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Hallo,

wir haben einen Flug bei Condor von Frankfurt nach Natal mit Zwischenstop in Recife gebucht. Da der Flug von Frankfurt nach Recife durchgeführt von Condor 1 Stunde und 35 Minuten Verspätung hatte haben wir unseren Anschlussflug nach Natal durchgeführt von Azul verpasst. Der wurde am nächstem Tag durchgeführt  deshalb waren wir ca. 12 Stunden später an unserem Ziel.

Haben wir einen Anspruch auf eine Entschädigung von Condor?

Mit freundlichen Grüßen

Patrick
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
+1 Punkt

2 Antworten

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Sie fragen nach möglichen Ansprüchen. Bei einer Verspätung oder Annullierung kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-VO Nr. 261/2004 in Betracht. 

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich wird in Art. 3 der Verordnung geregelt: 

Art. 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a)  für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b)  sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten

 Der Flug von Frankfurt nach Recife wurde durchgeführt von Condor und hatte 1 Stunde und 35 Minuten Verspätung. Somit liegt der Startflughafen innerhalb der EU und die Verordnung ist erst einmal anwendbar. 

Dann stellt sich die Frage nach den Ansprüchen aus der Verordnung. In Ihrem Fall fliegen Sie mit einer Verspätung von 1 Stunde 35 Minuten los und kommen mit einer Verspätung von 12 Stunden an Ihrem Zielflughafen an. Maßgeblich ist nach einer Entscheidung des EuGH dabei nicht die Verspätung am Abflugsort, sondern mit welcher Verspätung sie dann tatsächlich am Endziel angekommen sind: 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: C-452/13 8 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Es ist also allein die Verspätung von 12 Stunden in Natal maßgeblich. Ab einer Verspätung von 3 Stunden steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu: 

LG Frankfurt, Urt. v. 26.07.2013, Az: 2-24 S 47/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 47/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen. 

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der EG-VO 261/2004: Die Entschädigungszahlungen sind in ihrer Höhe je nach Flugstrecke gestaffelt.

-> 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

->400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

->600 EUR bei allen anderen Flügen. 

Die maßgebliche Strecke ist dabei die Entfernung zwischen Frankfurt und Natal. 

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (im Internet kann man das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn man bei Google eingibst: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich dabei nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort. 

Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR pro Fluggast. 

Dieser entfällt aber dann, wenn der Fluggast gem. Art. 5 Abs. 1 c) i) VO Nr. 261/2004 mindestens 14 Tage im Voraus über die Annullierung informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten. Ich gehe daher davon aus, dass Sie einen Anspruch auf die Ausgleichszahlungen haben.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

Beantwortet von (2,520 Punkte)
+1 Punkt
Danke für ihre Antwort, ich habe meine Rechte eingefordert aber Condor weigert sich zu zahlen. Sie sagen das der Anschlussflug nicht von ihnen sondern von Azul betreiben wurde und Sie deshalb nichts damit zu tun haben obwohl, der Flug mit Condor (Fra -> Rec) und der Flug mit Azul (Rec -> Nat) teil einer Buchung auf Condor.de sind. Sie sagen der von Ihnen betrieben Flug (Fra -> Rec) hatte nur 1 Stunde und 35 Minuten Verspätung und deshalb würden Sie nicht zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick
+1 Punkt

Sie haben einen Flug von Frankfurt über Recife nach Natal wahrgenommen. Der Flug von Frankfurt nach Recife hatte jedoch eine Verspätung, sodass Sie den Anschlussflug nach Natal verpasst haben. Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung:

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Fraglich ist welche Entfernung maßgeblich ist. Dazu folgendes Urteil:

LG Landshut, Urteil vom 16.12.2015, Az. 13 S 2291/15 (im Internet kann man das Urteil bei Interesse nachlesen, wenn man bei Google eingibst: "13 S 2291/15 reise-recht-wiki.de")

Die Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung ergibt sich dabei nach der Großkreismethode aus der unmittelbaren Distanz von Ausgangsflughafen bis zum letzten Zielort. 

Maßgeblich ist also die Entfernung zwischen Frankfurt und Recife. Sie könnten also einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 600 EUR pro Fluggast haben. 

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können.  

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

Nach einem Urteil des EuGH v. 22.12.2008, Az: C-549/07 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: C-549/07 reise-recht-wiki" gefunden werdenkönnen die Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. 

Das Vorliegen solcher Gründe ist in Ihrem Fall jedoch nicht ersichtlich und muss außerdem auch immer von der Fluggesellschaft bewiesen werden. 

Ich denke daher, dass Ihnen der Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. 

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
+1 Punkt
Danke für ihre Antwort, ich habe meine Rechte eingefordert aber Condor weigert sich zu zahlen. Sie sagen das der Anschlussflug nicht von ihnen sondern von Azul betreiben wurde und Sie deshalb nichts damit zu tun haben obwohl, der Flug mit Condor (Fra -> Rec) und der Flug mit Azul (Rec -> Nat) teil einer Buchung auf Condor.de sind. Sie sagen der von Ihnen betrieben Flug (Fra -> Rec) hatte nur 1 Stunde und 35 Minuten Verspätung und deshalb würden Sie nicht zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick
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