Hallo lieber Fragesteller;
bei einer Flugverspätung haben Sie tatsächliche in der Regel Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
(nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Anderweitig liegt eine erhebliche Verspätung erst ab 3 Stunden vor. Diese Verspätung muss die endgültige Verspätung am Endziel sein.
Dazu muss allerdings auch der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet sein. Dies ist gemäß Art. 3 I VO der Fall, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaat startet oder der Flug in ein Mitgliedsstaat zurück kehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird.
Da Ihr Flug ab Frankfurt ging, ist der Anwendungsbereich somit eröffnet.
Somit ergeben sich folgende Ansprüche:
Gemäß Art. 7 der Verordnung:
- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern
- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
Ich gehe gemäß Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie sich shcon am Flughafen befunden haben, als die Verspätung geschah. Somit müssen diese Ausgleichszahlungen wohl gezahlt werden, es sei denn es lagen außergewöhnliche Umstände vor, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um den Flug dennoch stattfinden zu lassen.
Falls die Verspätung so erheblich war, dass sogar eine Annullierung vor lag, gilt auch Art. 9 der Verordnung. Demnach haben Sie eine Anspruch auf:
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
- Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,
- zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.
Falls Sie also irgendwo übernachten mussten, und diese Kosten selber gezahlt haben, können Sie diese Kosten von der Airline zurückverlangen.
Da Sie sich schon an die Airline gewendet haben, sollten Sie auf die Antwort warten oder erneut eine Email schreiben. Wenn keine Rückmeldung kommt, können Sie sich gegebenenfalls auch an einen Anwalt für Fluggastrechte wenden.