Sie haben einen Flug von Salzburg nach Köln/Bonn gebucht. Sie wählten bei der Buchung den Economy Basic Tarif. Nun wollen Sie den Flug stornieren. Die Fluggesellschaft hat die Stornierung jedoch im Falle des Economy Basic Tarifs ausgeschlossen und Sie fragen sich nun, ob dieses rechtens ist.
Dazu hat der BGH folgendes entschieden:
BGH, Urteil vom 20.3.2018, Az. X ZR 25/17
Der Kläger buchte einen Flug von Hamburg über Frankfurt nach Miami und von Los Angeles über Frankfurt nach Hamburg. Der Kläger begehrt von der beklagten Airline die Erstattung des gezahlten Flugpreises nach erklärter Kündigung des Vertrags. Der Buchung lagen für die innerdeutschen Teilstrecken die Buchungsklasse Economy und für die internationalen Teilstrecken die Klasse Premium Economy zugrunde, für die die Bedingungen der Beklagten folgende Regelung vorsahen:
"Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar."
Die Kläger erhielten auch nur diese nicht verbrauchten Steuern und Gebühren und fordern nun die Erstattung der Differenz.
Der BGH hat, nach dem die Klage in allen anderen Instanzen abgewiesen wurde, festgelegt, dass das Kündigungsrecht des Klägers durch die Beförderungsbedingungen der Beklagten tatsächlich vollständig ausgeschlossen werde könne. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Ausschluss des Kündigungsrechts nach §649 BGB die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Durch das Urteil des BGH denke ich, dass der vollständige Auschluss des Kündigungsrechts nach §649 BGB auch in Ihrem Fall zulässig ist und Sie leider auch lediglich die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren von der Fluggesellschaft verlangen könne.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.