.