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Letzte Woche durchsuchte ich das Internet nach Angeboten, da ich mit meiner Familie im nächsten Jahr auf die Malediven fliegen möchte. Doch eine Formulierung in den allgeminen Geschäftsbedingungen dieses Reiseanbieters hat mich stutzig gemacht. Denn innerhalb des Buchungsvorganges wurde unter anderen folgende Klausel angezeigt:

„Wichtige Hinweise zum Kombiflug Wir kombinieren Hin- und Rückflug individuell für Sie und achten dabei auf Ihre gewünschten Flugzeiten. Für Ihren Hin- und Rückflug erhalten Sie jeweils ein separates E-Ticket.

Bitte beachten Sie:

Wir haben keinen Einfluss auf die Bestätigung Ihrer Flüge. Durch die freie Kombination von Hin-und Rückflug kann es im Einzelfall dazu kommen, dass eine Teilstrecke von der Fluggesellschaft nicht bestätigt werden kann. Dies beeinflusst nicht die erfolgreich gebuchte weitere Teilstrecke. Gern helfen wir Ihnen, einen Alternativflug zu finden. Sollte dies nicht möglich sein, kann die erfolgreich gebuchte Strecke jedoch nur zu den Tarifbestimmungen der Fluggesellschaft storniert werden. Wenden Sie sich in einem solchen Fall immer vertrauensvoll an „X.de“.

Bestätigt man diese Kausel in einem klinen Auswahlfenster, gelangt man zu folgenden, ergänzenden Hinweis:

„Hin- und Rückflug werden jeweils unabhängig voneinander als Einzelflug gebucht (wichtige Hinweise zum Kombiflug)“.

Das heißt, um die von mir gewählte Flugverbindung zu buchen, muss ich mich mit der Geltung dieser beiden Klauseln einverstanden erklären.  Das bedeutet, die Kunden dieser Seite sind ja dann weitgehend eingeschränkt in ihrer freien Entscheidung, wie und welche Flüge sie buchen können und wollen.

Benachteiligt diese Klausel die Kunden nicht in einem sehr hohen Maße? Entzieht der Anbieter sich damit nicht der Verantwortung? Darf er das einfach so reinschreiben? Der Veranstalter bietet ja immerhin eine Paketleistung an, jedenfalls ist das Angebot ja so zu verstehen? Und der Veranstalter kann durch diese Klausel jederzeit den Vertrag zu seinen Gunsten einseitig ändern.

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Ihre Frage betrifft eine Klausel in den AGBs eines Flugportals. Diese besagt, dass Hin- und Rückflug jeweils unabhängig voneinander als Einzelflug gebucht werden. Sie fragen sich, ob eine solche Klausel zulässig ist. 

Über eine solche Klausel entschied im Jahre 2014 das AG Leipzig. Dort ereignete sich folgender Sachverhalt:

Ein Rechtsanwalt aus Bielefeld hatte bei "fluege.de" einen sogenannten Kombi-Flug (Hinflug von Düsseldorf nach Malaga mit der Lufthansa und Rückflug mit Air Berlin) gebucht. "fluege.de" kündigte für Hinflug und Rückflug jeweils separate Rechnungen und E-Tickets an. Vermittelt wurde dann allerdings nur der Rückflug, aber nicht der Hinflug. Die Kosten für den Rückflug wurden zuzüglich der diversen Zuschläge und Gebühren sofort abgebucht. 

"fluege.de" schreibt in ihren AGB, dass Hin- und Rückflug unabhängig voneinander betrachtet werden müssten.

Dazu hat das AG Leipzig folgendes entschieden:

Amtsgerichts Leipzig (Urteil vom 24. Juni 2014, Az. 115 C 431/14) 

Nach dem Urteil des AG Leipzig trägt nicht der Kunde das Risiko, dass bei den von "fluege.de" beworbenen Vorteilen eines "Kombi-Fluges" nur ein Flug zustande kommt und der zweite Flug dagegen nicht. "fluege.de" habe seine Pflichten aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vermittlungsauftrag verletzt. Nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist konnte der Kunde deshalb vom Vertrag zurücktreten und alle ihm bis dahin abgebuchten Flugkosten, Steuern und Gebühren zurückverlangen.

Ich gehe also davon aus, dass die besagte Klausel tatsächlich unzulässig ist und es gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen kommen kann. 

Falls Sie noch mehr über das Thema wissen möchten, könnte es sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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